Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.867/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_867/2016        

Urteil vom 30. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bissig,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Amt für Migration des Kantons Schwyz. 

Gegenstand
Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung, Härtefall),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 28. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1939) lebte bis zum Tod ihres Ehemannes am 22. Mai 2013 in
ihrem Heimatland Kosovo. Ihre beiden erwachsenen Söhne B.A.________ und
C.A.________ sind in der Schweiz wohnhaft; die ebenfalls erwachsene Tochter
D.A.________ lebt im Kosovo. C.A.________ (geb. 1974) verfügt über die
Niederlassungsbewilligung. A.________ reiste am 13. Juli 2013 als Touristin in
die Schweiz ein.

B.
Am 4. August 2013 stellte C.A.________ beim Amt für Migration des Kantons
Schwyz ein Gesuch um Familiennachzug für seine Mutter A.________. Das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz wies den Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung am 10. August 2015 ab. Die von A.________ dagegen
erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 8. März 2016, Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juli 2016).

C. 
A.________ erhebt am 15. September 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen; eventuell sei die Angelegenheit zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht, das Volkswirtschaftsdepartement und (als mitbeteiligte
Behörde) das Amt für Migration verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1; 138 III 471 E. 1 S. 475; 137
III 417 E. 1).

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem
Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). An einem Rechtsanspruch fehlt
es dann, wenn keine gesetzliche Norm die Voraussetzungen der
Bewilligungserteilung näher regelt und diesbezüglich Kriterien aufstellt (BGE
133 I 185 E. 6.5 S. 198). Für das Eintreten genügt ein potenzieller Anspruch im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177
E. 1.1 S. 179); der Anspruch muss jedoch ernsthaft in Betracht kommen (Urteile
2C_183/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1; 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.1
mit Hinweisen).

1.2. Das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) gewährt Drittstaatsangehörigen keinen
Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie nicht Teil der Kernfamilie sind, deren
schweizerische oder niedergelassene Mitglieder das Recht vermitteln (Art. 42
ff. AuG). Die Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige, die ein
Aufenthaltsrecht bei ihrem erwachsenen, in der Schweiz niedergelassenen Sohn
geltend macht, kann die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug
klarerweise nicht anrufen.

1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Sie macht geltend, nach dem Tod ihres
Gatten auf die Hilfe der in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen zu sein
(besonderes Abhängigkeitsverhältnis bei Familienangehörigen ausserhalb der
Kernfamilie, vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159).

1.3.1. Ein direkter Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kommt in Betracht, wenn
der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1
S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem wird verlangt, dass die
rechtsuchende Partei als mögliche Trägerin des Rechts auf Achtung des
Familienlebens potenziell berührt ist. Schliesslich gilt die in Art. 42 Abs. 2
BGG statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, insbesondere auch in Bezug
auf eine nicht evidente Eintretensvoraussetzung wie die vorliegende (Urteile
2C_183/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.3; 2C_1020/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.2
mit Hinweisen).

1.3.2. Die Beschwerdeführerin kann als Mutter ihres in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Sohns C.A.________ die Garantie von Art. 8 Ziff. 1
EMRK anrufen. Hinsichtlich des anderen Sohns, B.A.________, geht aus dem
angefochtenen Urteil nicht hervor, ob auch er über die
Niederlassungsbewilligung verfügt. Der Anspruch wird somit in Bezug auf den
Sohn C.A.________ geprüft (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wie im Fall der Berufung auf
eine (nur) formell bestehende Ehe (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179; 126 II 265 E.
1b) ist es eine Frage der materiellen Beurteilung, ob die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einen
Eingriff in die Garantie darstellt. Der Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt damit potentiell
in Betracht. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG)
sind erfüllt, und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten.

1.4. Bei dieser Ausgangslage bleibt für die hilfsweise erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG), so dass darauf nicht
einzutreten ist.

2.

2.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; Urteil des
EGMR  Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Nach
der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff.
1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige
Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK,
nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 139 II
393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 120 Ib
257 E. 1d S. 260; Urteile 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4; 2C_451/
2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4;
Urteile des EGMR  Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr.
39051/03] § 35;  Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] §
97;  Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001 [Nr. 47160/99] § 34).

