II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.84/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_84/2016 Urteil vom 2. Februar 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, Gerichtsschreiber Errass. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 50 BGG. Erwägungen: 1. Am 18. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Januar 2016 (2C_57/ 2016) auf die zu spät erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. 2. 2.1. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 25. Januar 2016 eine andere Fristberechnung geltend und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Frist wieder herzustellen, das Urteil vom 20. Januar 2016 entsprechend Art. 50 Abs. 2 BGG aufzuheben und die Sache nunmehr materiell zu beurteilen sei. 2.2. Entsprechend den Vorgaben von Art. 50 Abs. 1 BGG liegt kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor. Insofern ist das Gesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auch in der Sache liegt der Gesuchsteller falsch: Die von ihm vertretene Auffassung gilt - wie Art. 45 Abs. 1 BGG ausdrücklich festhält - nur, wenn "der letzte Tag der Frist" auf einen Samstag, Sonntag oder bundes- bzw. kantonalrechtlich anerkannten Feiertag fällt. Im Zeitraum vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar steht die Frist bloss still, und sie läuft danach weiter; es fällt also nicht ein letzter Tag der Frist auf Samstag oder Sonntag. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Februar 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Errass Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben