Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.839/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_839/2016
                   
2C_840/2016

Urteil vom 12. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Nachsteuer (Kantons- und Gemeindesteuern 2003, direkte Bundessteuer 2003),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ ist einziges Verwaltungsratsmitglied der B.________AG mit Sitz in
U.________ (SG). Zusammen mit seiner damaligen Ehefrau (die Scheidung erfolgte
im Jahr 2008) wurde er am 16. März 2005 für die Kantons- und Gemeindesteuern
2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'000.-- und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 0.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2003 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 59'400.-- nach pflichtgemässem Ermessen
veranlagt. Die entsprechenden Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

B.
Nach Abschluss von Buchprüfungen bei der B.________AG und der C.________AG mit
Sitz in V.________ (vormals D.________AG mit Sitz in U.________) eröffnete das
Kantonale Steueramt St. Gallen am 19. Juli 2012 hinsichtlich des vormaligen
Ehepaars A.________ ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2003.
Aufgrund des nachträglich zu besteuernden Einkommens von insgesamt Fr.
298'000.-- (Entgegennahme von Zahlungen von Fr. 215'000.--, Fr. 48'000.-- und
Fr. 35'000.--) auferlegte es den vormaligen Eheleuten A.________ am 22.
November 2013 Nachsteuern von Fr. 89'120.40 (Kantons- und Gemeindesteuern 2003)
und von Fr. 44'621.55 (direkte Bundessteuer 2003). Daran hielt es mit
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 fest, wobei nur noch die Aufrechnung
des Betrags von Fr. 215'000.-- streitig war. Die dagegen von A.A.________
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 25. November 2014;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juli 2016).

C.
A.A.________ erhebt am 14. September 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Aufrechnung von
geldwerten Leistungen zum steuerbaren Einkommen im Betrag von Fr. 215'000.--
rückgängig zu machen; eventuell sei die Aufrechnung um Fr. 203'932.85 zu
reduzieren; subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht, das Kantonale Steueramt und
die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die beiden Verfahren betreffend die Kantons- und
Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt und in einem Urteil
behandelt, was zulässig ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262). Aus der
Beschwerde an das Bundesgericht geht hervor, dass der Entscheid hinsichtlich
beider Steuerarten angefochten wird (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 am Ende S. 264).
Da beide Steuerarten auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben
Rechtsfragen stellen, sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die
Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG [SR 173.110] in
Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]).

1.2. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11]
und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als
Steuerpflichtiger zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und
formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt demnach kein Raum (Art.
113 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz teilweise lückenhaft dargestellt.
Er ist daher gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG durch das Bundesgericht punktuell
zu ergänzen.
Gemäss einer Quittung vom 15. Januar 2003 nahm der Beschwerdeführer als
Vertreter der (damaligen) D.________AG von E.________ Fr. 215'000.-- in bar als
"Beratungshonorar Verkauf Strasse F.________ 50-52" entgegen. Gemäss einer
weiteren Quittung, ebenfalls vom 15. Januar 2003, erhielt der Beschwerdeführer
für sich selbst von E.________ Fr. 35'000.-- in bar als "Beratungshonorar und
Bürgschaft Verkauf Strasse F.________ 50-52". Streitig ist die Aufrechnung des
Betrags gemäss der erstgenannten Transaktion. Gegenüber den Steuerbehörden gab
der Beschwerdeführer an, er sei vom inzwischen verstorbenen Eigentümer der
D.________AG beauftragt worden, Renovationsarbeiten an zwei in deren Eigentum
stehenden Liegenschaften (Strasse X.________ 5 und 7 in W.________; Strasse
Y.________ 25 in Z.________) zu leiten und den Betrag von Fr. 215'000.-- dafür
zu verwenden. Zum Beweis legte er Bestätigungen der Unternehmen vor, welche die
Renovationsarbeiten in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt hatten: G.________
von der H.________AG, über die am 19. Februar 2003 der Konkurs eröffnet worden
war, bestätigte am 5. September 2013 "im Namen der H.________AG" den Erhalt von
Fr. 153'633.-- in bar vom Beschwerdeführer. Die I.________ bestätigte am 23.
August 2013 den Erhalt von Fr. 19'500.--. Die J.________AG bestätigte nach dem
25. August 2013, ohne Datum und Unterschrift, den Erhalt von Fr. 9'834.--.
K.________ bestätigte am 28. August 2013 den Erhalt von Fr. 433.25 und äusserte
hinsichtlich der Differenz zum Gesamtbetrag von Fr. 8'289.25 die Vermutung, die
Zahlung durch die D.________AG sei wohl eingegangen. Die L.________AG
bestätigte ohne Datum und Unterschrift den Erhalt von Fr. 921.60. Die
M.________AG weigerte sich, den Erhalt des der D.________AG in Rechnung
gestellten Betrags von Fr. 11'755.-- zu bestätigen; der Beschwerdeführer legte
nur die Rechnung vor.

