Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.860/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_860/2016

Urteil vom 2. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 25. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1981) ist italienischer Staatsangehöriger, wurde indessen
in der Schweiz geboren. Ab seinem 15. Altersjahr geriet er wiederholt mit dem
Gesetz in Konflikt. Dabei ging es um grobe Verletzungen von Verkehrsregeln,
Übertretungen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, verbotenes
Tragen von Waffen, mehrfachen Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Raub
und Hinderung einer Amtshandlung. Am 14. November 1996 wurde er in ein
Erziehungsheim eingewiesen. Im Juli 1999 erlitt A.________ einen schweren
Unfall; die ihm gestützt hierauf ausgerichtete IV-Rente wurde 2010 auf eine
Viertelsrente gekürzt und im Strafvollzug sistiert.

A.b. Aus der ersten Ehe von A.________ sind zwei Kinder hervorgegangen (geb.
2004 und 2008), die über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen. Am 4.
August 2007 heiratete er die dominikanische Staatsangehörige B.________ (geb.
1983), welche in der Folge in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
kam. Aus der Ehe ging der Sohn C.________ hervor (geb. 2010). Dieser verfügt
über die italienische Staatsbürgerschaft, welche seine Mutter ihrerseits am 1.
April 2015 erwarb.

A.c. Am 25. Februar 2014 bzw. 19. Dezember 2012 verurteilten das Obergericht
des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich A.________ zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Geldwäscherei, Freiheitsberaubung und
Entführung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfachen Fahrens trotz
Entzugs des Führerausweises. Am 9. Mai 2016 wurde er bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen; seither lebt er wieder mit seiner Ehegattin und dem
gemeinsamen Sohn zusammen.

B. 
Gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 3. November 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________
und wies ihn weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich kamen am 24. Mai bzw. 25. Juli 2016 zum Schluss, dass A.________ in der
Schweiz als Drahtzieher und Leiter einer Drogenbande massiv straffällig
geworden sei und eine Rückfallgefahr wegen seiner Persönlichkeitsstruktur und
seinem Verhalten im Strafvollzug trotz der bestehenden familiären Bindungen und
seinem langen Aufenthalt nicht hinreichend ausgeschlossen werden könne. Es sei
ihm zumutbar - gegebenenfalls mit seiner Gattin und dem Sohn -, nach Italien
auszureisen.

C. 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 25. Juli 2016 aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen; gegebenenfalls sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ macht geltend, der
angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig. Die kantonalen Behörden seien zu
Unrecht davon ausgegangen, dass er aktuell und konkret rückfallgefährdet sei;
insofern sei der relevante Sachverhalt im Hinblick auf die "positiv über ca. 8
Monate durchlaufenen Vollzugslockerungen (Urlaub, Halbfreiheit, offener
Vollzug) " willkürlich festgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden. Die Ausreise nach Italien sei weder ihm noch seiner Familie
zumutbar. Am 26. September 2016 ersuchte die Mutter von A.________ in einer
Eingabe an das Bundesgericht darum, diesem noch eine Chance zu geben.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 legte der Abteilungspräsident der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei; am 20. September liess er
die kantonalen Akten einholen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die
Eingabe erfüllt die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 82 ff.
BGG); es ist darauf einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht indessen nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Es ist an den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden, wie ihn die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sich dieser nicht als
augenscheinlich falsch oder unvollständig erweist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E.
2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren
nur insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).

