Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.845/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_845/2016

Urteil vom 22. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 13. Juli 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung des 1967 geborenen serbischen Staatsangehörigen
A.________. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. April 2016 ab. Am 20. Mai 2016
liess A.________ durch einen Rechtsanwalt beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich gegen den Rekursentscheid Beschwerde erheben und um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchen; die Mittellosigkeit wurde nicht belegt. Das
Verwaltungsgericht setzte dem Vertreter mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2016
eine Frist von 20 Tagen entweder zur Bezahlung eines Kostenvorschusses oder zum
Nachweis der Mittellosigkeit, unter Androhung des Nichteintretens. Gestützt auf
ein Gesuch vom 13. Juni 2016 wurde die Frist letztmals bis zum 4. Juli 2016
erstreckt. Am letzten Tag der Frist wurde erneut um Fristerstreckung bis
mindestens 30. Juli 2016 ersucht; das Verwaltungsgericht setzte in teilweiser
Gutheissung dieses Gesuchs eine letzte Notfrist auf den 11. Juli 2016 an.
Innert dieser Frist wurde weder der Vorschuss bezahlt noch die Mittellosigkeit
belegt, vielmehr nochmals um Fristerstreckung bis mindestens 20. Juli 2016,
eventualiter um Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung des
Einzelrichters vom 18. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2016 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Sache
sei zwecks materiellrechtlicher Behandlung der Beschwerde vom 20. Mai 2016 an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Der von der
Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es
sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen
Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von
Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen
und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl.
Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S.
117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf besonderer Geltendmachung und
Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1
und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Soll die Verletzung des Willkürverbots
gerügt werden (zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.;
spezifisch zu Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), genügt es nicht, die Sach- oder
Rechtslage aus eigener Sicht zu schildern und appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid zu üben (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, mit
Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die Verletzung von § 16 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG), d.h.
einer kantonalrechtlichen Norm; damit ist er nicht zu hören (s. Art. 95 BGG;
dazu BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.). Soweit die
Verletzung von Art. 29 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 gerügt, überspitzter Formalismus
geltend gemacht und dem Verwaltungsgericht Willkür vorgeworfen wird, ist
Folgendes festzuhalten:
Dass nach kantonalem Recht die Erhebung eines Kostenvorschusses hier im
Grundsatz zulässig ist, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom der
Partei obliegenden Nachweis der Mittellosigkeit abhängig gemacht werden kann
und bei Nichtleistung des Vorschusses, nach Androhung dieser Säumnisfolge, auf
ein Rechtsmittel nicht einzutreten ist, wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten bzw. (hinreichend) als rechtsverletzend gerügt. Hingegen ist er der
Auffassung, diese Rechtsfolge sei hier angesichts der konkreten Umstände nicht
angebracht.
Das Verwaltungsgericht schildert umfassend die einzelnen seit Einreichung der
Beschwerde vom 20. Mai 2016 angefallenen Verfahrensschritte und die Zeitabläufe
bis zum Ablauf der letzten Notfrist am 11. Juli 2016. Es diskutiert die
verschiedenen Fristerstreckungsgesuche und deren jeweilige Begründung und kommt
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter genügend Zeit und
Gelegenheit gehabt hätten, rechtzeitig entweder den Kostenvorschuss zu leisten
oder den Bedürftigkeitsnachweis zu erbringen. Der Beschwerdeführer stellt dem
seine Version der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber und wirft dem
Verwaltungsgericht Willkür vor. Mit seinen rein appellatorischen Äusserungen
zeigt er selbst nicht ansatzweise auf, inwiefern die Einschätzung der konkreten
Gegebenheiten durch das Verwaltungsgerichts unhaltbar und damit willkürlich
wären. Damit aber fehlt den Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 sowie des
überspitzten Formalismus die Grundlage. Erst recht gilt dies für die Rüge, Art.
29 Abs. 2 BV sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht "die doch sorgfältig
begründete Beschwerde" nicht behandelt habe. Die Nichtbehandlung der Beschwerde
beruht darauf, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und das
Beharren auf der Bezahlung eines Kostenvorschusses als Eintretensvoraussetzung
verfassungsrechtlicher Prüfung standhält.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Es ist auf sie mit Entscheid der Einzelrichterin, die als präsidierendes
Mitglied der Abteilung amtet, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

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