2.2.

2.2.1. Mit Bezug auf die behauptete Barzahlung an die H.________AG erwog die
Vorinstanz, Barzahlungen in dieser Grössenordnung (Fr. 153'633.--) dürften zwar
schon im Jahr 2003 eher unüblich gewesen sein; dies sei jedoch kein Grund, der
Abwicklung auf dem Barzahlungsweg zum vornherein die Glaubwürdigkeit
abzusprechen. Der Beschwerdeführer weise allerdings den bargeldintensiven
Geschäftsverkehr nicht anhand eines Kassabuchs und entsprechender Belege nach.
Daraus ergebe sich die Vermutung der Unrichtigkeit hinsichtlich der Buchführung
als Selbständigerwerbender. Die Vermutung sei einem Gegenbeweis grundsätzlich
zugänglich; konkret erscheine jedoch die nachträglich beigebrachte
Barzahlungsbestätigung für sich allein nicht geeignet, die Barzahlung zu
beweisen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer keine Baueingaben,
Bauabrechnungen oder weitere Akten über die Abwicklung der einzelnen
Sanierungen beizubringen vermöge. Selbständigerwerbende seien verpflichtet,
Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und sonstige Belege, welche mit ihrer
Tätigkeit in Zusammenhang stünden, während zehn Jahren aufzubewahren. Belege
betreffend das Jahr 2003 hätte der Beschwerdeführer somit bis Ende 2013
aufbewahren müssen. Das Nachsteuerverfahren sei noch vor Ablauf dieser Frist
eingeleitet worden.
Weder die Tatsache, dass unklar sei, warum der Beschwerdeführer auf eigene
Rechnung, ohne Veranlassung von Seiten der D.________AG, Renovationsarbeiten an
Liegenschaften in deren Eigentum hätte durchführen sollen, noch die Tatsache,
dass er laut der anderen von E.________ ausgestellten Quittung vom 15. Januar
2003 für sich selbst Fr. 35'000.-- als "Beratungshonorar und Bürgschaft Strasse
F.________ 50-52" erhalten habe, ändere etwas an der fehlenden Beweiskraft der
Barzahlungsbestätigung der H.________AG.

2.2.2. Hinsichtlich der übrigen Bestätigungen bzw. Rechnungen erwog die
Vorinstanz, es fehle ebenfalls an der Kassabuchführung; zudem könne diesen
Belegen nicht entnommen werden, dass die entsprechenden Beträge durch den
Beschwerdeführer für die D.________AG in bar beglichen worden seien. Eine
Verwendung von Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 50'299.85 im Namen der
D.________AG sei somit auch in diesen Fällen nicht bewiesen.