1.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - entgegen seiner diesbezüglich
qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.) -
darauf, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der antizipierten Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts, lediglich seine Sicht der Dinge entgegenzustellen; er
zeigt jedoch nicht in Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen auf, dass und
inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich offensichtlich mangelhaft
wäre (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Bundesrechtsverletzung ist auch
nicht ersichtlich: Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die
Sicherheitsdirektion haben dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Beschwerdeführer sich im Strafvollzug bzw. im Rahmen der Vollzugslockerungen
(mehr oder weniger) bewährt hat; sie relativierten diesen Einwand indessen
insofern, als er immerhin mehrmals diszipliniert werden musste, sein Verhalten
im Vollzug somit nicht ohne Fehl und Tadel war und die bedingte vorzeitige
Entlassung als Grenzfall zu gelten hatte. Dass der vom Gericht festgestellte
Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person
übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266 mit Hinweisen). Auf das Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers,
welche sich an den bisherigen Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Art. 89 Abs.
1 BGG), und die rein appellatorisch erhobenen Rügen ist im Folgenden nicht
weiter einzugehen.

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1), (2) oder wenn der Ausländer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein
(vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für
sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Abwägung der gesamten
Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E.
2.4).

2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der
Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der
Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und den
Entscheid des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr.
41548/06], Ziff. 53 ff., bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland
geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht - und insbesondere der EMRK - führt,
berücksichtigt das Bundesgericht auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben von
Art. 121 Abs. 3 BV; danach sollen gewisse schwere Delikte losgelöst von der
Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren
ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31; Urteil
2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Bei gewichtigen
Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher)
Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die hier geltenden elementaren
Regeln in dieser Weise gering schätzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149
ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II
233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.). Das trifft insbesondere zu, wenn der
Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht
hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31
E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).

2.3. Diese Wiederrufs- bzw. Erlöschensgründe (vgl. Art. 51 AuG) gelten auch für
ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz leben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Sie bilden
ebenfalls Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von EU/
EFTA-Staatsbürgern, da diese Bewilligungsart durch das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) nicht geregelt
und nach Massgabe des nationalen Rechts zu beurteilen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2
AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2 VEP [SR 142.203]; vgl. das Urteil 2C_831/2010 vom 27.
Mai 2011 E. 2.2). Nach den gemäss Art. 5 Anhang I FZA anwendbaren Grundsätzen
ist für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen freizügigkeitsrechtlich
(zusätzlich) jedoch erforderlich, dass von der betroffenen Person eine
gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein
grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt; generalpräventive
Überlegungen genügen hierzu nicht. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung
darf berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellt. Das schliesst nicht aus, aufgrund des
bisherigen Verhaltens den Grad der fortbestehenden Gefährdung abzuschätzen. Die
erforderliche Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit
wieder delinquieren wird; ebensowenig ist umgekehrt verlangt, dass überhaupt
kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E.
4.1 u. 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare
Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines
Rückfalls hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20;
130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_406/2014 vom 2. Juli
2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen,
psychischen und sexuellen Integrität, der Drogenhandel und die organisierte
Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S.
130 f.). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist dabei
grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme;
anders verhält es sich nur, wenn zwischen deren Erlass und der Überprüfung
ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (
BGE 137 II 233 E. 5.3 S. 239 f.; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01
und C-493/01  Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004 I-5257 Randnr. 81).

3. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die gesetzliche bzw. die
freizügigkeitsrechtliche Regelung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung
dazu zutreffend wiedergegeben und korrekt auf den konkreten Sachverhalt
angewandt.

