Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.83/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_83/2016

Urteil vom 23. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen 

Departement Gesundheit.

Gegenstand
Berufsausübungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4.
Abteilung, vom 27. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________ absolvierte nach dem (bis Ende 2007 in Kraft gestandenen)
Gesetz [des Kantons Appenzell Ausserrhoden] vom 25. April 1965 über das
Gesundheitswesen (aGG/AR) eine Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt.
Am 1. Januar 2008 trat das revidierte Gesundheitsgesetz [des Kantons Appenzell
Ausserrhoden] vom 25. November 2007 (GG/AR; bGS 811.1) in Kraft, womit der
Berufsstand der kantonal approbierten Zahnärzte abgeschafft und insbesondere
auch das entsprechende Prüfungsreglement für kantonal approbierte Zahnärzte
ersatzlos aufgehoben wurde. A.________ hatte Ende 2007 die Prüfungen zum
kantonal approbierten Zahnarzt noch nicht alle absolviert bzw. nur teilweise
bestanden und war somit (noch) nicht Inhaber einer altrechtlichen
Berufsausübungsbewilligung als kantonal approbierter Zahnarzt.

A.b. Das Amt für Gesundheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden führte auch nach
Inkrafttreten des revidierten GG/AR bzw. der Aufhebung des Reglements noch zwei
Prüfungen mit A.________ durch (am 19. Juni 2008: Wiederholung der
schriftlichen Pharmakologie-Prüfung bzw. am 11. Dezember 2008: erster Teil der
mündlichen Schlussprüfung). Nachdem er die letztere nicht bestanden hatte,
teilte ihm die Prüfungskommission am 12. Dezember 2008 mit, dass er die Prüfung
nur einmal wiederholen könne und sich dazu beim Departement anmelden müsse. Mit
Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte das Departement Gesundheit A.________ jedoch
mit, dass er seine Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt aufgrund der
neuen Rechtslage nicht mehr abschliessen könne. Dazu fehle die gesetzliche
Grundlage, zumal der Gesetzgeber keine Übergangsfrist für Personen, die sich im
laufenden Prüfungsverfahren befanden, vorgesehen habe.

A.c. A.________ arbeitete in der Folge als Assistent und gab an, ein Studium
der Zahnmedizin an einer bulgarischen Universität zu absolvieren. Da sich die
eingereichte Immatrikulationsbestätigung an der Universität als gefälscht
erwies, untersagte das Departement Gesundheit mit Verfügung vom 10. Dezember
2009 A.________ jegliche zahnärztliche Tätigkeit mangels eines
Ausbildungsnachweises. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Urteil 6B_317/ 2014 vom 28. April 2014 bestätigte das Bundesgericht
schliesslich eine Verurteilung von A.________ durch das Obergericht des Kantons
Appenzell Ausserrhoden wegen Fälschung des oben erwähnten (Ausbildungs-)
Ausweises im Sinne von Art. 252 StGB.

B. 
Am 3. Juni 2013 stellte A.________ beim Amt für Gesundheit das Gesuch, als
kantonal approbierter Zahnarzt nach altem Recht zur Abschlussprüfung und dann
als kantonal approbierter Zahnarzt zur Berufsausübung zugelassen zu werden. Am
25. Juli 2013 wies das Amt das Gesuch ab. Den dagegen von A.________ erhobenen
Rekurs wies das Departement Gesundheit mit Entscheid vom 17. Januar 2014 ab. Am
27. Mai 2015 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4.
Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das
angefochtene Urteil vom 27. Mai 2015 sei aufzuheben und ihm sei die Möglichkeit
einzuräumen, den Beruf als kantonal approbierter Zahnarzt altrechtlich zu
erlangen. Weiter sei ihm die zahnärztliche Tätigkeit wieder zu erlauben und die
Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 10. Dezember 2009 sei aufzuheben.
Eventualiter sei die "geforderte Schadenersatzsumme" vom Kanton zu bezahlen und
die bulgarische Urkunde sei nicht Gegenstand der Beschwerde.
Das Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.

Erwägungen:

1. 