3.
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht und insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das
Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

3.1.1. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die
Vorbringen der rechtsuchenden Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen
und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt für alle
form- und fristgerecht angebrachten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

3.1.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sein
Vorbringen geprüft, wonach er "den Betrag von 215'000.-- aus einem
Provisionsgeschäft in bar treuhänderisch im Auftrag der D.________AG
entgegengenommen" habe. Wie aus der vorstehenden E. 2.2 hervorgeht, hat die
Vorinstanz ihre Schlussfolgerung, dass der Betrag von Fr. 215'000.-- zum
steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen sei, ausführlich begründet. Dass dabei
Beweisüberlegungen im Vordergrund standen, ändert nichts daran, dass der
Entscheid rechtsgenüglich begründet ist. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete
Begründungspflicht gibt keinen Anspruch auf die richtige Begründung, sondern
auf Kenntnisnahme der Überlegungen, welche die Behörde ihrem Entscheid zugrunde
gelegt hat (vgl. E. 3.1.1). Dieses Erfordernis ist erfüllt, was sich auch darin
zeigt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzufechten
vermochte. Die Rüge ist unbegründet.
Das Rechtsverweigerungsverbot ist nicht betroffen, weil die Vorinstanz alle
Anträge des Beschwerdeführers behandelt hat.

3.2. Inwiefern die Vorinstanz übersetzte Anforderungen an den Beweis
geschäftsmässig begründeter Aufwendungen gestellt haben soll und der
angefochtene Entscheid deswegen überspitzt formalistisch sein soll, begründet
der Beschwerdeführer nicht. Es ist deshalb nicht darauf einzugehen (Art. 106
Abs. 2 BGG).

4.

4.1. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den
Betrag von Fr. 215'000.-- im Auftrag und in Vertretung der D.________AG
entgegengenommen. Der Beleg sei ausdrücklich an die D.________AG adressiert und
ausdrücklich in Vertretung durch ihn - den Beschwerdeführer - für diese
unterzeichnet. Nicht er, sondern die D.________AG sei dadurch bereichert. Diese
habe ihn beauftragt, das Geld in ihrem Namen für die Bezahlung der mit der
Renovation ihrer Liegenschaften beauftragten Unternehmer zu verwenden. Der
Betrag von Fr. 215'000.-- sei somit nicht ihm als Einkommen zugeflossen,
sondern der tatsächlich und wirtschaftlich berechtigten D.________AG, in deren
Auftrag er gehandelt habe, als Gewinn. Da er - der Beschwerdeführer - aufgrund
der Hinzurechnung von Fr. 215'000.-- zu seinem Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ein Einkommen versteuern müsste, welches er nie erzielt habe,
verstosse der angefochtene Entscheid gegen Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 DBG sowie
gegen Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom
9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]).

4.2. Selbst wenn die Annahme der Vorinstanz zutreffen würde, dass der
entgegengenommene Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren sei, wären seine Aufwendungen zu Gunsten der D.________AG im
Betrag von mindestens Fr. 203'932.85 als steuermindernder Aufwand zu
berücksichtigen, denn nach Abzug des Betrags von Fr. 11'755.--, dessen Erhalt
zu bestätigen sich die M.________AG geweigert habe, ergäben sich durch ihn
belegte Aufwendungen zu Gunsten der D.________AG von Fr. 203'932.85.
Die erstmals im angefochtenen Urteil aufgestellte Prämisse, wonach es sich bei
seiner Tätigkeit um einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr handle, sei
offensichtlich unzutreffend. Tätigkeiten mit bargeldintensivem Geschäftsverkehr
beträfen in erster Linie Unternehmen, welche in der Regel basierend auf formlos
geschlossenen Verträgen viele Bareinnahmen erzielten, ohne dass regelmässig
Quittungen ausgestellt würden. Bei diesen Unternehmen müsse der Kassenbestand
täglich durch Kassasturz erfasst werden, um die Nachvollziehbarkeit der
Buchhaltung festzustellen. Dies sei bei den ihm - dem Beschwerdeführer -
zugerechneten Tätigkeit nicht der Fall. Zudem seien die wenigen Zahlungen, um
die es hier gehe, auf Rechnung bzw. gegen Quittung erfolgt. Bei korrekter
Würdigung der Belege hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass er Aufwendungen
im Umfang von mindestens Fr. 203'932.85 zu Gunsten der D.________AG
nachgewiesen habe. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 27 Abs. 1 DBG und
Art. 40 Abs. 1 StG/SG.

4.3. Durch die unzulässige Besteuerung würden zudem die Eigentumsgarantie nach
Art. 26 BV und der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV verletzt. Dasselbe gelte für die
rechtswidrige Verweigerung der geltend gemachten Abzüge.

