Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.868/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_868/2016
                   
2C_869/2016

Urteil vom 23. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
2C_868/2016
A.________, Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,

2C_869/2016
Sandor Horvath,
Beschwerdeführer 2,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht, Wegweisung aus dem Schengengebiet,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10.
August 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1984) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Die
zuständigen französischen Behörden wiesen ein von ihm eingereichtes Asylgesuch
im Jahr 2008 ab. Am 7. März 2009 heiratete A.________ die französische
Staatsangehörige B.________ (geb. 1982). Aus der Beziehung gingen die Kinder
C.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2014) hervor, welche beide über die
französische Staatsbürgerschaft verfügen und in ihrer Heimat leben. A.________
war gestützt auf seine familiären Beziehungen bis zum 16. Juli 2013 in
Frankreich aufenthaltsberechtigt ("Permis de séjour temporaire vie privée et
familiale").

A.b. Am 6. August 2012 brachte der Vater von A.________, E.________, im Kosovo
seinen Schwiegersohn um, weil dieser seine schwangere Tochter im Januar 2012
verlassen hatte. Er wurde deswegen am 22. Januar 2015 im Kosovo zu einer
Freiheitsstrafe von 40 Jahren verurteilt. Die Familie des getöteten
Schwiegersohns lehnte eine Aussöhnung ("Besa") nach dem albanischen
Gewohnheitsrecht ("Kanun") mit der Familie A.________ trotz
Vermittlungsversuchen Dritter ab und hielt daran fest, Blutrache üben zu
wollen.

A.c. A.________ wurde sowohl in Deutschland wie in der Schweiz straffällig.
Wegen des Verdachts, er sei zwischen dem 26. Dezember 2011 und dem 8. Juli 2012
an grenzüberschreitenden banden- und gewerbsmässigen Diebstählen beteiligt
gewesen, schrieb die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern A.________ am 6.
Februar 2013 inter-national zur Verhaftung aus. Am 3. Oktober 2012 hatten die
kosovarischen Behörden ihrerseits einen internationalen Haftbefehl erlassen, da
A.________ im Verdacht stand, an der Tat seines Vaters beteiligt gewesen zu
sein. Die französischen Behörden verhafteten A.________ am 2. Juni 2014. Dieser
stimmte in der Folge der Auslieferung an die Schweiz zu, widersetzte sich
indessen einer solchen in den Kosovo. Am 22. Juli 2014 wurde A.________ an die
Schweizer Behörden überstellt. In der Folge befand er sich in Untersuchungshaft
und ab dem 1. Juli 2015 im vorzeitigen Strafvollzug. Eine Auslieferung an die
kosovarischen Behörden hatte die Instruktionskammer des "Cour d'appel de
Chambéry" am 2. Juli 2014 abgelehnt; sie erachtete deren Auslieferungsersuchen
als unzureichend übersetzt und ungenügend begründet. Am 10. Dezember 2015 erhob
die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Anklage gegen A.________ beim
Kriminalgericht des Kantons Luzern. Sie beantragte, diesen zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen (unter Anrechnung der
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs). Das Verfahren ist nach
den vorliegenden Akten noch hängig.

B.

B.a. Am 20. August 2015 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern
A.________ aus dem Gebiet der am Schengenraum beteiligten Staaten (für die
Schweiz: Abkommen vom 26. Oktober 2004 [SR 0.362.31]) weg und ordnete an, dass
seine Rückführung so rasch wie möglich "nach Entlassung aus dem Strafvollzug
durch die Polizei" durchzuführen sei. Zuvor war erfolglos versucht worden, ihn
im Rahmen eines Dublinverfahrens (für die Schweiz: Abkommen vom 26. Oktober
2004 [SR 0.142.392.68]; negativer französischer Bescheid vom 21. August 2014)
bzw. gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz
wieder den französischen Behörden zu übergeben (Rückübernahmeabkommen CH-F [SR
0.142.113.499]; negativer französischer Bescheid vom 17. August 2015).

B.b. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden bestätigten den erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheid: Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern
ging am 30. Oktober 2015 davon aus, A.________ habe bis zum 16. Juli 2013
gestützt auf die französische Bewilligung visumsfrei über die Schengener
Binnengrenze in die Schweiz einreisen können. Auch die Überstellung am 22. Juli
2014 sei korrekt erfolgt. Da A.________ indessen gestützt auf sein bisheriges
Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt
habe, hätten seine zwischen 2009 und 2012 erfolgten Einreisen und Aufenthalte -
abgesehen derjenigen vom 22. Juli 2014 (Auslieferung) - im Nachhinein als
illegal zu gelten (Art. 5 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]). Nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug werde er in der Schweiz über keine Bewilligung
verfügen, jene in Frankreich sei ihrerseits abgelaufen und nicht mehr gültig,
weshalb eine ordentliche Wegweisungsverfügung habe ergehen dürfen (Art. 64 Abs.
1 lit. a AuG). Es sei A.________ unbenommen, von seiner Heimat aus in
Frankreich um eine neue Bewilligung zum Verbleib bei seiner dortigen Familie zu
ersuchen. Entgegen den Einwänden von A.________ bestünden keine
Vollzugshindernisse. Da er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche
Ordnung verstossen habe, falle eine vorläufige Aufnahme zum Vornherein ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 7 AuG).