3.1. Der Beschwerdeführer war vom Jahr 2006 bis zu seiner Verhaftung im Mai
2010 als leitender Kopf an Drogengeschäften im Umfang von mehr als 15 Kilogramm
reinen Kokains beteiligt. Er beeinflusste und steuerte sämtliche Phasen des
Handels: Er bestellte die Drogen, heuerte die Kuriere an und organisierte deren
Reisen; in der Schweiz bemühte er sich um die Verarbeitung, die
Verteilstrukturen und den Absatz der Ware. Er brachte damit die Gesundheit
einer Grosszahl von Personen in Gefahr. Im Übrigen schreckte er nicht davor
zurück, seine Führungsrolle auf brutale Weise zu unterstreichen: So entführte
er (zusammen mit einem Mittäter) einen seiner Drogenkuriere, dessen Lieferung
durch die Polizei sichergestellt worden war, sperrte ihn in einen Keller, wo er
mehrfach mit einer Schusswaffe bedroht, ins Gesicht geschlagen und mit einem
Elektroschockgerät (zumindest zweimal) gefoltert wurde. Das Obergericht des
Kantons Zürich bezeichnete das Vorgehen als "skrupellos"; es seien kaum
schlimmere Nötigungshandlungen vorstellbar als die vom Beschwerdeführer
begangenen bzw. angeordneten. Sein strafrechtliches Verschulden wog damit
schwer, was in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren zum
Ausdruck kam. Der Beschwerdeführer handelte aus rein finanziellen Interessen
und entwickelte dabei eine hohe kriminelle Energie; er war erbarmungslos und
zeigte sich allein durch egoistische Gründe getrieben.

3.2. Wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass beim Beschwerdeführer auch eine
freizügigkeitsrechtliche Rückfallgefahr im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA nicht
auszuschliessen sei, ist dies nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer ist
seit seinen Jugendjahren in der Schweiz immer wieder straffällig geworden. Er
hat sich hier beruflich kaum integriert, sondern seinen Lebensunterhalt durch
den Drogenhandel bestritten. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsbildung
und vermag diesbezüglich auch kein realistisches Zukunftsprojekt vorzulegen,
welches die Wahrscheinlichkeit, dass er wiederum in der Drogenszene sein
Auskommen suchen und dabei grundlegende Rechtsgüter gefährden wird, auf ein im
Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA hinzunehmendes Mass zu reduzieren vermöchte. Die
Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA)
vom 9. April 2013 ging davon aus, dass beim Beschwerdeführer deutlich
dissoziale sowie deutlich psychopathische Persönlichkeitsanteile erkennbar
seien; seine Delikte müssten vor diesem Hintergrund gesehen werden. Zu einer
vertieften psychologischen Aufarbeitung sei es indessen nicht gekommen, auch
wenn der Beschwerdeführer sich (teilweise) mit seinen Risikofaktoren und
-situationen auseinandergesetzt und eine "gewisse Sensibilisierung" erreicht
habe; insgesamt ist - so der Bericht - die Legalprognose bezüglich
einschlägiger Delikte "nach wie vor belastend". Gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen und die verschiedenen den Strafvollzug betreffenden Einschätzungen
durften die kantonalen Behörden - entgegen den Einwendungen des
Beschwerdeführers - in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung weiterer
Gutachten und Stellungnahmen absehen, zumal der Vollzugsbericht der Anstalt
Pöschwies noch am 29. März 2016 die bedingte Entlassung nur "trotz belasteter
Legalprognose" empfahl.

3.3. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die kantonale Beurteilung infrage
stellen und die aufenthaltsbeendende Massnahme als unverhältnismässig
erscheinen liesse:

3.3.1. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen zu seinen
zwei Schweizer Kindern aus der früheren Ehe und zu seiner Gattin und dem
gemeinsamen Sohn, doch vermochten ihn diese nicht davon abzuhalten, hier massiv
straffällig zu werden. Dasselbe gilt für seine Bekanntschaften ausserhalb der
Kernfamilie. Offenbar hat er sich seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem
Strafvollzug nichts mehr zuschulden kommen lassen; er befindet sich jedoch erst
seit dem 9. Mai 2016 wieder auf freiem Fuss. Es darf von ihm im Hinblick auf
das hängige ausländerrechtliche Verfahren und das Risiko, unter Umständen die
Reststrafe noch verbüssen zu müssen, erwartet werden, dass er sich korrekt
verhält. Der Normalzustand ist, dass die ausländische Person die hiesige
Rechtsordnung respektiert; tut sie dies, handelt es sich dabei nicht um eine
Sonderleistung, die in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
dermassen ins Gewicht fiele, dass das private Interesse, im Land verbleiben zu
können, das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegen müsste.