1.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf
Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf
einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines
Kandidaten oder einer Kandidatin beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im
Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE
136 I 229 E. 1). Daraus folgt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen ist, wenn
der angefochtene Entscheid die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des
Beschwerdeführers betrifft. Zulässig ist die Beschwerde demgegenüber, wenn die
abstrakte Beurteilung eines Fähigkeitsausweises, eines Ausbildungsganges, einer
Prüfung oder die rechtliche Notwendigkeit einer förmlichen Anerkennung oder
Prüfung streitig ist (Urteil 2C_1241/2012 vom 29. Juli 2013 E. 1.1 mit
Hinweisen). Ebenso ist das Rechtsmittel zulässig bei Streitigkeiten um
organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung, wie die (Nicht-)
Zulassung hierfür oder der Studienausschluss (138 II 42 E. 1.2 S. 44 f.;
Urteile 2C_1016/2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 I 196;
2C_579/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; 2D_57/2009 vom 3. Dezember 2009 E.
1.2; 2D_29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2).

1.2. Damit kann das eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen werden, richtet es
sich doch gegen einen kantonalen Rechtsmittelentscheid über die (Nicht-)
Zulassung zur Prüfung als kantonal approbierter Zahnarzt und nicht gegen die
Beurteilung einer Prüfung selbst. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl.
Art. 82 ff. BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde
- in Bezug auf den Hauptantrag (Zulassung zur altrechtlichen Prüfung) -
einzutreten ist.

1.3. Nicht einzutreten ist indes auf den Antrag, die Verfügung vom 10. Dezember
2009 sei aufzuheben. Schon die Vorinstanz ist auf diesen Antrag mangels eines
Anfechtungsobjekts nicht eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1). Der
Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, warum die
Vorinstanz auf den Antrag, die vor über sechs Jahren in Rechtskraft erwachsene
Verfügung aufzuheben, hätte eintreten sollen, weshalb sich weitere Ausführungen
dazu erübrigen.

1.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, "die geforderte
Schadenersatzsumme" sei vom Kanton zu bezahlen. Beschwerdegegenstand bildet
hier einzig die (Nicht-) Zulassung zur Prüfung als kantonal approbierter
Zahnarzt. Ein formelles Schadenersatzbegehren hat der Beschwerdeführer vor der
Vorinstanz nicht gestellt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

1.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers, die bulgarische Urkunde sei nicht
Gegenstand der Beschwerde, hat die Vorinstanz in E. 5 des angefochtenen
Entscheids offen gelassen, ob eine strafrechtliche Verurteilung des
Beschwerdeführers vom 15. Januar 2013 wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne
von Art. 252 StGB (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2014 vom 28.
April 2014) den Begehren des Beschwerdeführers zusätzlich entgegensteht. Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid somit nicht auf die genannte Verurteilung
abgestützt. Der vor Bundesgericht wiederholte Antrag des Beschwerdeführers, die
dem Strafurteil zugrunde liegende bulgarische Urkunde sei nicht Gegenstand der
Beschwerde, weshalb darauf nicht eingegangen werden solle, zielt somit ins
Leere. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

2. 

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechend
begründete Rüge hin bloss berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hier rügt der Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb das Bundesgericht
grundsätzlich darauf abstellen kann.

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts ist hingegen vor Bundesgericht -
abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - kein selbstständiger
Rügegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundesrecht
verletzt wird, wozu namentlich auch eine willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts gehört (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149; 136 I 241 E. 2.4 S. 249).

2.3. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Willkür in der
Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5 mit Hinweisen).

3. 

3.1. Mit Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes am 1. Januar 2008 wurde
der Berufsstand des kantonal approbierten Zahnarztes unbestrittenermassen
abgeschafft. Folgerichtig wurde auch das Prüfungsreglement für kantonal
approbierte Zahnärzte vom 8. Juni 1993 auf diesen Zeitpunkt hin ersatzlos
aufgehoben (Art. 69 Abs. 1 lit. c GG/AR). Damit hat die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt, dass ab dem 1. Januar 2008 im Kanton Appenzell Ausserrhoden
grundsätzlich nur noch Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem universitären
Abschluss im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären
Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) zur Berufsausübung
zugelassen werden können. Immerhin gilt die Besitzstandsregelung von Art. 67
Abs. 1 GG/AR, die wie folgt lautet: "Wer nach bisherigem Recht befugt war, im
Kanton Appenzell Ausserrhoden einen Beruf oder eine Institution des
Gesundheitswesens zu betreiben, ist berechtigt, diese Tätigkeit weiter
auszuüben [...]".