B.c. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die hiergegen gerichtete
Beschwerde am 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat; gleichzeitig
stellte es im Sinne der Erwägungen fest, dass "vor Vollzug der Wegweisung in
den Kosovo die Zustimmung der Republik Frankreich einzuholen" sei. Der Vollzug
der Wegweisung in den Kosovo, wo A.________ "offenbar weiterhin" gesucht werde,
sei auslieferungsrechtlich unzulässig, solange die Französische Republik nicht
ihr Einverständnis zur Überstellung bekundet habe. Die Vorinstanz habe im
Übrigen verkannt, dass es hinsichtlich der Frage einer Verletzung von Art. 2
und 3 EMRK bzw. Art. 10 oder 25 BV nicht um die Möglichkeit oder Zumutbarkeit
des Vollzugs gehe, sondern um dessen  Zulässigkeit; auf diese finde Art. 83
Abs. 7 lit. b AuG keine Anwendung. Die von A.________ beigebrachten Unterlagen
belegten eine ernsthafte Gefahr einer "gegen ihn gerichteten Blutrache", doch
könne er sich in diesem Zusammenhang an die kosovarischen Behörden wenden. Das
Kantonsgericht gewährte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Es kürzte indessen die Kostennote seines Vertreters von Fr.
250.-- auf Fr. 230.-- pro Stunde und bezeichnete den ausgewiesenen
Stundenaufwand von 29,92 als überhöht.

C.

C.a. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom
10. August 2016 aufzuheben; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen - allenfalls lediglich bezüglich der Kostenregelung.
Er ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. A.________ macht geltend, das angefochtene Urteil verletze
den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), den Anspruch auf ein faires
Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), das Rückschiebeverbot sowie das Recht auf Leben
(Art. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 BV) und auf Schutz vor Folter bzw. erniedrigender
Behandlung und Bestrafung (Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV). Er habe glaubhaft
gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr eine Blutrache durch die Familie des
Opfers der Tat seines Vaters drohe (Verfahren 2C_868/2016).

C.b. Sandor Horvath, der A.________ unentgeltlich beigegebene Rechtsbeistand,
beantragt in eigenem Namen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10.
August 2016 im Kostenpunkt aufzuheben und ihm eine Entschädigung von Fr.
6'290.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eventuell von Fr. 5'762.60
zuzusprechen. Er macht geltend, die Höhe der ihm zuerkannten Entschädigung sei
willkürlich und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, da die einzelnen
Kürzungen seiner Kostennote nicht hinreichend begründet worden seien. Die
festgesetzte Entschädigung entspreche bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--
einem Aufwand von 15.2 Stunden, was im Hinblick auf die Komplexität des
Verfahrens und den Umstand, dass die Beschwerdefrist gegen den
Wegweisungsentscheid nur fünf Tage betragen habe, willkürlich erscheine. Mit
einem Aufwand von 15.2 Stunden hätten die Interessen seines Mandanten nicht
"gehörig" gewahrt werden können. (Verfahren 2C_869/2016).

C.c. Das Kantonsgericht Luzern beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte Bundesbehörde hat
darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Mit Verfügung vom 20. September
2016 legte der Abteilungspräsident der Eingabe im Verfahren 2C_868/2016
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerden in den Verfahren 2C_868/2016 und 2C_869/2016 richten sich gegen
das gleiche Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. August 2016. Bei den
Beschwerdeführern handelt es sich in der Sache um den weggewiesenen Ausländer
(Beschwerdeführer 1) und in Bezug auf die Höhe der Entschädigung für die
unentgeltlichen Verbeiständung um dessen Anwalt (Beschwerdeführer 2). Der
Beschwerdeführer 1 ist in der Sache selber beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs.
1 bzw. Art. 115 BGG), sein unentgeltlicher Rechtsbeistand hinsichtlich der
Höhe, der ihm zugesprochenen Entschädigung (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. das Urteil
4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3 und BGE 6B_654/2016 vom 16. Dezember
2016 E. 3.6 mit Hinweisen [bezüglich eines Strafverfahrens]) : Die sich
stellenden materiellen und formellen Fragen sind inhaltlich miteinander eng
verbunden, nachdem der Umfang des zu entschädigenden Aufwands bzw. der
Zusprechung einer Parteientschädigung vom Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens in der Sache selber bzw. von Art und Umfang der Prozessführung des
unentgeltlichen Beistands abhängt. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen.

2.

2.1. Angefochten ist der Entscheid eines letztinstanzlichen oberen kantonalen
Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts; hiergegen steht in der Regel als ordentliches Rechtsmittel
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist diese indessen ausgeschlossen
gegen Entscheide, die Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundes- noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), und
solche, welche eine vorläufige Aufnahme (Ziff. 3) oder die Wegweisung (Ziff. 4)
zum Inhalt haben. Gegen kantonale Entscheide in diesen Materien ist lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307 mit
Hinweisen).

2.2. Hieran ändert - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 - Art.
83 lit. d Ziff. 1 BGG nichts: Diese Bestimmung schliesst im Bereich des Asyls
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zwar weitgehend aus;
sie gilt indessen nicht für Fälle, die Personen betreffen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen
(Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2010 über die
Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens [AS 2011 925]). Die
entsprechende Regelung will widersprüchliche Entscheide verhindern, wenn sich
sowohl im Rahmen des Asyl- wie des Auslieferungsverfahrens Fragen zur
Handhabung des Non-Refoulement-Prinzips stellen; die beiden Verfahren sollen
durch die entsprechende Regelung koordiniert und beschleunigt werden (vgl. BBl
2010 1467 ff.; BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 ff.; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler
et al. [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 47 zu Art. 83 BGG;
FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2.
Aufl. 2014, N. 65 zu Art. 83 BGG; THOMAS HÄBERLI, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 132a ff. zu
Art. 83 BGG).