3.3.2. Zwar ist das Bedürfnis der Kinder, möglichst im Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 Ziff. 3 KRK), im Rahmen von Art.
8 EMRK von grundlegender Bedeutung (vgl. die Urteile 2C_648/2014 vom 6. Juli
2015 E. 2.3 und 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4; EGMR-Urteil vom 8.
November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 46 f. mit Hinweisen);
dieses Recht wird durch die aufenthaltsbeendende Massnahme jedoch nicht infrage
gestellt: Der Beschwerdeführer wurde 2010 verhaftet und befand sich in der
Folge bis zum 9. Mai 2016 im Strafvollzug. In dieser Zeit waren nur
besuchsweise Kontakte möglich; erst seit der Haftentlassung lebt er wieder mit
seinem Sohn und seiner Frau zusammen. Die ganze Familie verfügt über die
italienische Staatsbürgerschaft, sodass das gemeinsame Familienleben in Italien
gepflegt werden kann. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz aufgewachsen,
doch hat er zumindest sein Heimatland bereits ferienweise besucht; auch macht
er nicht geltend, überhaupt kein Italienisch zu sprechen. Es kann nicht gesagt
werden, dass ihn nur noch die Staatsbürgerschaft mit seinem Heimatland
verbinden würde. Die Kultur und Gebräuche in Italien sind im Übrigen nicht
derart anders als die hiesigen, sodass ihm unter diesem Gesichtspunkt nicht
zugemutet werden darf, in seine Heimat auszureisen. Die Ehefrau ihrerseits
spricht nach den Darlegungen in der Beschwerdeschrift "nicht wirklich
Italienisch", was umgekehrt bedeutet, dass sie der Sprache zumindest teilweise
mächtig ist und ihre Kenntnisse bei einem Verlassen des Landes rasch vertiefen
könnte; der Sohn seinerseits befindet sich noch in einem anpassungsfähigen
Alter.

3.3.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind müssen die
Schweiz im Übrigen nicht zwingend verlassen; sie verfügen über eigenständige
Bewilligungen. Die familiären Kontakte können in diesem Fall über die Grenze
hinweg besuchsweise bzw. über die Neuen Medien gepflegt werden. Sollte der
freizügigkeitsrechtliche Bewilligungsanspruch fortbestehen, wird der
Beschwerdeführer in diesem Fall um die Neuerteilung eines Anwesenheitsrechts
nachsuchen können, sobald davon ausgegangen werden kann, dass er sich in seiner
Heimat bewährt hat und von ihm keine aktuelle realistische Gefahr mehr für die
hiesige Sicherheit und Ordnung ausgeht, wovon zurzeit - wie dargelegt - nicht
gesprochen werden kann (vgl. die Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 u.
4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5).

4. 
Der Beschwerdeführer kritisiert - ohne weitere Begründung - in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert; seine Eingabe habe
nicht als aussichtslos gelten können. Der Einwand überzeugt nicht: Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hatte seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung noch vollumfänglich
stattgegeben. Aufgrund ihres ausführlichen Entscheids vom 24. Mai 2016 durfte
das Verwaltungsgericht in der Folge ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen,
dass die Gewinnaussichten in seinem Verfahren beträchtlich geringer waren als
die Verlustgefahren und sich nicht mit jenen (in etwa) die Waage hielten (vgl.
BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie kann unter Hinweis auf
die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2016 und im
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. Mai 2016 im Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt werden.

5.2. Der Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen: Aufgrund der
detaillierten Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid, der Aktenlage und
der vorab weitgehend appellatorischen Begründung in der Beschwerdeschrift hatte
die Eingabe keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg (vgl. Art. 64 BGG). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat deshalb die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festlegung wird
berücksichtigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es dem Beschwerdeführer
erlaubt hätte, seine Eingabe allenfalls noch zurückzuziehen. Es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Sicherheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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