3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, unter die Besitzstandsregelung von Art. 67 GG/
AR würden nur die bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2008 fertig ausgebildeten
Inhaber einer kantonalen Approbation fallen. Damit könne vom Besitzstand nur
profitieren, wer bis Ende 2007 die Schlussprüfung erfolgreich abgelegt habe.
Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Übergangsregelung für die bis Ende 2007
zur Ausbildung gemeldeten Kandidaten verzichtet. Der Beschwerdeführer könne
sich aufgrund der bis Ende 2007 nur teilweise bestandenen Prüfungen nicht auf
den Besitzstand berufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.3). Weiter
hat die Vorinstanz ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe auch aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) kein Anspruch auf eine
Übergangsfrist zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Auch im Lichte des
individuellen Vertrauensschutzes könne der Beschwerdeführer aus den beiden im
Jahre 2008 noch von der kantonalen Prüfungskommission abgenommenen Prüfungen
nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).

4. 

4.1. Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz das kantonale Recht im Ergebnis
willkürfrei (vgl. E. 2.2 hiervor) ausgelegt und angewendet:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es vorab nicht zu, dass die
Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt nicht vom eidgenössischen
Medizinalberufegesetz tangiert werde. Die Vorinstanz hat umfassend und
überzeugend dargelegt, wie der kantonale Gesetzgeber die Veränderungen im
Bundesrecht im neuen kantonalen Gesundheitsgesetz umgesetzt hat. Ebenso hat die
Vorinstanz willkürfrei ausgeführt, dass von der Besitzstandsregelung gemäss
Art. 67 GG/AR nur profitieren konnte, wer bis Ende 2007 die Schlussprüfung
erfolgreich abgelegt und somit vor Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes
die kantonale Approbation erlangt hatte; dies ergibt sich sowohl aus dem
Wortlaut der Bestimmung wie auch aus den Materialien. Dagegen hat der kantonale
Gesetzgeber darauf verzichtet, für die sich Ende 2007 noch in Ausbildung
befindlichen Kandidaten eine Übergangsregelung zu erlassen. Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemessen an den insgesamt zehn
Prüfungsfächern im Zeitpunkt der Aufhebung des Prüfungsreglements bloss deren
drei erfolgreich bestanden hatte. Soweit der Beschwerdeführer dagegen ausführt,
die "darauf folgenden praktischen Prüfungen wären reine Formalität gewesen",
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Hinweis auf "lange
Wartefristen" vermag keinen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung zu
begründen.

4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann einen Anspruch auf eine Übergangsfrist
gestützt auf Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) geltend.

4.2.1. Zwar verschafft der Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf
Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II
627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen). Hingegen ergibt sich aus Art. 9 BV kein
Anspruch auf Schutz vor Gesetzesänderungen. Im Gegenteil steht der Anspruch auf
Vertrauensschutz im Allgemeinen unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (BGE
122 II 113 E. 3b/cc S. 123; 118 Ia 245 E. 4b S. 254). Aus dem Demokratieprinzip
ergibt sich, dass das Gesetz jederzeit geändert werden kann, wenn aufgrund
geänderter politischer Anschauungen andere Lösungen vorgezogen werden (BGE 130
I 26 E. 8.1 S. 60; Urteil 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 3.4).

4.2.2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit und dem
Willkürverbot hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass unter Umständen
angemessene Übergangsfristen für neue Regelungen verfassungsrechtlich geboten
sein können (BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40 mit Hinweisen). So können etwa bei der
Einführung neuer Anforderungen für bestimmte Berufstätigkeiten erleichterte
Anforderungen oder Anpassungsfristen geboten sein für Personen, welche die
Tätigkeit bereits ausüben (BGE 128 I 92 E. 4 S. 99 f.). Solche Ansprüche können
insbesondere dann entstehen, wenn durch Gesetzesänderungen in ein vertragliches
oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis eingegriffen wird (BGE 103 Ia 505 E. 4b
S. 515). Dies trifft etwa im öffentlichen Dienstrecht zu, wo der Grundsatz der
jederzeitigen Abänderbarkeit der Gesetzgebung in einem Spannungsverhältnis zum
Grundsatz des Vertrauens auf Weitergeltung der individuell verfügten oder
vereinbarten Anstellungsbedingungen steht. Selbst hier hat allerdings die
Rechtsprechung (BGE 134 I 23 E. 7.1 und 7.2 S. 35 f.; 118 Ia 245 E. 5b S. 256)
die jederzeitige Abänderbarkeit der gesetzlichen Regelung betont, das Fehlen
einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig beurteilt und
namentlich bei relativ geringfügigen Leistungseinbussen auch eine
Inkraftsetzung ohne oder mit kurzen Übergangsregelungen nicht beanstandet
(Urteil 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 3.7).