2.2. Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch
auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AuG) geltend
machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge
Beziehung  bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts
überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So
fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter
qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat oder gemeinsame Kinder bzw.
konkrete Heiratspläne) unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_456
/2016 vom 15. November 2016 E. 4; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_702/
2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.1; 2C_384/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 1.2).
Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, wie in E.
2.1 hiervor dargelegt, praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorausgesetzt. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der
Geltendmachung des Anspruchs bereits  vorliegen (Frage noch offen gelassen im
Urteil 2P.84/2002 / 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.5). Der erweiterte
Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Konstellation
zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in
qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das
Familienleben vereitelt würde. Erforderlich ist eine
Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von den betreffenden
(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (Urteil 2C_546/
2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1). Ein bestehendes, familienähnliches
Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte
Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise
würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von
Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AuG
gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und
erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
wenn sie  aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft
daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor
gar nicht bestanden hat.

2.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lebte C.A.________
seit rund 20 Jahren in der Schweiz, während die Beschwerdeführerin selbst ihr
ganzes Leben bis im Juli 2013 im Kosovo verbrachte. Dass die Beschwerdeführerin
hilfsbedürftig ist, was nicht in Abrede gestellt wird, begründet kein
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn. Es ist vielmehr eine alters- und
krankheitsbedingte, nicht personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit,
welche nach dem Ableben des Ehemanns nach einer neuen Organisation des Alltags
der Beschwerdeführerin verlangt. Nachdem aber die Vorinstanz die (als
Kann-Bestimmungen formulierten) Ansprüche nach Art. 28 AuG (Zulassung von
Rentnerinnen und Rentnern) sowie Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender
persönlicher Härtefall) verneint hat und dies vom Bundesgericht nicht zu
überprüfen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist im Herkunftsland der
Beschwerdeführerin nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. In Anbetracht der
Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nur ungefähr 10 km von deren
Wohnort entfernt lebt, dürfte eine Lösung in greifbarer Nähe liegen. Die
entgegengesetzten Vorbringen der Beschwerdeführer sind unbehelflich, weil -
anders als beim Familiennachzug minderjähriger Kinder nach Art. 47 Abs. 4 AuG -
eine fehlende alternative Betreuungslösung im Herkunftsland in der vorliegenden
Konstellation nicht dazu führt, dass ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bejaht würde. Es spielt mit anderen Worten keine Rolle, ob die Tochter der
Beschwerdeführerin zur Seite stehen kann oder nicht, weshalb der Sachverhalt
diesbezüglich nicht rechtserheblich ist.

2.4. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch daraus, dass sie seit Juli
2013 bei ihren Söhnen (welche anscheinend mit ihren Familien in zwei Wohnungen
desselben Hauses leben) wohnt und diese ihr im Alltag behilflich sind, nichts
ableiten. Durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum und anschliessender
Wohnsitznahme in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin ein  fait accompli
 geschaffen, welches bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs unbeachtet
zu bleiben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Amt für
Migration der Beschwerdeführerin lediglich auf ein Wiedererwägungsgesuch hin am
22. September 2014 erlaubt hat, "bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
hängige Härtefallgesuch" in der Schweiz zu bleiben. Die Beschwerdeführerin ist
seit dem Ablauf ihres Besuchervisums lediglich geduldet (prozessualer
Aufenthalt). Die geltend gemachten Integrationsleistungen in dieser Zeit würden
nichts daran ändern, dass zwischen ihr und ihrem Sohn C.A.________ kein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 und 2.2
hiervor) vorliegt. Die entsprechenden Vorbringen sind daher nicht zu prüfen.

2.5. Die Rüge, die Vorinstanz habe offerierte Beweismittel nicht abgenommen und
damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, läuft
ins Leere: Soweit sich die Beweise auf den Sachverhalt beziehen, den die
Vorinstanz im Rahmen des Härtefalls geprüft hat, ist mangels
Anfechtungsmöglichkeit eine Überprüfung durch das Bundesgericht ohnehin
ausgeschlossen (vgl. E. 2.3 hiervor); auch die Star-Praxis ist nicht anwendbar,
weil die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung auf die materielle
Überprüfung des Anspruchs abzielt (BGE 137 II 305 E. 2). In Bezug auf ein
allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Sohn sind die angebotenen Beweismittel, welche sich ausschliesslich auf die
Zeit nach der Einreise beziehen, untauglich, weil das Abhängigkeitsverhältnis
vor Einreichung des Gesuchs hätte bestehen müssen, um einen Rechtsanspruch zu
begründen.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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