Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.864/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_864/2016

Urteil vom 20. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Gesundheit.

Gegenstand
Selbstständige ärztliche Tätigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
7. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erteilte A.________, seit 1981
Inhaber des eidgenössischen Arztdiploms, vorerst am 19. Oktober 1982 die
Bewilligung zur Ausübung der selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
(Praxisbewilligung). 1983 wurde die Bewilligung gelöscht. Einem Gesuch um
Wiedererteilung der Bewilligung entsprach die Gesundheitsdirektion mit
Verfügung vom 11. September 1985 nicht, was der Regierungsrat des Kantons
Zürich (auf Rekurs hin) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (auf
Beschwerde hin) bestätigten. Das in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des
Bundesgerichts P.654/1987 vom 22. Oktober 1987, welches die gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde - im
Wesentlichen - abwies (gutgeheissen wurde sie in Bezug auf die für die
Einreichung eines neuen Gesuchs auferlegte Wartefrist), bildete Gegenstand
eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April
1993 (PCourEDH Serie A Bd. 254 B). Dieser erklärte Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf
Rechtsstreitigkeiten über die selbstständige Berufsausübungsbewilligung von
Ärzten als anwendbar, verneinte aber eine Verletzung dieser Konventionsnorm im
konkret betroffenen nationalen Verfahren. Am 8. Dezember 1987 erteilte die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich A.________ erneut eine
Praxisbewilligung. Am 12. September 2005 entzog sie ihm diese auf unbestimmte
Zeit. Der Bewilligungsentzug wurde rechtskräftig (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006, Urteil des
Bundesgerichts 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007). Zahlreiche (weit über zehn)
weitere im Zusammenhang mit seiner Berufsausübungsbewilligung stehende Eingaben
von A.________ an das Bundesgericht blieben erfolglos.

1.2. Am 1. Februar 2016 wandte sich A.________ an das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) und ersuchte unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 1993 um Feststellung, dass
gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK "landesweit über Streitigkeiten in Bezug auf
ausdrücklich selbstständige ärztliche Tätigkeit hinsichtlich zivilrechtlicher
Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf
Gesetz beruhenden Zivilgericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Nachdem das Bundesamt auf seine
Unzuständigkeit hingewiesen hatte, bestand A.________ auf seinem
Feststellungsbegehren und verlangte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung. Das BAG trat mit Verfügung vom 11. März 2016 auf das Begehren nicht
ein, weil die Feststellung einer abstrakten Rechtslage nicht möglich sei und es
dem Betroffenen an einem schützenswerten Feststellungsinteresse fehlen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 7. Juli 2016 auf die
Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer - auch nach
eingeräumter Nachfrist zur Verbesserung - weder klare Rechtsbegehren mit einem
Bezug zur angefochtenen Verfügung des BAG noch in seiner Begründung
Ausführungen des Nichteintretens dieser Vorinstanz gemacht habe E. 1).
Ergänzend führte es aus, dass die Beschwerde bei gegebenen
Eintretensvoraussetzungen abzuweisen wäre, da das Bundesamt zutreffend seine
Zuständigkeit verneine, bei Streitigkeiten über die Bewilligung für die
selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes gestützt auf das
Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) verbindliche Feststellungen zu treffen
(E. 2).
Mit am 14.September 2016 zur Post gegebenen Rechtsschrift beantragt A.________
dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei kostenfrei,
unverzüglich kosten- und schadenersatzpflichtig nichtig zu erklären und
vollumfänglich aufzuheben. Er wiederholt das am 1. Februar 2016 dem BAG
betreffend Streitigkeiten in Bezug auf selbstständige ärztliche Tätigkeit
gestellte Feststellungsbegehren; er verlangt dabei auch die Feststellung, dass
über derartige Streitigkeiten von keinem abhängigen und parteiischen, auf
menschenrechtsverletzendem Gesetz beruhenden Verwaltungsgericht in einem
geheimen Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden dürfe.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung, dessen Sinn im vorliegenden Kontext ohnehin nicht
ersichtlich ist, gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag,
muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der
Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger
Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2
S. 535; Urteil 2C_156/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.1).

2.2. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid. Zu den hierfür
vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Normen und deren Anwendung auf die
vom Beschwerdeführer bei ihm eingereichte Beschwerde lässt sich der dem
Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts Gezieltes entnehmen. Es fehlt
offensichtlich an einer hinreichenden Begründung zu einer für sich allein das
Ergebnis des angefochtenen Urteils rechtfertigenden Erwägung. Im Übrigen
enthält die Beschwerdeschrift auch keine konkrete Auseinandersetzung mit der
Eventualbegründung (E. 2) des angefochtenen Urteils.
Hinzu kommt ein Weiteres. Die Prozessführung (vor Bundesgericht wie schon vor
dem BAG und dem Bundesverwaltungsgericht) beruht allein auf der Behauptung des
Beschwerdeführers, über Streitigkeiten betreffend die selbstständige ärztliche
Berufsausübung müsse ein Zivilgericht entscheiden; das Tätigwerden von
Verwaltungsbehörden und eines Verwaltungsgerichts sei mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK
nicht vereinbar. Wie dem Beschwerdeführer im gleichen Zusammenhang schon
mehrmals dargelegt wurde (kürzlich etwa Urteil 2C_17/2016 vom 26. Januar 2016
E. 3.2), lässt sich dies insbesondere dem auch im vorliegenden Verfahren
wiederum in den Vordergrund gerückten ihn betreffenden Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 1993 nicht entnehmen; vielmehr
ergibt sich daraus - implizit - das Gegenteil. Der Begriff der zivilrechtlichen
Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht deckungsgleich mit dem
Zuständigkeitsbereich der Ziviljustiz. Er umfasst auch Ansprüche, die nach
Landesrecht von der Verwaltung und der Verwaltungsjustiz beurteilt werden (BGE
134 I 140 E. 5.2; 132 V 299 E. 4.3.2 S. 300 f.). Es ist mit Art. 6 EMRK
vereinbar, wenn Entscheide der Verwaltung vor einem Verwaltungsgericht mit
uneingeschränkter rechtlicher und sachverhaltlicher Kognition überprüft werden
können (BGE 139 I 72 E. 4.4 S. 81 f.; 134 V 401 E. 5.3 S. 403 f.).

Dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in allgemeiner Weise und ohne
jegliche Bezugnahme auf entsprechende frühere, ihm eröffnete Urteile allein zu
diesem Thema ein Verfahren anstrengt, ist rechtsmissbräuchlich, was einen
selbstständigen Nichteintretensgrund darstellt (Art. 42 Abs. 7 BGG).

2.3. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende und
zudem auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhende Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 lit. b und lit. c BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Damit
sind die Gerichtskosten, bei deren Festsetzung der Art der Prozessführung
Rechnung zu tragen ist (Art. 65 BGG), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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