2.3. Die Republik Kosovo hat zwar am 3. Oktober 2012 ein Auslieferungsgesuch an
die Französische Republik gerichtet, welchem diese nicht entsprochen hat,
indessen liegt kein solches Gesuch für die Schweiz vor. Verfahrensgegenstand
bildet deshalb ein rein ausländerrechtlicher Wegweisungsentscheid und die damit
verbundene Problematik einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25
Abs. 3 BV (Verbot von Folter bzw. jeder anderen Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung). Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen einer
Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen; in diesem Fall hat eine vorläufige Aufnahme zu
erfolgen, selbst wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden ist (Art.
83 Abs. 7 lit. a AuG) bzw. sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese
gefährdet hat (Art. 83 Abs. 7 lit. b AuG). Art. 83 Abs. 7 AuG schliesst nach
seinem klaren Wortlaut die vorläufige Aufnahme aus, wenn sich der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung als  nicht möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) oder  nicht
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) erweist, nicht hingegen wenn dieser  nicht
zulässigerscheint, weil völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise in den Heimat- oder in den Herkunfts- bzw. in einen Drittstaat
entgegenstehen.

2.4. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an die Schweiz ausgeliefert wurde
und die französischen Behörden gemäss dem angefochtenen Entscheid einer
Auslieferung in den Kosovo allenfalls noch zustimmen müssten, ändert an der
ausländerrechtlichen Natur der beanstandeten Wegweisung nichts: Mangels eines
Asylgesuchs in der Schweiz und eines an die schweizerischen Behörden
gerichteten Auslieferungsersuchens der Republik Kosovo bildet weder ein asyl-
noch ein rechtshilferechtlicher Akt Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens (vgl. BGE 138 II 513 E. 1.2 S. 515 ff.). Die Eingabe ist deshalb -
mangels einer asylrechtlichen Gegenausnahme von den Ausschlussgründen nach Art.
83 BGG - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen und zu
behandeln. Dasselbe gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens für die
Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands bezüglich der Höhe seiner
Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren: Die entsprechende Frage ist dem
Bundesgericht im gleichen Rechtsmittelweg zu unterbreiten wie die Sache selber
(vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.]), a.a.O., N. 9
zu Art. 83 BGG).

3.

3.1. Die betroffene ausländische Person kann gegen den kantonalen
Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die
kantonalen Behörden mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gelangen, soweit sie sich dabei auf besondere verfassungsmässige
Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne
von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an das Recht auf
Schutz des Lebens (Art. 2 EMRK/Art. 10 Abs. 1 BV), an das Verbot jeder Art
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art.
3 EMRK/Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV) sowie an das Gebot, Flüchtlinge
nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt
werden (Art. 25 Abs. 2 BV; BGE 137 II 305 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil das 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 1 u. 2.4). Werden entsprechende
besondere verfassungsmässige Rechte in vertretbarer Weise als verletzt gerügt,
kann in diesem Rahmen auch geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid
missachte das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes
wegen, sondern nur soweit diese klar, sachbezogen und, falls möglich, belegt
dargetan werden ("qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht"; vgl. BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399; Urteil 2C_819/2016 vom 14. November
2016 E. 1.4). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem
Verfahren nicht mehr - in verfassungs- oder konventionsrechtlicher Hinsicht
qualifiziert begründet - problematisiert werden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

3.2.2. In den kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer noch die
Zulässigkeit des gescheiterten Versuchs kritisiert, ihn schon kurz nach der
Auslieferung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wieder nach Frankreich zu
überführen. Auf die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz zur
Rechtmässigkeit des entsprechenden Vorgehens geht der Beschwerdeführer nicht
weiter ein, weshalb sich zusätzliche Ausführungen dazu erübrigen (vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG). Die Problematik dürfte auf einer fehlenden Koordination zwischen
den Strafverfolgungs- und den Asyl- bzw. Migrationsbehörden beruht haben,
machte es doch offensichtlich keinen Sinn und erschiene es widersprüchlich und
unhaltbar ("venire contra factum proprium"), sich den Beschwerdeführer für
dessen Strafverfolgung von Frankreich ausliefern zu lassen, ihn losgelöst von
diesem Verfahren indessen dann sofort wieder asyl- bzw. migrationsrechtlich an
die französischen Behörden zurückzuüberstellen, zumal die Instruktionskammer
des "Cour d'appel de Chambéry" das kosovarische Auslieferungsgesuch wegen
formeller Mängel am 2. Juli 2014 zugunsten des schweizerischen abgewiesen
hatte.

3.2.3. Die ausländerrechtlichen Verpflichtungen bzw. Befugnisse gingen nach der
im nationalen Recht (Art. 64 ff. AuG) übernommenen Rückführungsrichtlinie
(Richtlinie 2008/115/EG) auf die Schweiz über, da das in Frankreich anhängig
gemachte Asylverfahren bereits im Jahr 2008 abgeschlossen worden war und der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Auslieferung seit rund einem Jahr über
keine gültige französische Bewilligung mehr verfügte. Es ist nicht ersichtlich
und wird nicht dargetan, inwiefern in diesem Zusammenhang verfassungsmässige
Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden wären.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Luzerner Behörden hätten den Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV) insofern verletzt, als sie ihren
Rückübernahmeantrag gemäss Art. 6 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen CH-F [SR
0.142.113.499]) nicht rechtzeitig innerhalb von 6 Monaten gestellt, sondern
diesbezüglich über ein Jahr zugewartet hätten.

