Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.847/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_847/2016        

Urteil vom 5. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.E.________,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Land,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Land, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410
Liestal.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.E.________ (Jahrgang 1968) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11.
Juni 2011 in die Schweiz ein und heiratete am 25. Juni 2011 die hier
niedergelassene deutsche Staatsangehörige F.________, worauf ihm eine bis 30.
Juni 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Am 7. November
2012 bzw. am 29. Mai 2013 erhielten seine aus erster Ehe stammenden Töchter
B.E.________ (Jahrgang 1994) und C.E.________ (Jahrgang 1998) sowie der Sohn
D.E.________ (Jahrgang 2001) Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater.
Zu Beginn des Jahres 2013 entstanden Spannungen zwischen den Ehegatten, weshalb
sich diese in der Folge mehrmals für kürzere oder längere Zeitperioden
trennten. Am 2. Juni 2015 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Land West den
Ehegatten das Getrenntleben rückwirkend auf den 1. Juli 2014. Mit Verfügung vom
8. Juni 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Land die
Aufenthaltsbewilligungen und wies A.E.________, C.E.________ und D.E.________
aus der Schweiz weg. Ebenfalls am 8. Juni 2015 widerrief das kantonale Amt für
Migration die Aufenthaltsbewilligung von B.E.________ und wies sie aus der
Schweiz weg; diese Wegweisung ist rechtskräftig (Verfahren 2C_1088/2015).

B.
Mit Urteil vom 29. September 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Land
die Beschwerde von A.E.________, C.E.________ und D.E.________ gegen die
Verfügung des kantonalen Amtes für Migration ab und setzte eine Ausreisefrist
an. Die dagegen von A.E.________, C.E.________ und D.E.________ erhobene
Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Land mit Urteil vom 13. Juli 2016
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2016
an das Bundesgericht beantragt A.E.________ für sich und für seine Kinder
C.E.________ und D.E.________, in Gutheissung der Beschwerde sei das
angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 13. Juli 2016
vollumfänglich und kostenfällig aufzuheben, von einer Wegweisung sei abzusehen
und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Der Beschwerdeführer
stellt den prozessualen Antrag, die vollständigen Akten der Vorinstanz sowie
des Scheidungsverfahrens vor Zivil- und Bezirksgericht Basel-Land West (Dossier
120 15 756 II) seien beizuziehen.
Innert angesetzter Vernehmlassungsfrist hat die Vorinstanz auf die Einreichung
einer Vernehmlassung verzichtet und schliesst der Regierungsrat des Kantons
Basel-Land auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert mit
Eingabe vom 28. November 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist
auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer (abgelaufenen)
Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf
eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_1140/
2015 vom 7. Juni 2016 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe über
drei Jahre in einer Ehe- und Familiengemeinschaft gelebt und sei erfolgreich
integriert, weshalb ihm und seinen Kindern gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20) ein Anspruch auf Verlängerung der am 30. Juni 2016
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen zustehe. Die Beschwerde ist zulässig und
der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG), soweit er sie in
eigenem Namen für sich und als Vertreter seines im Urteilszeitpunkt
minderjährigen Sohnes D.E.________ und nicht (als vollmachtsloser Vertreter)
für die im Urteilszeitpunkt volljährige Tochter C.E.________ erhebt. Auf die
Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der qualifizierten Rüge- und
Begründungspflicht für Grundrechte (Art. 106 Abs. 2 BGG), und in dem Umfang,
wie sie sich gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
nicht gegen die Wegweisung richtet, einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 e
contrario BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als sie sich
inhaltlich gegen die Verweigerung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art.
30 Abs. 1 lit. b AuG richtet. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG steht einem Eintreten
auf solche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt, entgegen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; Urteil
2C_1086/2015 vom 22. Juli 2016 E. 1.1).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte
Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge-
und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene
Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den
Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375;
139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz
erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer
Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine
in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die
rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine
Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3
S. 62; MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/
2010 S. 857).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe im vorinstanzlichen
Verfahren hinsichtlich der Aufgabe der Ehe- und Familiengemeinschaft zu Unrecht
auf die eigenmächtigen und zweifelhaften Aussagen seiner gekränkten Ehefrau
abgestellt; diese hätten als Racheaktionen zu gelten. Entgegen deren Aussagen
habe die Ehe- und Familiengemeinschaft über drei Jahre gedauert, weshalb ihm
und seinen Kindern unter Berücksichtigung ihrer erfolgreichen Integration
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zustehe. Als Eventualstandpunkt macht der
Beschwerdeführer geltend, derselbe Anspruch stehe ihm gestützt auf Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG zu, weil er Opfer psychischer Gewalt seitens seiner Ehefrau
geworden sei. Sollte wider Erwarten nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch auf
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen, würde ihm und seinen
Kindern eine Härtefallbewilligung zustehen, was die Vorinstanz durch eine
Ermessensunterschreitung verkannt habe.

2.1. Der Beschwerdeführer - in seiner Eigenschaft als Ehegatte der
niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen F.________ - beruft sich
in seiner Beschwerde nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681), weshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung mangels
offensichtlicher Rechtsverletzungen in diesem Punkt nicht zu überprüfen ist
(Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; Urteil 2C_625/2016 vom 12.
Dezember 2016 E. 1.5, zur Publ. vorg.).

2.2. Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Verlängerung seiner am 30.
Juni 2016 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und derjenigen seiner Kinder auf
Art. 50 Abs. 1 AuG.

2.2.1. Festzuhalten ist vorab, dass dem Beschwerdeführer und seinen Kindern
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kein Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen zusteht:

2.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die tatsächlichen Grundlagen für einen
nachehelichen Härtefall wegen erlittener ehelicher Gewalt seien nicht erstellt.
Der Beschwerdeführer habe zwar am 10. Juni 2015 - kurz nach Erhalt der
erstinstanzlichen Wegweisungsverfügung - eine Strafanzeige wegen
Körperverletzung eingereicht; diese sei jedoch nicht durch Beweismittel belegt
worden (angefochtenes Urteil, E. 7.3, S. 8). Auch sei im Eheschutzverfahren
keine eheliche Gewalt vorgebracht worden. Die nur allgemein behauptete und mit
keinerlei objektiven Beweismitteln unterlegte häusliche Gewalt sei somit nicht
hinreichend glaubhaft gemacht worden.

2.2.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe die
Vorschrift über die Beweislast (vgl. dazu Urteil 2C_2/2015 vom 13. August 2015
E. 2.3) verkannt, und eine solche Rechtsverletzung ist auch nicht ersichtlich.
Zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur auf Willkür
überprüft (oben, E. 1.4), führt der Beschwerdeführer in appellatorischer Weise
und ohne Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder Akten aus, es sei erwiesen,
dass seine Kinder und er mehrfach Opfer des von der Ehefrau ausgeübten
"Psychoterrors" geworden seien, wofür selbst ein Arztzeugnis der Psychiatrie
Basel-Land als Beweis nicht zu genügen scheine. Ohne spezifischen Hinweis
darauf, welches Arztzeugnis der Beschwerdeführer meint, und in welchem
Verfahrensstadium dieses in das Recht gelegt worden und von einer
Rechtsmittelinstanz qualifiziert falsch gewürdigt sein soll, genügt diese
Sachverhaltsrüge den dafür aufgestellten qualifizierten Rüge- und
Begründungspflichten (Art. 97 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu
oben, E. 1.4) nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt
für die keine weiteren Details enthaltende, oberflächliche Rüge, es sei im
Lichte dieser Tatsachen befremdend, wenn die Vorinstanz bezüglich der
eingereichten Strafanzeige von fehlenden objektiven Beweismitteln spreche, und
diese Begründung offensichtlich nachgeschoben sei.

2.3.

2.3.1. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat die
Vorinstanz erwogen, die Ehe des Beschwerdeführers mit der
niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen F.________ habe weniger
als drei Jahre gedauert, weshalb die in dieser Bestimmung aufgestellten
Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Gemäss der für das Bundesgericht
verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG),
die in diesem Punkt unbestritten geblieben ist, entstanden zu Beginn des Jahres
2013 Spannungen zwischen den Ehegatten. Die weiteren vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, die in diesem Punkt auf E-Mails der Ehefrau und
Mitteilungen von dieser an die Behörden basiert, lauten dahingehend, dass sich
die Ehegatten in der Folge mehrmals für kürzere und längere Zeitperioden und
vor Ablauf einer dreijährigen Periode definitiv getrennt hätten.

2.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der
Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der (angeblich) erfolgten Trennungen
einseitig auf E-Mails der Ehefrau und deren eigenmächtigen Adressänderungen
abgestellt, weshalb sie in Willkür verfallen sei. Er habe im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemacht, vom Zeitpunkt seiner Eheschliessung bis Oktober 2014
mit der Ehefrau zusammengewohnt und sich weder am 15. Januar 2013 noch im
Oktober 2013 von seiner Ehefrau getrennt zu haben; Ende des Jahres 2013,
anfangs 2014 seien sie auch gemeinsam nach U.________ umgezogen. Erst im
Oktober 2014 sei er, anlässlich des Bezugs einer weiteren neuen Wohnung, von
der Arbeit nach Hause gekommen und von seiner Ehefrau nicht mehr in die Wohnung
eingelassen worden. Von diesem Zeitpunkt an habe er mit den beiden Kindern in
der Wohnung bei seiner Tochter B.E.________ übernachtet.

2.3.3. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei
den Behörden mehrfach Trennungen vom Beschwerdeführer meldete, weil sie ihn im
Verdacht hatte, noch mit seiner geschiedenen kosovarischen Ehefrau zusammen zu
sein. In ihren Mitteilungen äusserte sie auch Sorge um die Kinder; so schrieb
sie etwa der Behörde am 13. September 2013, dass sie wegen eines seitens des
Beschwerdeführers ausgesprochenen Kontaktverbots sich nicht mehr gleich wie
vorher um die Integration der Kinder kümmern könne. Sobald sich die Situation
wieder beruhigte, gab sie der Migrationsbehörde aber auch bekannt, der
Beschwerdeführer und sie seien Opfer einer niederträchtigen und bösartigen
Intrige geworden und würden mittlerweile wieder glücklich zusammenleben (vgl.
Schreiben vom 4. Oktober 2013). Kurz darauf gab sie, gestützt auf einen
erneuten Verdacht, die geschiedene Ehefrau halte sich in der Schweiz auf, ihren
Scheidungswillen bekannt (13. November 2013). Die Vorakten vermitteln das Bild
einer chaotischen Beziehung und wecken Zweifel daran, dass die nach aussen
getätigten Mitteilungen der Ehefrau einem wirklichen inneren Willen entsprungen
sind, das Ehe- und Familienleben mit dem Beschwerdeführer definitiv aufzugeben.
Die Wohnverhältnisse waren jedenfalls gemäss den Vorakten so ausgestaltet
worden, dass in demselben Gebäude zwei Wohnungen gemietet waren, welche Platz
für die Ehegatten und die Kinder des Beschwerdeführers bieten sollten; ab Juni
2014 gingen die Ehegatten einen neuen, von beiden unterschriebenen Mietvertrag
ein, wobei die Ehefrau mitteilte, dass sie sich auf die neue Wohnung freuten,
die für das Ehepaar und die zwei Kinder bestimmt war, während die Tochter
B.E.________ eine eigene Wohnung beziehen würde. Die Wohngemeinschaft wurde
nach übereinstimmenden Angaben (spätestens) per 1. Oktober 2014 aufgegeben.

2.3.4. Zur Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem eine Ehe- und
Familiengemeinschaft definitiv als aufgelöst zu gelten hat, wird in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen auf die  Dauer der nach
aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft abgestellt; unmassgeblich ist hingegen,
bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe- und Familiengemeinschaft nach deren Aufgabe
formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117; THOMAS HUGI
YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um
die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,
2013, S. 69 f.). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht
(mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei
der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
nicht mitgezählt (Urteil 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6; HUGI YAR,
a.a.O., S. 71). Die Behörden sind auf Grund des im Migrationsrecht anwendbaren
Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den unter diesen Gesichtspunkten
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und darüber Beweis zu
führen, wobei den Rechtsuchenden eine Mitwirkungspflicht zukommt (Art. 90 lit.
a und lit. b AuG; Urteil 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3 mit zahlreichen
Hinweisen; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, 2009,
Rz. 7.273). Angesichts dessen, dass aus den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen die  nach aussen wahrnehmbare Wohnsituation des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht hervorgeht und  auf deren Aussagen
zu ihrem inneren Ehewillen wegen erheblicher Zweifel nicht ohne Weiteres
abgestellt werden kann, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig bzw. offensichtlich unrichtig festgestellt und damit insbesondere
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verletzt (vgl. oben, E. 1.4). Die Beschwerde erweist
sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Land hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das
angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 13. Juli 2016 wird
aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Basel-Land hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Land und
dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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