Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.834/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_834/2016        

Urteil vom 31. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schaad,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren am 17. April 1962 und Staatsangehöriger von Russland,
reiste am 29. September 2005 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und
heiratete am 5. Dezember 2005 die hier in Zürich niedergelassene Landsfrau
B.________, geboren 1952. In der Folge wurde A.________ eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und mehrfach
verlängert. Seit dem 1. Februar 2009 leben die Eheleute räumlich getrennt. Seit
Anfang 2009 ist A.________ in den Teillohnprojekten des zweiten Arbeitsmarktes,
welche vom Sozialamt der Stadt Zürich finanziert werden, beschäftigt. Von 2009
bis im Frühjahr 2010 arbeitete er als Betriebsarbeiter bei der Firma C.________
und seit dem 9. Juni 2010 ist er bei der Firma D.________ im Bereich Industrie
tätig. Dabei erhält er monatlich einen Lohn von ca. Fr. 1'465.--, ist aber nach
wie vor auf die öffentliche Fürsorge angewiesen.

B.
Am 18. Januar 2010 stellte das Migrationsamt A.________ die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft und
fehlender Integration in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme von
A.________ wurde seine Aufenthaltsbewilligung verlängert. Aufgrund desselben
Sachverhalts drohte das Migrationsamt am 26. Januar 2011 erneut mit einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 4.
Dezember 2011 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 4. März 2011 wies das
Migrationsamt A.________ zudem darauf hin, dass ein Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte er weiterhin auf Sozialhilfe
angewiesen sein. Am 7. November 2011 stellte er erneut ein Gesuch um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, welches das Migrationsamt mit
Verfügung vom 23. September 2014 abwies und ihm zugleich eine Ausreisefrist bis
zum 24. November 2014 setzte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. März 2016 sowie Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016).

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei das
angefochtene Urteil der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und das
Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG,
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise
dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung besteht; ob die
jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500
f.). Auch wenn der Beschwerdeführer von seiner hier niedergelassenen Ehefrau
räumlich getrennt lebt, geht die Vorinstanz verbindlich von einer intakten und
tatsächlich gelebten Ehe aus, weshalb er grundsätzlich gestützt auf Art. 43
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung hat. Im Weiteren beruft er sich in vertretbarer Weise
auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sodass
auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 42
Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung
von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder
ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher
Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.

2.1. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43
Abs. 1 AuG erteilt und mehrmals verlängert worden. Gemäss Art. 62 lit. e AuG
kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen bzw. eine Verlängerung
verweigern, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht es
in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit
Sicherheit feststellbar. Es ist daher auf die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung der betroffenen Person und ihrer Familie abzustellen (BGE 137 I 351
E. 3.9 S. 361 f.; 122 II 1 E. 3c S. 8). Für die Bejahung des Widerrufsgrunds
nach Art. 62 lit. e AuG ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden (Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3; 2C_358/2011
vom 28. November 2011 E. 3.3; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.2). Ein
Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil 2C_780/2013
vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62
lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in
erheblichem Mass" vorliegt (Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2).

2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind im Rahmen von Art.
62 lit. e AuG vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige
Verweildauer im Land zu berücksichtigen (Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013
E. 2.2). Bei Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf das Recht auf
Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen können (vgl. BGE 130
II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen), ergibt sich die Notwendigkeit einer
Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist der Eingriff in das
geschützte Recht statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das
wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

3.
Nach den in dieser Hinsicht unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bezog
der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2009 Sozialhilfeleistungen in der Höhe
von Fr. 228'877.90 (Stand Januar 2016). Zudem wurde der Beschwerdeführer
bereits seit seiner Einreise im Dezember 2005 vom Gemeinwesen unterstützt; die
vom Beschwerdeführer bezogenen Fürsorgeleistungen in den Jahren 2005 bis 2009
liessen sich nicht mehr eruieren. Jedoch reicht bereits der Umfang der seit dem
1. Februar 2009 bezogenen Sozialhilfe aus, um den Widerrufsgrund von Art. 62
lit. e AuG zu erfüllen (vgl. Urteile 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3;
2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2; 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1).
Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass eine Loslösung von der
öffentlichen Fürsorge des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei. Seit seiner
Einreise im Dezember 2005 war er nicht in der Lage für seinen Lebensunterhalt
selbständig zu sorgen. Ab Januar 2009 konnte er zwar als Betriebsarbeiter bei
der Firma C.________ und seit Juni 2010 bei der Firma D.________ arbeiten, seit
April 2011 mit einem 80% Pensum. Es gelang dem Beschwerdeführer während seines
gesamten Aufenthalts allerdings nie, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass
eine Eingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund
seiner langjährigen Arbeitslosigkeit und seines Alters unwahrscheinlich ist.
Umfang und Dauer des Sozialhilfebezugs sind geeignet, eine dauerhafte und
erhebliche Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu begründen und der
Erlöschensgrund von Art. 62 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AuG ist
erfüllt. Wie weit die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist, muss im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung untersucht werden (vgl. oben E. 2.2 sowie
Urteile 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1; 2C_1058/2013 vom 11. September
2014 E. 2.4).

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Interessenabwägung sowie die
Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz und erachtet den zugrunde
gelegten Sachverhalt teilweise als willkürlich.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Sozialamt in einer
Bestätigung vom 10. Oktober 2012 festgehalten habe, dass er zuverlässig
arbeite, den Weisungen und Auflagen der Sozialhilfe folge leiste und seiner
Schadenminderungspflicht nachkomme. Bloss weil er seine Bewerbungsbemühungen
aus den letzten zehn Jahren nicht ausreichend dokumentiert habe, könne die
Vorinstanz von dieser Erkenntnis nicht abweichen. Er habe seine aktuelle
Suchbemühungen belegt, zur Einreichung weiterer Bewerbungen sei er hingegen von
der Vorinstanz nicht aufgefordert worden. Im ausländerrechtlichen Verfahren
gelte die Untersuchungsmaxime und für belastende Verfügungen treffe das
Migrationsamt die Beweisführungspflicht. Die fehlenden Unterlagen könnten ihm
deshalb nicht entgegengehalten werden. Die Vorinstanz sei deshalb willkürlich
davon ausgegangen, dass seine Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet sei.

4.2. Die ausländischen Personen und an Verfahren nach dem Ausländergesetz
beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere haben sie die erforderlichen Beweismittel
unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen (Art. 90 Abs. 1 AuG).
Namentlich ist es Aufgabe der Gesuchsteller, die Behörde im Rahmen der
Bewilligungsverfahren über die persönlichen Verhältnisse umfassend und
wahrheitsgetreu in Kenntnis zu setzen und die entsprechenden Belege oder
erforderlichen Dokumente beizubringen; dies gilt insbesondere bezüglich all
jener Umstände, welche der Gesuchsteller besser kennt oder kennen muss als die
Behörde und die durch diese gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erhoben werden könnten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es kann daher
erwartet werden, dass der Beschwerdeführer substantiiert und - soweit möglich -
anhand geeigneter Belege darlegt, dass er sich um eine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bemüht hat. Entgegen seiner Ansicht
bedarf es dafür nicht einer ausdrücklichen Aufforderung des
Verwaltungsgerichts, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, zumal die
nicht belegten Arbeitsbemühungen bereits im Entscheid der Sicherheitsdirektion
ausführlich beanstandet wurden. Im Weiteren war die Bestätigung des Sozialamtes
beim Beginn des Verfahrens vor der Vorinstanz bereits über drei Jahre alt und
somit nur von beschränkter Aussagekraft für den Zeitraum der Ausstellung durch
das Sozialamt bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen
durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet ist.

4.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, er finde aufgrund seines Alters
unverschuldet keine Stelle mehr, läuft ins Leere. Bei der Ankunft in der
Schweiz war er 43 Jahre alt, was auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kein Hindernis
darstellt. Wenn der Beschwerdeführer nun im Alter von 55 Jahren trotz seiner
guten Kenntnisse der deutschen Sprache Mühe hat, im Arbeitsmarkt Fuss zu
fassen, so liegt dies hauptsächlich daran, dass er sich in den ersten Jahren
seine Anwesenheit beruflich nicht integriert hat (vgl. Urteil 2C_1160/2013 vom
11. Juli 2014 E. 5.2).

5.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Vorinstanz auf die weiteren
konkreten Umstände des Falls eingegangen.