4.2. Nach Art. 6 Ziff. 1 des Rückübernahmeabkommens CH-F übernimmt jede
Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen formlos einen
Drittstaatsangehörigen, welcher die im Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt
nicht oder nicht mehr erfüllt, falls sich herausstellt, dass dieser
Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist
ist, "nachdem er sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
aufgehalten hat oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert ist" bzw. "wenn
dieser Staatsangehörige im Besitze eines gültigen Visums oder einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art ist, welches bzw. welche die ersuchte
Vertragspartei ausgestellt hat" (Art. 6 Ziff. 2 des Rückübernahmeabkommens
CH-F). Die Rückübernahmeverpflichtung entfällt, falls der Drittstaatsangehörige
sich mehr als sechs Monate auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
aufhielt, ausser er sei im Besitz eines gültigen, von der ersuchten
Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels (Art. 7 Lemma 3 des
Rückübernahmeabkommens CH-F).

4.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem
Rückübernahmeabkommen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne; dieses diene
nicht in direkter Anwendbarkeit dem Schutz seiner Interessen, sondern regle auf
völkerrechtlicher Ebene lediglich bilateral die Rechte und Pflichten der am
Abkommen beteiligten Staaten unter sich (vgl. ALBERTO ACHERMANN,
Rückübernahmeabkommen: Die Praxis der Schweiz, in: Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht, 2010/2011, S. 73 ff., dort S. 83 in fine).
Inwiefern diese Auslegung unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Er befindet sich im Übrigen nicht unbefugt in der Schweiz, sondern
auslieferungsrechtlich gestützt auf den internationalen Haftbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern im Zusammenhang mit dem gegen ihn
hängigen Strafverfahren.

4.4. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan,
inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich seine verfassungsmässigen
Rechte verletzen würde (vgl. Art. 116 BGG) : Seine Darlegungen erschöpfen sich
in einem Hinweis auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 9 BV), sind im Weiteren jedoch rein appellatorischer Natur; dass und
inwiefern ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz bestanden hätte, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Zwar hat das Kantonsgericht festgehalten, dass bei
einer früheren Gesuchstellung die Wahrscheinlichkeit einer Rückübernahme durch
Frankreich allenfalls grösser gewesen wäre, doch erscheint dies nicht zwingend:
Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 16. Juli 2013 in Frankreich über keinen
Aufenthaltstitel mehr. Aufgrund des hängigen umfangreichen Strafverfahrens mit
zahlreichen Beteiligten (europaweit tätige Bande) erschien es absehbar, dass
sein Aufenthalt in der Schweiz - bereits im Hinblick auf die von ihm
zugestandenen Taten und damit ohne Verletzung der Unschuldsvermutung - länger
als sechs Monate dauern würde. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer
nicht freiwillig und auch nicht illegal in der Schweiz auf; die französische
Bewilligung ihrerseits war bereits deutlich vor seiner Auslieferung abgelaufen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Wegweisung aus dem
Schengenraum in den Kosovo drohe ihm wegen der dort gegen ihn ausgesprochenen
Blutrache im Zusammenhang mit der Straftat seines Vaters die Gefahr einer
unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung, welche im Widerspruch zu Art. 3
EMRK bzw. dem analog formulierten Art. 25 Abs. 3 BV stehe. Die kantonale
Vorinstanz hat diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen "eine ernsthafte Gefahr einer gegen
ihn gerichteten Blutrache" bestehe, doch könne er bei den zuständigen
kosovarischen Behörden um Schutz nachsuchen. Es sei von deren Schutzwillen und
"weitgehenden" Schutzfähigkeit auszugehen, zudem könne er in anderen
Landesteilen Zuflucht und Schutz finden. Der Beschwerdeführer räume im Übrigen
selber ein, dass die Blutrache nicht auf den Kosovo beschränkt sei und diese
ihn auch andernorts treffen könne. Zusammengefasst sei eine ernsthafte und
ausreichend konkrete Verfolgungsgefahr im Kosovo nicht erwiesen, weshalb
insofern auch kein Vollzugshindernis bestehe.

5.2.

5.2.1. Mögen diese Ausführungen im Allgemeinen zutreffen, hat die Vorinstanz
den Sachverhalt im konkreten Einzelfall - wie der Beschwerdeführer zu Recht
einwendet - zu wenig umfassend erstellt und den sich aus Art. 3 EMRK bzw. Art.
25 Abs. 3 BV ergebenden verfahrensrechtlichen Abklärungspflichten nicht
genügend Rechnung getragen (vgl. Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E.
2.4 mit Hinweisen; MEYER-LADEWIG/LEHNERT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von
Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 3 EMRK;
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 20
N. 40 S. 190, N. 51 S. 199, N. 87 S. 220; ALBERTO ACHERMANN, in: Waldmann/
Epiney/Belser [Hrsg.], Basler Kommentar der Bundesverfassung, 2015, N. 30 zu
Art. 25 BV; STEPHAN BREITENMOSER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler
Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 24 und 34 zu
Art. 25 BV; BESSON/KLEBER, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit
des migrations, vol. 1: Droits humains, 2014, N. 3 und 18 zu Art. 3 EMRK; siehe
auch das Urteil des EGMR  Zontul gegen Griechenland vom 17. Januar 2012 [Nr.
12294/07] § 94: "C'est un droit absolu qui ne souffre aucune dérogation en
aucune circonstance").

