Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.828/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_828/2016        

Urteil vom 17. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Verdat Erduran, Erduran & Partner Rechtsanwälte
AG,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1971, ist kroatischer Staatsbürger. Er reiste am 16. Mai
1988 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein und verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
A.________ trat in der Schweiz folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung:

- Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2002 verurteilte ihn das Bezirksamt Laufenburg
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.--.
- Mit Strafverfügung vom 12. Januar 2009 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft
Solothurn wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 260.--.
- Mit Urteil vom 4. April 2013 verurteilte ihn das Kreisgericht See-Gaster
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten. Davon waren 12 Monate unter Anrechnung der Untersuchungshaft von
163 Tagen vollziehbar. Bei 24 Monaten wurde der Vollzug mit einer Probezeit von
zwei Jahren aufgeschoben.
Am 12. August 2013 trat A.________ die Freiheitsstrafe in der Strafantstalt
Saxerriet im Form der Halbgefangenschaft an und wurde am 6. November 2013 vom
Amt für Justizvollzug verwarnt, da er einen Arbeitseinsatz frühzeitig beendet
hatte, ohne die Strafanstalt oder die Vollzugsbehörden zu informieren.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte A.________ mit Strafbefehl
vom 27. August 2015 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und fahrlässiger
missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer
bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.-- unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.--, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Mit
Strafbefehl vom 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Uznach wegen
mehrfachen Diebstahls unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft zu einer
Geldstrafe von 89 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'400.--,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen. Der Vollzug wurde bei einer
Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der
durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis angeordneten Geldstrafe an.

B. 
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos
(Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom
27. April 2015). Mit Urteil vom 19. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C. 
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 14. September 2016 in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung abzusehen.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 15. September 2016
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für
Migration hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e
contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E.
1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer
zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2
und Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2. 
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger. Mit Inkrafttreten des
Protokolls III am 1. Januar 2017 wurde das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) auf Kroatien ausgedehnt (AS
2016 5233). Ob der Beschwerdeführer Aufenthaltsansprüche aus dem FZA ableiten
kann, braucht vorliegend jedoch nicht geklärt zu werden, da - wie nachfolgend
dargelegt - auch bei Zugrundelegung des FZA der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden ist (vgl. Urteil 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.).

3.

3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in der bis am 30. September 2016 geltenden,
vorliegend noch massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der genannte
Widerrufsgrund gilt auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer
Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in
der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Er bildet zudem Voraussetzung für
den Widerruf von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG;
Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des
freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]), wobei zusätzlich jedoch die
Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Nach der an die
Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen in diesem Zusammenhang eine hinreichend
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den
betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur
insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang
I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen
verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; BGE 129 II 215 E. 7 S.
221 ff.; je mit Hinweisen).

3.2. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des
Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus,
welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S.
126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182; Urteil 2C_403/2014 vom
2. Juli 2015 E. 2.3). Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die
Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach
nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde
liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne
kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S.
20; 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteil des EuGH 1977 C-30/77  Bouchereau, Slg.
1977, 1999 Rn. 27-30). Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es
folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 139
II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 S. 185), wobei
eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (BGE 139 II
121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Ein
geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach
genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie
z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil 2C_236/2013 vom 19.
August 2013 E. 6.4, mit Hinweisen). Betäubungsmittelhandel stellt
rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne
von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und
wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können
Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen (Urteil 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.3.1; vgl. auch
Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09  Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979
Randnr. 46 f.).

3.3. Setzte der Ausländer einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und stellt er nach den dargelegten Grundsätzen eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist
schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. 
Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff.
bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig
gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das
Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das
bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi). Bei schweren Straftaten und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
die Sicherheit und Ordnung in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E.
2.4 und 2.5; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE
137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).

4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Interessenabwägung sowie die
Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz, welche Art. 5 Abs. 2 BV und
Art. 96 AuG verletze. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem schweren
ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen und habe ihm eine ungünstige
Prognose gestellt. Sie habe in Verletzung von Bundesrecht den
generalpräventiven Gesichtspunkten Vorrang gegeben und zu Unrecht ein
erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
angenommen.

4.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E.
3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer verkaufte im Zeitraum vom Juli 2011 bis 9.
Juli 2012 insgesamt rund 420 bis 500 Gramm Kokain an verschiedene
Drittabnehmer. Das Kreisgericht See-Gaster sprach in diesem Zusammenhang am 4.
April 2013 eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus, wovon 12 Monate vollziehbar
und 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurden. Dadurch
setzte der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im Sinne der obengenannten
Bestimmungen. Das Verschulden des Beschwerdeführers erachtete das Kreisgericht
als schwer; der Beschwerdeführer habe als nichtsüchtiger Händler aus rein
finanziellen Beweggründen gehandelt. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er
weder Einsicht noch Reue in sein Verhalten gezeigt habe. Vielmehr sei er in den
Kokainhandel eingestiegen, weil er seinem Bruder habe helfen wollen und dessen
Kreditschulden bei den Russen habe zurückzahlen wollen. Bereits das
Kreisgericht See-Gaster wertete dieses Motiv als reine Schutzbehauptung des
Beschwerdeführers und er legt nicht dar, inwiefern die verbindliche
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in dieser Hinsicht willkürlich sein
sollte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz sein migrationsrechtliches
Verschulden als schwer bezeichnen.

4.2. Sein Verhalten nach der Verurteilung, die zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung führte, spricht ebenfalls nicht zu seinen Gunsten. So
wurde er während des laufenden Verfahrens erneut mehrfach straffällig und auch
im Strafvollzug musste er verwarnt werden. In Anbetracht dieser Umstände sowie
der Art und Schwere der begangenen Betäubungsmitteldelikte ist von einer
hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Folglich
steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht entgegen, soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar ist (vgl. E. 2); er
erfolgt nicht alleine gestützt auf generalpräventive Überlegungen.

4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht
die widerstreitenden Interessen sorgfältig gewichtet, in vertretbarer Weise
gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers zu Recht als verhältnismässig bezeichnet. Der 46-jährige
Beschwerdeführer lebt seit 29 Jahren in der Schweiz und ist gemäss eigenen
Angaben gut integriert. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130
II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit
Hinweisen), doch ist er hier schwer und wiederholt straffällig geworden. Die
Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass weder wirtschaftlich noch sozial eine
gelungene und stabile Integration vorliegt. Die angeführte Bekanntschaft des
Beschwerdeführers zu seinem Freund und Tennispartner belegt er nicht weiter,
sodass er in dieser Hinsicht auch keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK geltend machen kann. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den
Beschwerdeführer als langjährig anwesenden Ausländer zweifellos schwer. Die
Ausreise ins EU-Land Kroatien kann ihm, der ledig und ohne Kinder ist, indessen
zugemutet werden. Er lebte bis zu seinem 18. Lebensjahr in Bosnien und
Herzegowina, welches wie Kroatien Teil der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien
war, und ist mit der heimatlichen Kultur vertraut. Er beherrscht die kroatische
Sprache und hat sich gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz 2015 während längerer Zeit in Kroatien aufgehalten. Seine Mutter
lebt ebenfalls dort und kann ihn bei der Integration zusätzlich unterstützen.

5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching

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