5.1. Sie hat erwogen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise
aufgrund ihrer Krebserkrankung (Malignes Malinom, sogenannter "schwarzer
Hautkrebs") kaum zuzumuten ist. Allerdings lebten die Eheleute aufgrund der
Krankheit und der damit einhergehenden psychischen Instabilität der Ehefrau
seit über sieben Jahren getrennt. Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Ehefrau
bei der Bewältigung des Haushaltes helfe und weiterhin eine intakte Ehe
bestehe, so sei doch von einer verminderten Intensität der ehelichen Beziehung
auszugehen. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren
nicht mehr den Namen seiner Frau trage. Im Weiteren unterstütze der
Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht in einer solch umfassenden Weise, die eine
andere Lösung als unmöglich erscheinen lasse. Grundsätzlich sei die Ehefrau
reisefähig, so dass der Kontakt zwischen den Eheleuten mit Besuchen und den
heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden
könne. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Russland, wo er 43 Jahre
gelebt hat, zumutbar. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er weiterhin mit
den örtlichen und ökonomischen Verhältnissen in der Heimat vertraut sei.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass auch wenn eine Rückkehr in sein
Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden sei, der Beschwerdeführer keine
privaten Interessen an der Beendigung des Aufenthalts vorbringen könne, welche
die öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zu überwiegen
vermöchten.

5.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Interessenabwägung der
Vorinstanz insbesondere im Vergleich zum Urteil des EGMR i.S.  Hasanbasic gegen
Schweiz vom 11. Juni 2013 (Nr. 52166/09) fehlerhaft sei. Die Wegweisung von
Hasanbasic sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung und in Würdigung der
gesamten Umstände als unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK
qualifiziert worden. Bei ihm läge ein geringeres öffentliches Interesse an
seiner Wegweisung vor, aber mindestens gleich grosse private Interessen an
seinem Verbleib in der Schweiz. Dementsprechend müsse auch bei ihm von der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden, da sie ebenfalls
unverhältnismässig sei.

5.3. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das EGMR-Urteil  Hasanbasic hilft
hier nicht weiter.

5.3.1. Zunächst handelt es sich dabei nicht um einen Grundsatzentscheid;
vielmehr hat der EGMR ausschliesslich die Umstände des konkreten Einzelfalls
berücksichtigt, die teilweise erst nach dem letztinstanzlichen kantonalen
Urteil und auch nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eingetreten waren
(vgl. Urteil 2F_1/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2).

5.3.2. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist der dort beurteilte
Sachverhalt ausserdem nicht ohne Weiteres mit den vorliegenden Verhältnissen
vergleichbar. Hasanbasic hielt sich gut zwanzig Jahre in der Schweiz auf und
verfügte über eine Niederlassungsbewilligung, ehe er sich hier abmeldete.
Einige Monate später reiste er wieder ein, worauf seine dagebliebene Ehefrau
ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Der EGMR mass in seinem Urteil
insbesondere den persönlichen Interessen grosses Gewicht zu, da Hasanbasic von
schweren gesundheitlichen Problemen betroffen war, welche eine dauernde
Betreuung und medizinische Versorgung notwendig machten, er mehr als 20 Jahre
in der Schweiz verbracht hatte und nebst der Ehefrau auch die gemeinsamen
Töchter und Enkelkinder hier lebten.

5.3.3. Die gewichtigen persönlichen Interessen vermochten deshalb die
öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung zu überwiegen, welche sich
wiederum nicht erheblich von denen im vorliegenden Fall unterscheiden. Es
trifft zwar zu, dass Hasanbasic im Gegensatz zum Beschwerdeführer straffällig
wurde. Die Vergehen, welche mit insgesamt 17 Tagen Freiheitsstrafe geahndet
wurden, wogen aber nicht besonders schwer. Die Höhe der bezogenen Sozialhilfe
wurde zudem für beide Ehegatten zusammen ausgewiesen, weshalb dieser Umstand
nur schwer vergleichbar ist. Gleiches gilt bezüglich der Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Arbeitsmarktprogramm. Im Urteil Hasanbasic sind dessen
beruflichen Tätigkeiten nur für die Zeit nach seiner Rückkehr angeführt.

5.4. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden;
sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs.
1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AuG).

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr.2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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