5.2.2. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten
zwar das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung,
insbesondere die Weg- und Ausweisung von Ausländern zu regeln (BGE 139 I 330 E.
2 S. 355 ff.; Urteil des EGMR  Hirsi Jamaa gegen Italien vom 23. Februar 2012
[Nr. 27765/09] § 113). Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 4 AuG sind indessen
Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen,
dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs
tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu
sehen, die gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein
solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft
gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und
verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. das Urteil des EGMR [Grosse Kammer]  F.G.
gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11] § 110); die Vollstreckung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche
Behandlung dar (MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 23 zu Nr. 21 Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK;
MARTINA CARONI, Menschenrechtliche Wegweisungsverbote: neuere Praxis, in:
Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, S. 53 ff.,
dort S. 55; G RABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 20 N. 76). Art. 3 EMRK bzw. Art. 25
Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von
Privaten, sog. nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen
Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind (vgl. BGE 111 Ib 68 ff.;
MEYER-LADEWIG/LEHNERT, a.a.O., N. 76 zu Art. 3 EMRK; GRABENWARTER/PABEL,
a.a.O., § 20 N. 54; und N. 72 ff.; SFH, Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 251 Ziff. 2.4.1.3; ACHERMANN, a.a.O.,
N. 29 zu Art. 25 BV; BESSON/KLEBER, a.a.O., N. 17 zu Art. 3 EMRK).

5.2.3. Aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV ergeben sich auch
verfahrensrechtliche Pflichten (vgl. MEYER-LADEWIG/LEHNERT, a.a.O., N. 14 ff.
und insbesondere N. 16 zu Art. 3 EMRK [Ermittlungspflicht]; GRABENWARTER/PABEL,
a.a.O., § 20 N. 55 ff.; BESSON/KLEBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 3 EMRK; BGE 111 Ib
68 ff.) : Im Rahmen des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV)
bzw. der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 13 EMRK muss die
Beschwerdemöglichkeit bei einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw.
Art. 25 Abs. 3 BV sowohl rechtlich als auch tatsächlich wirksam sein, wobei
hinsichtlich der erforderlichen Prüfungsdichte das betroffene Grundrecht in der
Sache selber zu berücksichtigen ist. Eine blosse Willkürkognition oder
Überprüfung der Massnahme nur auf ihre Gesetzeskonformität hin genügt den
Anforderungen von Art. 13 EMRK nicht. Im Hinblick auf eine drohende Verletzung
von Art. 3 EMRK ergibt sich aus Art. 13 EMRK (vgl. MEYER-LADEWIG/LEHNERT,
a.a.O., N. 86 zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs.
3 BV) vielmehr das Erfordernis, die konkreten Vorbringen der betroffenen Person
auf allen Ebenen unabhängig,  sorgfältig und hinreichend schnell zu prüfen
(Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3).

5.2.4. Es ist im Wegweisungsverfahren verwaltungsintern wie -extern jeder
vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des
Betroffenen in dessen Heimat- oder in einen Drittstaat eine konkrete und
ernsthafte Gefahr ("real risk") bestehen könnte, er werde dort tatsächlich
Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt sein (Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3 und Hinweis
auf das Urteil des EGMR  Singh gegen Belgien vom 2. Oktober 2012 [Nr. 33210/11]
§ 103 f.: "Un tel examen doit permettre d'écarter tout doute"; SFH, a.a.O., S.
252 Ziff. 2.4.1.4). Die Pflicht zu vertiefter und gründlicher Abklärung
entsprechender Befürchtungen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die
Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der
Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind
(vgl. Art. 7 BV [Menschenwürde]; Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E.
3.3 unter Hinweis auf weitere Urteile des EGMR  de Souza Ribeiro gegen
Frankreich vom 18. Dezember 2012 [Nr. 22689/07] § 82 und  Singh gegen Belgien 
[Nr. 33210/11] § 103).

5.2.5. Der Beschwerdeführer hat vorliegend konkret geltend gemacht - und im
Rahmen des ihm Zumutbaren belegt (vgl. zur Mitwirkungspflicht: MEYER-LADEWIG/
LEHNERT, a.a.O., N. 70 zu Art. 3 EMRK; BESSON/KLEBER, a.a.O., N. 22 zu Art. 3
EMRK) -, dass er nicht nur von der Opferfamilie gesucht und bedroht wird,
sondern nächste Angehörige des Opfers gewichtige Positionen in der
Staatsorganisation der Republik Kosovo und eine einflussreiche Rolle in
Regierung, Politik und Gesellschaft spielten. Der Onkel des Getöteten sei
Dienstchef der Polizei und persönlicher Leibwächter des ehemaligen
Premierministers und heutigen Präsidenten Hashim Thaci; dies sei durch
offizielles Fotomaterial belegt, welches jenen in unmittelbarer Nähe des
Premierministers bzw. Präsidenten bei Staatsbesuchen bzw. hohen Staatstreffen
zeige. Ein weiterer Onkel des Opfers sei Politiker und Mitglied des
Gemeinderats der Heimatstadt des Beschwerdeführers. F.________, ein Cousin des
Getöteten, schliesslich sei - so der Beschwerdeführer - Kommandant einer
kosovarischen Spezialeinheit der Streitkräfte und habe sich in den sozialen
Medien öffentlich für die Anwendung des "Kanun" ausgesprochen ("Kanun":
jahrhundertealtes, mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht der albanischen
Gemeinschaft, welches unter anderem das Recht auf Blutrache regelt: vgl.
BARBARA EGELER, Der Kanun - Gewohnheitsrecht als rechtliche Grundlage für
Unrecht?, Diplomarbeit MAS Forensics Luzern vom 16. April 2007). Schliesslich
habe das Tötungsdelikt im Kosovo allgemein hohe Wellen geworfen und auch
Gegenstand von Berichten am Fernsehen gebildet.

5.2.6. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass unter diesen
Umständen wegen der möglichen engen Verflechtung zwischen der mit Blutrache
drohenden Familie, welche die durch die Mediatoren vorgeschlagene Aussöhnung
("Besa") ausdrücklich abgelehnt hat, und gewissen staatlichen Strukturen der
Sachverhalt von der Vorinstanz umfassender und sorgfältiger hätte abgeklärt
werden müssen, um eine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw.
Art. 25 Abs. 3 BV ausschliessen zu können. Der blosse Hinweis auf die
allgemeine Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich einer allfälligen
Verletzung Art. 3 EMRK durch eine behauptete Blutrache (D-4995/2016 vom 24.
August 2016 E. 8.3; E-1427/2015 vom 26. Juli 2016 E., 7.5.3; E-1829 vom 8.
April 2015 E. 5.4 E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7.3 und E. 9.2.4) genügte
hierzu nicht. Die kantonalen Instanzen wären gehalten gewesen, auf die
einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und darzulegen, weshalb
trotzdem angenommen werden darf, dass ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo
keinerlei ernsthaften Nachteile drohen. Im Hinblick auf die konkreten und
detailliert erhobenen Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner spezifischen
Situation waren vor der Wegweisung bzw. deren Vollzug zusätzliche Abklärungen
geboten; die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einem einzigen Satz, dass
insbesondere "nicht dargetan und belegt" sei, "dass die Opferfamilie einen
derart grossen Einfluss auf die Behörden ausüben könnte, dass deren
Unabhängigkeit in Zweifel stünde", genügte als Begründung hierfür nicht. Die
kantonalen Instanzen hätten über die diesbezüglich fachlich qualifizierteren
Bundesbehörden die Zulässigkeit der Wegweisung bzw. deren Vollzug im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes sorgfältiger und detaillierter begründet erstellen
müssen (bspw. Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration, Abklärungen
über die schweizerische Botschaft in Pristina [so geschehen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-427/2015 vom 26. Juli 2016 E. 7.5.3], Beizug eines
Vertrauensanwalts im Heimatstaat, Einholung diplomatischer Zusicherungen mit
Überwachungsmöglichkeiten durch die schweizerischen Behörden [vgl. hierzu
GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 20 N. 79 S. 215.]).

5.2.7. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
hinreichende Elemente dargetan, die darauf hinwiesen, dass er sich im Falle der
Wegweisung in seine Heimat der konkreten und ernsthaften Gefahr ausgesetzt
sehen könnte, im Zusammenhang mit der Familienfehde unmenschlich oder
erniedrigend behandelt zu werden, sodass weitere Erhebungen hinsichtlich des
Schutzwillens bzw. der Schutzfähigkeit seitens der kosovarischen Organe
erforderlich waren, um den verfahrensrechtlichen Pflichten aus Art. 3 EMRK bzw.
Art. 25 Abs. 3 BV nachzukommen. Bezeichnenderweise spricht die Vorinstanz
selber nur davon, dass von einer "weitgehenden" Schutzfähigkeit der
kosovarischen Behörden ausgegangen werden könne, womit sie ihre eigene Aussage
relativiert. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nüanciert in ihrem
Bericht vom 1. Juli 2016 "Kosovo: Blutrache" die Schutzfähigkeit der
kosovarischen Behörden und unterstreicht, dass die Polizei in Fällen von
Blutrache selten interveniere, da dies dazu führen könne, dass die Polizisten
in die Blutfehde verwickelt würden, und weil eine solche Intervention sich oft
als sehr gefährlich erweise. Das Vertrauen in die Polizei sei sehr gering,
sodass Blutfehden wie bereits in der Vergangenheit meist eine
Privatangelegenheit blieben (S. 8); nach Angaben der Ombudsperson von Kosovo
sei es überdies kaum möglich, in anderen Landesteilen oder grösseren Städten
vor Blutrache Schutz zu finden (S. 10). Weitere auf den Einzelfall bezogene
vertiefte Abklärungen des Sachverhalts wären auch vor diesem Hintergrund
verfassungs- und konventionsrechtlich vor der Wegweisung in den Kosovo geboten
gewesen, zumal zeitlich keine Dringlichkeit bestand, nachdem im Strafverfahren
in der Schweiz erst die Anklage erhoben worden war, indessen noch kein
Strafurteil vorlag (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE;SR 142.201]; BGE 137
II 233 E. 5 S. 238; 131 II 329 E. 2.3 und 2.4).

5.2.8. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Blutrache,
welche dem Vollzug seiner Wegweisung in den Kosovo im Sinne von Art. 3 EMRK
bzw. Art. 25 Abs. 3 BV entgegenstehen könnte, ist im Wesentlichen auf den 
Zeitpunkt der Aus- bzw. Wegweisung abzustellen (so das Urteil 2C_891/2016 vom
14. November 2016 E. 3.6 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR  Chahal gegen
Grossbritannien vom 15. November 1996 [Nr. 22414/93] § 86; GRABENWARTER/PABEL,
a.a.O., § 20 N. 83 S. 217). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sind die kantonalen
Behörden von Bundesrechts wegen gehalten, die massgebenden Gründe tatsächlicher
und rechtlicher Art darzulegen, auf die sie ihren Entscheid stützen. Ist dies
nicht der Fall, kann das Bundesgericht die Sache zur Verbesserung zurückweisen
oder den entsprechenden Hoheitsakt aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Da das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern den Sachverhalt ungenügend festgestellt
hat, ist sein Entscheid zu annullieren und die Sache zur Ergänzung der
Grundlagen und einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Indizien, welche auf eine Verletzung von Art. 3
EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV hindeuten, an das Amt für Migration des Kantons
Luzern zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 2. Satz BGG).

6.

6.1. Die Rückweisung rechtfertigt sich ergänzend auch wegen der
auslieferungsrechtlichen Fragen, die der Beschwerdeführer als Willkürrüge bzw.
einer solchen einer formellen Rechtsverweigerung aufwirft: Nach Art. 15 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1
[EAUe]), das sowohl für die Französische Republik wie die Schweizerische
Eidgenossenschaft gilt, darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der
von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen strafbarer
Handlungen gesucht wird, die er vor der Übergabe begangen haben soll, nur mit
Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder einem
Drittstaat ausliefern. Der Grundsatz der Spezialität gilt nicht, wenn die
ausgelieferte Person das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert
wurde, trotz einer entsprechenden Möglichkeit nicht innert einer bestimmten
Frist verlässt oder sie sich danach wieder in den entsprechenden Staat
zurückbegibt (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b EAUe).

6.2. Soweit das Auslieferungsabkommen bestimmte Fragen nicht abschliessend
regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981
(IRSG; SR 351.1) und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen. Das
innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn es die
Rechtshilfe gegenüber dem EAUe erleichtert (vgl. das Urteil 1C_644/2015 vom 23.
Februar 2016 E. 1.5; nicht publ. in BGE 142 IV 175 ff. mit Hinweisen;
HEIMGARTNER, a.a.O., S. 39 ff.). Nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG darf der
Verfolgte nur wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche
die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen
dritten Staat weitergeliefert werden, falls er trotz des Hinweises auf die
Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats nicht innert 45 Tagen nach
seiner bedingten oder endgültigen Entlassung verlassen hat, obwohl er die
Möglichkeit hierzu gehabt hätte ("Schonfrist", "délai de répit"), oder er nach
Verlassen dieses Gebiets wieder dorthin zurückkehrt und sein weiterer
Aufenthalt nunmehr als freiwillig zu gelten hat (vgl. BGE 118 Ib 462 ff.; PETER
POPP, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 323
f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl. 2014, N. 736 f.; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165).

6.3. Der Spezialitätsvorbehalt gilt nicht nur für die Strafverfolgung im
ersuchenden Staat selber; ausgeschlossen ist auch die Weiterauslieferung des
Betroffenen an einen Drittstaat (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 168). Der
Spezialitätsgrundsatz beschränkt sowohl die Strafgewalt als auch die
Weiterlieferungsbefugnisse des ersuchenden Staats. Das ausliefernde Land behält
grundsätzlich die Kontrolle über alle Verfahren, die Straftaten betreffen, die
vor dem Auslieferungsdelikt begangen wurden (vgl. ROY GARRÉ, in: BSK
Internationales Strafrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 38 IRSG; HEIMGARTNER, a.a.O.,
S. 164). Macht die ausgelieferte Person nach Abschluss des Verfahrens oder nach
der Strafverbüssung von der ihr einzuräumenden Möglichkeit, das Land zu
verlassen, keinen Gebrauch oder kommt sie in dieses zurück, so fallen die
Garantien und Wirkungen der Spezialität dahin (ROY GARRÉ, in: BSK
Internationales Strafrecht, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 38 IRSG).

6.4. Die Rechtsschutzgarantien des Auslieferungsverfahrens dürfen in Anwendung
von Art. 29a BV grundsätzlich - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat -
nicht über eine ausländerrechtliche oder strafrechtliche Weg- bzw.
Landesverweisung umgangen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 11 f.; vgl. das
Urteil des EGMR  Bozano gegen Frankreich vom 18. Dezember 1986, PCourEDH, Serie
A, Bd. 111 § 60 bezüglich einer "versteckten" Auslieferung; BGE 106 Ib 400 E.
10a). Vor einer allfälligen Wegweisung und Überstellung des Beschwerdeführers
in den Kosovo (ohne Ablauf der auslieferungsrechtlichen Schonfrist) ist deshalb
nach Ansicht des Kantonsgerichts erst die Zustimmung der französischen Behörden
hierzu einzuholen. Der Beschwerdeführer stellt die entsprechende Anordnung
nicht infrage, weshalb dahin gestellt bleiben kann, ob und wieweit im
vorliegenden Fall tatsächlich die auslieferungsrechtlichen Vorgaben Anwendung
finden, obwohl derzeit kein Auslieferungsgesuch seitens des Kosovos in der
Schweiz hängig ist. Der Zustimmungs- oder Verweigerungsentscheid nach dem
auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz wird allenfalls
auslieferungsrechtlich noch Gegenstand einer richterlichen Überprüfung bilden
müssen, andernfalls die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)
umgangen würde. Der Hinweis auf der Wegweisungsverfügung, dass die Rückführung
des Beschwerdeführers "so rasch wie möglich nach Entlassung aus dem
Strafvollzug durch die Polizei durchgeführt wird", steht wegweisungsrechtlich
gemäss dem angefochtenen Entscheid, was nicht beanstandet ist, unter dem
entsprechenden (auslieferungsrechtlichen) Vorbehalt und den damit abkommens-
bzw. verfassungsrechtlich verbundenen Rechtsschutzgarantien.

