Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.831/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_831/2016

Urteil vom 26. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 13. Juli 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1980) ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 2.
August 2008 in die Schweiz ein und nahm hier Wohnsitz, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In seiner Heimat wurde A.________
zwischen 2002 und 2009 insgesamt zehn Mal wegen verschiedener Delikte (u.a.
wegen Bedrohung, Hausfriedensbruch und Vollrausch) verurteilt. In der Schweiz
kam es ausserdem zu folgenden Verurteilungen:

- Am 9. Juni 2010 mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt wegen
Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121)
zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je Fr. 30.-- bei einer
Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.--;
- mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2011 wegen
sexueller Nötigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon acht Monate bedingt, bei einer
Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bei
gleichzeitigem Widerruf der am 9. Juni 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe;
- mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2015 wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher qualifizierter einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfacher
versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeit und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, zu einer
Geldstrafe von 200 Tagessätzen à je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr.
1'000.--. Gleichzeitig ordnete das Bezirksgericht Zofingen eine
vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an.
A.________ war auf Anzeige seiner damaligen Lebenspartnerin wegen häuslicher
Gewalt am 4. Oktober 2013 verhaftet und per 19. März 2014 in den vorzeitigen
Strafvollzug versetzt worden. Eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per
30. September 2015 (ordentliches Strafende am 2. Oktober 2016) lehnte das Amt
für Justizvollzug des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. September 2015 ab,
was das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde von A.________ hin
mit Urteil vom 27. Januar 2016 bestätigte.

1.2. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 5.
November 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und
wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen gerichtete Einsprache wurde ebenso
abgewiesen wie die anschliessend erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau (Einspracheentscheid vom 11. März 2016 sowie Urteil vom 13.
Juli 2016).

1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2016 gelangt A.________ an das
Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die
Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz. Eventualiter sei das MIKA anzuweisen, ihm den Aufenthalt im Kanton
Aargau weiterhin zu bewilligen. Subeventualiter sei ihm in teilweiser Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils die unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren, unter gleichzeitiger Beigabe von
Rechtsanwalt Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dem
Rechtsmittel an das Bundesgericht sei weiter die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und für den Fall der Beschwerdeabweisung sei ihm auch im
bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe von
Rechtsanwalt Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Das Bundesgericht hat die Akten aus dem kantonalen Verfahren eingeholt. Von
weiteren Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.

2.

2.1. Die Eingabe richtet sich form- und fristgerecht gegen das kantonal
letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines oberen kantonalen
Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 42, Art. 82 lit.
a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie ist
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen, da
der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Der Beschwerdeführer war bereits
im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt und ist dort mit seinen Anträgen
nicht durchgedrungen. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der
Behandlung seiner Beschwerde auch insoweit, als ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich
verweigert wurde (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt im bundesgerichtlichen Verfahren eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich seine Beschwerde als
offensichtlich unbegründet, sodass sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG abzuweisen ist.

3.

3.1. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und falls die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E.
1.3.1 S. 17 f.). Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (sog. unechte Noven). In jedem Fall unzulässig ist das Vorbringen
echter Noven, d.h. solcher Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst
worden sein können (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S.
343 f.; Urteile 8C_830/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3).

3.1.1. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Eingabe an das Bundesgericht
Beweismittel ein, die erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellt wurden,
insbesondere einen Therapiebericht des forensisch-psychiatrischen Dienstes der
Universität Bern vom 17. August 2016 und ein Schreiben des Amts für
Justizvollzug vom 25. August 2016. Namentlich gestützt auf diese Unterlagen
macht er geltend, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im
Hinblick auf die Frage einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung
(Art. 5 Anhang I FZA und dazu ergangene Rechtsprechung; vgl. BGE 139 II 121 E.
5.3 S. 125 f.; 137 II 233 E. 5 S. 234 f. mit Hinweisen) unter Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärt habe, was eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG darstelle.

3.1.2. Die Rüge ist unbegründet. Als echte Noven vorweg unbeachtlich bleiben
die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht eingereichten Schriftstücke, die
sich nicht bereits bei den vorinstanzlichen Akten befinden: Sie datieren vom
17. und 25. August 2016 und entstanden somit erst nach dem angefochtenen
Urteil. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können sie nicht durch
dieses veranlasst sein, zumal die vom Beschwerdeführer gestützt auf die
erwähnten Dokumente behaupteten Tatsachen bereits vor der Vorinstanz
rechtserheblich waren (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S.
123; E. 3.1 hiervor). Aus denselben Gründen ebenfalls unbeachtlich bleibt im
Übrigen die Korrespondenz des MIKA, die dieses im Nachgang zum vorinstanzlichen
Urteil mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgetauscht und dem
Bundesgericht jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt hat.

