Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.865/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_865/2016

Verfügung vom 15. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 15. August 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom
19. September 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. August 2016 betreffend (Verweigerung der) Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Vorbereitung der Heirat,
in die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. Oktober
2016, wonach dieser am 23. September 2016 geheiratet hat,
in die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 25. Oktober 2016, womit den
Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt wurde, um eine allfällige Stellungnahme
zur Verfahrenserledigung und zur Kostenregelung einzureichen,
in die vom Migrationsamt des Kantons Zürich eingereichte Verfügung vom 2.
November 2016, womit es das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau und Kindern
abwies,
in die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.
November 2016, der sich einer Abschreibung des Verfahrens zwar nicht
grundsätzlich widersetzt, jedoch Erwägungen zur aufgeworfenen Rechtsproblematik
für angebracht hält und der ausdrücklich am schon bei Beschwerdeerhebung
gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung festhält,

in Erwägung,
dass allein eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung und Abschluss
einer Ehe Gegenstand des Verfahrens bildete,
dass dieser Gegenstand mit dem Eheschluss dahingefallen ist, ungeachtet des
Verlaufs des nach Eheschluss eingeleiteten Bewilligungsverfahrens bzw. des
Umstands, dass das Bewilligungsgesuch am 2. November 2016 abgewiesen worden
ist,
dass kein besonderes Rechtsschutzinteresse erkennbar ist, das es rechtfertigte,
trotz Gegenstandslosigkeit über den Rechtsstreit zu urteilen (vgl. dazu BGE 137
II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81),
dass mithin das Verfahren durch Verfügung des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei mit
summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Rechtskraft
über die Kosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass angesichts der Vorbringen in der Beschwerde gemessen an den Erwägungen des
angefochtenen Urteils eine Gutheissung der Beschwerde weniger wahrscheinlich
erschien als eine Abweisung und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Kostenregelung tendenziell als unterliegende Partei zu betrachten ist,
dass indessen die Beschwerde gerade noch nicht als aussichtslos erschien,
sodass es sich rechtfertigt, dem bedürftigen Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 BGG),

 verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Rechtsanwalt Guido Hensch, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers bestellt und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

5. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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