6.5. Zu beurteilen bleibt, ob der ausländerrechtliche Wegweisungsentscheid
gegen den Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des auslieferungsrechtlichen
Zustimmungserfordernisses - auf dem Gebiet sämtlicher Schengenstaaten zulässig
ist. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass mit dem
Wegweisungsvollzug in den Kosovo unzulässigerweise in sein Privat- und
Familienleben eingegriffen werde. Eine völkerrechtliche Pflicht, die eigenen
Staatsbürger zurückzunehmen, besteht nur für den Heimatstaat, d.h. hier die
Republik Kosovo (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103 mit Hinweisen auf die
einschlägige völkerrechtliche Doktrin; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60). Einen
weiteren Anknüpfungspunkt für einen Aufenthalt in einem Drittstaat bilden für
den Beschwerdeführer allenfalls die familiären Beziehungen, welche er in
Frankreich unterhält. Er lebte dort bis zu seiner Auslieferung mit seiner
französischen Gattin und den französischen Kindern zusammen; diese besuchen ihn
heute, soweit dies möglich ist, im (vorzeitigen) Strafvollzug; es bestehen
somit nach wie vor enge, gelebte Beziehungen im Rahmen der Kernfamilie, womit
der Beschwerdeführer gegebenenfalls nach dem nationalen französischen Recht
bzw. dem Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK
über einen Bewilligungsanspruch  in Frankreich verfügt. Zur Schweiz unterhält
der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Straffälligkeit auf dem hiesigen
Staatsgebiet, keinerlei Beziehungen; er hat hier nie über eine Bewilligung bzw.
einen Anspruch auf eine solche verfügt, auch wenn sein Aufenthalt seit seiner
Auslieferung als rechtmässig zu gelten hat. Mit Blick auf die künftige
Entlassung aus dem Strafvollzug hin werden die kantonalen Behörden vor Erlass
der Wegweisungsverfügung den Sachverhalt auch insofern zu ergänzen haben, als
sie unter Mitwirkung des Beschwerdeführers abklären müssen, ob die
französischen Behörden bereit sind, einen künftigen Aufenthalt bei seiner
Familie zu regularisieren bzw. seinen "Permis de séjour temporaire vie privée
et familiale" zu erneuern. Ist dies der Fall, kann die Wegweisung nach
Frankreich statt in den Kosovo erfolgen, womit sich die Problematik einer
Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV nicht mehr stellt. Den
Entscheid, ob die Bewilligung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung allenfalls zu verweigern sein wird (vgl. DALLOZ, Code de l'entrée et du
séjour des étrangers et du droit d'asile, 2016, Art. L. 211-2 S. 104 ff. und
110 ff. u. S. 121 N. 89 ff. ["Visa de long séjour"], Art. L. 313-11 S. 232 ff.
[Carte de séjour temporaire "vie privée et famille"] und Art. L. 314-10 S. 280
ff. [Carte de résident de plein droit]), haben die französischen Behörden zu
treffen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung von
Art. 8 EMRK durch die Schweiz vor, da er hier über keine familiären
Anknüpfungspunkte verfügt und sein Aufenthalt unfreiwillig lediglich gestützt
auf das Strafverfahren derzeit rechtens ist.

7.

7.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde von
A.________ gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 10. August 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zu neuem Entscheid an das Amt für Migration des Kantons Luzern
zurückzuweisen.

7.2. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, was mit der Beschwerde des
unentgeltlichen Beistands hinsichtlich der Höhe seiner Entschädigung in den
kantonalen Verfahren zu geschehen hat (2C_869/2016) : Mit der Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selber und der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
ist das aktuelle Interesse daran, dass das Bundesgericht die Höhe der ihm
zugesprochenen Entschädigung bzw. die Frage prüft, ob die vorgenommenen
Kürzungen der Kostennote hinreichend begründet wurden (vgl. hierzu BGE 141 I 70
E. 5.2 S. 74 sowie die Urteile 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3;
9C_622/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3; 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.1 u.
4.1; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1 u. 5), nachträglich dahin gefallen. Die
Vorinstanz wird die kantonale Kosten- und Entschädigungsregelung gestützt auf
die veränderte Ausgangslage so oder anders in der Sache neu zu beurteilen
haben. Die Beschwerde 2C_869/2016 ist deshalb wegen nachträglichen Dahinfallens
des aktuellen Interesses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE
131 II 670 ff.; 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1).

7.3. Da die kantonalen Behörden mit dem gutheissenden Entscheid des
Bundesgerichts in der Sache die damit verbundenen Kosten verursacht haben,
müssen sie die beiden Beschwerdeführer für die bundesgerichtlichen Verfahren
angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 und Art. 66 Abs.
3 BGG; zu den Grundsätzen das Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 18. April 2017 zwei Kostennoten
eingereicht: Für das Hauptverfahren 2C_868/2016 beantragt er, ihm Fr. 4'983.00
zuzusprechen; für das gegenstandslos gewordene Verfahren 2C_869/2016 macht er
eine Honorarforderung von Fr. 1'350.-- geltend. Die Forderungen tragen dem
Aufwand in den bundesgerichtlichen Verfahren und der teilweisen Unbegründetheit
der Beschwerde (E. 2-4) nicht genügend Rechnung: Die Entschädigung ist
insgesamt auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es sind indessen keine
Verfahrenskosten geschuldet (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_868/2016 und 2C_869/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde 2C_868/2016 wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern vom 10. August 2016 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen an das Migrationsamt des Kantons Luzern zurückgewiesen.

3. 
Die Beschwerde 2C_869/2016 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Zur
Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfrage wird die Sache an
das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5. 
Der Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren
2C_868/2016 mit Fr. 2'000.-- und den Beschwerdeführer im Verfahren 2C_869/2016
mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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