3.1.3. Die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz
erfolgte im Weiteren bundesrechtskonform. Anders als der Beschwerdeführer
geltend macht, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein neues Gutachten zur
Frage seiner Rückfallprognose einzuholen. Die Beschränkung des
Aufenthaltsrechts im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist zwar nur
zulässig, wenn von der betroffenen Person eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt
(vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20 f.; Urteile 2C_412
/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3; 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2). Zur
Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht
auch neue Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die sich seit dem Entscheid
der Migrationsbehörde verwirklicht haben (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.3.2 S. 239
mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 
Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004 I-5257 Rn. 77-79). Diesen Anforderungen
wird das angefochtene Urteil indes vollumfänglich gerecht: Der Beschwerdeführer
wurde wiederholt, während eines langen Zeitraums und in massiver Weise
straffällig, wobei seiner Delinquenz eine schwere Sucht- und
Persönlichkeitsproblematik zugrunde lag. Ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten vom 2. April 2015, das im Rahmen des Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer erstellt wurde, stützte sich unter anderem auf Untersuchungen
des Beschwerdeführers im Oktober 2014, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Urteils weniger als zwei Jahre zurück lagen. Die später erstellten
Therapieberichte liessen zwar die Bereitschaft des Beschwerdeführers erkennen,
an seiner Suchterkrankung und der Persönlichkeitsproblematik zu arbeiten.
Anhaltspunkte dafür, dass die ausländerrechtlich relevanten Aussagen des
Gutachtens vom 2. April 2015 ihre Gültigkeit verloren hätten, ergaben sich
daraus jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass
die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt und den Sachverhalt
unvollständig festgestellt hat, indem sie auf die Anordnung weiterer
Beweismassnahmen verzichtete.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang
I FZA. Auch ohne Einholung eines aktuellen Therapieberichts ergebe sich, dass
die Gefahr für einen Rückfall bei Weiterführung der begonnenen Massnahmen eher
theoretischer Natur sei. Bei der Beurteilung, ob von ihm eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA ausgeht, dürfe
die resozialisierende Wirkung des Strafvollzugs bei der Risikoanalyse nicht
ausser Acht gelassen werden.

3.2.1. Ob eine Beschränkung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs
zulässig ist, bestimmt sich gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA
wesentlich nach einer Prognose künftigen Wohlverhaltens. Verlangt ist eine nach
Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die
öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S.
126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3;
2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3). Einer bereits eingetretenen
resozialisierenden oder therapeutischen Wirkung des Straf- und
Massnahmenvollzugs ist bei der Beurteilung der Rückfallgefahr Rechnung zu
tragen. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und
Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich jedoch ein
strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteil
2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2), wobei Art. 5 Anhang I FZA (allein)
aus Gründen der Generalprävention verfügten Massnahmen entgegen steht (vgl. BGE
136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; Urteile
2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3).

3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Sexual- und
Gewaltdelikten zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt, was zeigt, dass
er hochwertige Rechtsgüter (körperliche und sexuelle Integrität) in
schwerwiegender Weise verletzte (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteil
2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Wie die Vorinstanz im Einklang mit den
anwendbaren freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen festhielt, ist damit bereits
bei einem relativ kleinen Rückfallrisiko von einer tatsächlichen und
hinreichend schweren Gefährdung auszugehen, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.2.1 hiervor). Weiter geht aus dem
vorinstanzlichen Urteil für das Bundesgericht verbindlich hervor, dass die
Suchterkrankung und die Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers
keineswegs mit Erfolg behandelt worden sind. Auch nach seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug sind erhebliche Anstrengungen notwendig, bevor mit ausreichend
hoher Wahrscheinlichkeit von seinem künftigen Wohlverhalten ausgegangen werden
kann. Diese Anstrengungen sind nur erfolgversprechend, wenn etliche
Voraussetzungen (gesicherte Arbeitsstelle, eigene Wohnung, prosoziales Umfeld,
Weiterführung der ambulanten Therapie) längerfristig erfüllt sind und sie dem
Beschwerdeführer ein Leben in stabilen Verhältnissen erlauben. Bei dieser
Sachlage ist nicht ausreichend sichergestellt, dass der Beschwerdeführer die
öffentliche Sicherheit und Ordnung künftig nicht mehr stören wird, sodass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Art. 5 Anhang I FZA klarerweise vereinbar
ist.

4.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Aufhebung des vorinstanzlichen
Kostenentscheids und macht geltend, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands antragsgemäss
hätte erteilen müssen, da sein Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen sei.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und falls ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Nicht aussichtslos sind Prozessbegehren, wenn
sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob sich eine Partei,
die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 140 V E. 9.1 S. 537).
Im vorliegenden Fall ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Rechtsmittel
des Beschwerdeführers aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV war, nicht zu
beanstanden: Mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls
sowie unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsgrundlagen und der dazu
ergangenen gefestigten Rechtsprechung waren die Erfolgsaussichten einer
Beschwerde an die Vorinstanz deutlich kleiner als das Risiko einer Abweisung.

5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen werden kann
(Art. 109 Abs. 3 BGG), vollumfänglich abzuweisen. Mit dem Entscheid in der
Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das
Verwaltungsgericht würdigte sodann in zutreffender Weise sämtliche nach Gesetz
und Rechtsprechung massgeblichen Gesichtspunkte, sodass auch die Beschwerde an
das Bundesgericht als aussichtslos bezeichnet werden muss. Dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren kann daher nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs.
1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben