Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.84/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_84/2016

Urteil vom 2. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 50 BGG.

Erwägungen:

1.
Am 18. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
A.________ ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Januar 2016 (2C_57/
2016) auf die zu spät erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht ein.

2.

2.1. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 25. Januar 2016 eine andere
Fristberechnung geltend und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Frist
wieder herzustellen, das Urteil vom 20. Januar 2016 entsprechend Art. 50 Abs. 2
BGG aufzuheben und die Sache nunmehr materiell zu beurteilen sei.

2.2. Entsprechend den Vorgaben von Art. 50 Abs. 1 BGG liegt kein Grund für eine
Fristwiederherstellung vor. Insofern ist das Gesuch abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auch in der Sache liegt der
Gesuchsteller falsch: Die von ihm vertretene Auffassung gilt - wie Art. 45 Abs.
1 BGG ausdrücklich festhält - nur, wenn "der letzte Tag der Frist" auf einen
Samstag, Sonntag oder bundes- bzw. kantonalrechtlich anerkannten Feiertag
fällt. Im Zeitraum vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar steht die Frist
bloss still, und sie läuft danach weiter; es fällt also nicht ein letzter Tag
der Frist auf Samstag oder Sonntag.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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