5.

5.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG; Art. 31 Abs. 1 StG/
SG).

5.2. Das Steuerrecht knüpft für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit an die nach kaufmännischen Grundsätzen geführten
Jahresrechnungen an. Auch für selbständig Erwerbende, die handelsrechtlich
nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind (vgl. Art. 957 OR in
der Fassung vom 22. Dezember 1999 [AS 2002 949], in Kraft bis 31. Dezember
2012), besteht eine Aufzeichnungspflicht (Art. 125 Abs. 2 DBG in der Fassung
vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1184], in Kraft bis 31. Dezember 2015; Art. 169
Abs. 2 StG/SG). Es sind diejenigen Aufstellungen chronologisch zu führen,
welche die Geschäftsvorfälle zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer
Verwirklichung, und damit aktuell festhalten. Es mag im Einzelfall - je nach
Betrieb - fraglich sein, welche Journale zur fortlaufenden Feststellung der
einzelnen Vermögensteile sinnvoll und notwendig sind. Die Führung eines
Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder
ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell (Urteile 2C_849/2015 vom 3.
Juni 2016 E. 3.2; 2C_664/2012 / 2C_665/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 2).

5.3. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für
steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der
Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der
steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit Hinweisen;
Urteil 2C_966/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.3, nicht publiziert in: BGE 142 II
399).
Die nicht beweisbelastete Partei (hinsichtlich der Tatsachen, welche der
Auferlegung der Steuer zugrunde liegen, also die steuerpflichtige Person) kann
eine steuerbegründende Tatsache durch Erbringung des Gegenbeweises erschüttern.

5.4. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG; Art. 199
Abs. 1 StG/SG). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in
seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital
zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so
kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war
(Art. 151 Abs. 2 DBG; Art. 199 Abs. 2 StG/SG, mit nur redaktionellen
Abweichungen).

6.

6.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Betrag von Fr. 215'000.-- dem
Beschwerdeführer als Entgelt aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit
zugeflossen ist. Um welche Tätigkeit es sich handelt, präzisiert die Vorinstanz
nicht. Sie nimmt offenbar an, der Beschwerdeführer sei als
Liegenschaftenhändler tätig und wegen des hohen Umsatzes zur Buchführung und
Rechnungslegung verpflichtet. Aufgrund der hohen Bargeldbeträge, welche der
Beschwerdeführer entgegengenommen hatte, erachtete die Vorinstanz dessen
Buchführung als ungenügend, insbesondere weil er kein Kassabuch geführt hatte.

6.2. Nachdem die Steuerbehörden den Bargeldzufluss beim Beschwerdeführer
festgestellt und als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert
hatten, stand dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis offen, wonach es sich bei
der (als solcher nicht bestrittenen) Transaktion von Fr. 215'000.-- nicht um
Einkommen gehandelt habe (vgl. E. 5.3). Um die Vermutung der Steuerbehörden
bzw. der Vorinstanz zu widerlegen, gab der Beschwerdeführer an, in Vertretung
der D.________AG gehandelt und in deren Auftrag den Betrag treuhänderisch
entgegengenommen zu haben, um damit Renovationsarbeiten an Liegenschaften,
welche im Eigentum der D.________AG standen, zu bezahlen. Die in diesem
Zusammenhang vorgelegten Zahlungsbestätigungen der jeweiligen Unternehmen
datieren vom Jahr 2013, betreffen aber Rechnungen aus den Jahren 2003 und 2004.

6.3. Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als bargeldintensiv im Sinn der
Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) zu gelten hat, ist zweifelhaft, kann aber offen
gelassen werden. Massgeblich ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die
Aufzeichnungen seiner Geschäftsvorfälle darlegen kann, dass er den von
E.________ in bar ausgehändigten, quittierten Betrag über Fr. 215'000.-- im
Auftrag der D.________AG entgegengenommen und für die Bezahlung der
Liegenschaftssanierungen an der Strasse X.________ 5 und 7 in W.________ bzw.
an der Strasse Y.________ 25 in Z.________ verwendet hat. Dem angefochtenen
Urteil lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, und der Beschwerdeführer
macht in diesem Zusammenhang keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung
geltend. Es gibt - abgesehen vom Unterschriftenblock "D.________AG Vertr. durch
A.A.________" auf der Quittung vom 15. Januar 2003 - keine Anhaltspunkte für
ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und der D.________AG. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe den Auftrag "vom inzwischen verstorbenen Eigentümer"
der Gesellschaft erhalten, entbehrt jeder Grundlage bzw. lässt sich nicht
verifizieren. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer zu erklären, warum
E.________ der D.________AG Fr. 215'000.-- "für Beratung und Verkauf Strasse
F.________ 50-52" geschuldet haben soll.
Plausibel erscheint dagegen die Erklärung, dass der Beschwerdeführer selbst den
fraglichen Betrag von E.________ als Entgelt für Dienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Strasse F.________ 50-52 (von der
im Übrigen nicht bekannt ist, wo und in wessen Eigentum sie sich befand)
erhalten und vereinnahmt hat. Der Unterschriftenblock "D.________AG Vertr.
durch A.A.________" auf der Quittung vom 15. Januar 2003 ist nicht glaubhaft.
Auch die C.________AG als Rechtsnachfolgerin der D.________AG gab gegenüber dem
Kantonalen Steueramt St. Gallen am 3. Juli 2007 an, die besagte Provision stehe
nicht ihr zu, sondern der Beschwerdeführer habe "dieses Rechtsgeschäft als
Privatperson eingefädelt". Der Beschwerdeführer wusste anscheinend, dass die
Gesellschaft ungefähr in diesem Zeitraum die erwähnten Liegenschaften hatte
sanieren lassen, und behauptete nachträglich, er habe den Betrag von Fr.
215'000.-- von E.________ treuhänderisch entgegengenommen und im Auftrag der
D.________AG weiterverwendet. Für diese Lösung spricht auch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer erst nach Einleitung des Nachsteuerverfahrens, rund zehn
Jahre nach Ausführung der Sanierungsarbeiten, die Verwendung des Betrags von
Fr. 215'000.-- zu diesem Zweck zu beweisen versuchte. Von den angefragten
Unternehmungen war indessen - ausser G.________ von der längst konkursiten
H.________AG - keine bereit, den Erhalt des jeweiligen Rechnungsbetrags  in bar
vom Beschwerdeführer als Vertreter der D.________AG zu bestätigen: Den
entsprechenden Aufstellungen (vgl. E. 2.1) lässt sich nicht entnehmen, dass die
jeweiligen Rechnungen in bar bezahlt worden wären, wie der Beschwerdeführer
behauptet; es geht daraus überhaupt nicht hervor, dass die Bezahlung durch den
Beschwerdeführer erfolgt wäre und dass dieser im Auftrag der D.________AG
gehandelt hätte. Dies aber wäre unabdingbar, um die Vermutung des
Einkommenszugangs zu entkräften (vgl. E. 5.3).

6.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Zufluss von Fr. 215'000.-- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
qualifiziert hat. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 BGG;
BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer
legt auch nicht dar, inwiefern der Betrag als geschäftsmässig begründeter
Aufwand gelten könnte, weshalb das Vorbringen - sofern es nicht ohnehin ein
unzulässiges Novum im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG ist - nicht geprüft werden
kann. Schliesslich werden die Rügen der Verletzung der Eigentumsgarantie und
des Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, soweit überhaupt
einschlägig, nicht substanziiert, weshalb nicht darauf einzugehen ist (Art. 106
Abs. 2 BGG).

7.
Die Voraussetzungen für die Erhebung der Nachsteuer (vgl. E. 5.4) sind erfüllt.
Daraus folgt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Kantons- und
Gemeindesteuern abzuweisen ist. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_839/2016 und 2C_840/2016 werden vereinigt.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer
2003 wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer 2003 wird abgewiesen.

4.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die Kantons- und
Gemeindesteuern 2003 wird nicht eingetreten.

5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die
Kantons- und Gemeindesteuern 2003 wird abgewiesen.

6.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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