4.2.3. Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung korrekt dargelegt und auf den
Beschwerdeführer angewandt: Insbesondere durfte die Vorinstanz auf das
bundesgerichtliche Urteil 6B_317/2014 vom 28. April 2014 abstützen, wonach der
Beschwerdeführer - gestützt auf eine Besprechungsnotiz vom 30. November 2009 -
bereits im Jahre 2003 darüber informiert worden sei, dass es irgendwann mal
keine neuen Bewilligungen mehr als kantonal approbierter Zahnarzt mehr geben
werde. Der Beschwerdeführer konnte zudem aufgrund der wiederholten Publizität
der geplanten Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (Publikationen im
Amtsblatt, Vernehmlassung, Volksdiskussion, erste und zweite Lesung im
Kantonsrat, Volksabstimmung) bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Anfang 2008
nicht mehr darauf vertrauen, er werde noch zur Schlussprüfung zugelassen
werden. Damit kann die Inkraftsetzung des neuen Gesundheitsgesetzes bzw. die
Aufhebung des Prüfungsreglements in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht
als überfallartig bezeichnet werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe
aufgrund seiner operativen Tätigkeit und der aufwendigen Lernphase keine Zeit
gehabt, um auf der Webseite des Kantons oder in anderen Quellen nach
Gesetzesänderungen zu recherchieren, zielt unter diesen Umständen an der Sache
vorbei.

4.2.4. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV zu erblicken: Das vom Beschwerdeführer
zitierte Beispiel der Änderung eines Lizentiatsstudiums in ein
Bachelor-Master-System ist nicht mit der vorliegenden Konstellation
vergleichbar. Hier geht es um eine Ausbildung, die aufgrund einer gesetzlichen
Änderung nicht mehr angeboten wird; zudem fehlt es an einer Übergangsregelung
für die in Ausbildung stehenden Personen.

4.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die
kantonale Prüfungskommission im Jahr 2008 - trotz ersatzloser Aufhebung des
Prüfungsreglements - noch zwei Prüfungen abgenommen hat, im Lichte des
individuellen Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten:

4.3.1. Zwar verleiht der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, sofern sie
gestützt auf eine Vertrauensgrundlage, auf die sie sich berechtigterweise
verlassen durfte, nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73 mit Hinweisen). Nicht
berechtigt ist das Vertrauen eines Bürgers in eine behördliche Auskunft indes,
wenn er ihre Unrichtigkeit ohne weiteres hat erkennen können (BGE 137 II 182 E.
3.6.2 S. 193 mit Hinweisen).

4.3.2. Hier ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer das nach der Aufhebung des Prüfungsreglements an sich
gesetzwidrige Verhalten der Prüfungskommission hätte erkennen können und bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch müssen. Die durch die Zulassung zur Prüfung
zur Pharmakologie bzw. die Schreiben der Prüfungskommission vom 14. Januar und
12. Dezember 2008 geschaffene Vertrauensgrundlage wurde zunächst mit dem
Schreiben vom 6. Mai 2009 zerstört, mit dem die Gesundheitsdirektion als
Aufsichtsbehörde der Prüfungskommission dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er
trotz der im Jahr 2008 abgelegten Prüfungen den Titel als kantonal approbierter
Zahnarzt nicht mehr erwerben könne und er deshalb zu den restlichen Prüfungen
nicht mehr zugelassen werde. Schliesslich wurde das von der Prüfungskommission
2008 neu erweckte Vertrauen des Beschwerdeführers spätestens mit der
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009
zerstört, mit welcher das Amt für Gesundheit beschied, dass eine Tätigkeit als
Zahnarzt ohne Abschluss einer universitären Ausbildung nicht mehr möglich sei;
dem Beschwerdeführer wurde deshalb auch per sofort und unter Strafandrohung
jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt. Im Übrigen ist auch nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nachteilige Dispositionen getroffen
hätte, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Es liegt somit keine
Verletzung des Vertrauensschutzes vor.

5. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind keine
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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