Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.823/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_823/2016

Urteil vom 16. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 13. Juli 2016
und gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 1. September 2016

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2016, mit
welchem die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
A.________ bestätigt wird,
in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 1. September
2016, worin dieser auf das Gesuch von A.________ um Wiedererwägung des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016 nicht eintritt,
in die Beschwerde vom 13. September 2016, worin nebst prozessualen Anträgen der
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt wird,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde in ihrem Rubrum zwar sowohl gegen das Urteil vom 13.
Juli 2016 als auch gegen die Verfügung vom 1. September 2016 richtet,
dass im Rechtsbegehren der Beschwerde jedoch nur die Aufhebung des Urteils vom
13. Juli 2016 beantragt wird und auch in der Beschwerdebegründung eine
sachdienliche Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 1. September 2016
unterbleibt,
dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig die Niederlassungsbewilligung entzogen,
er aus der Schweiz weggewiesen und ebenso rechtskräftig das Vorliegen von
Vollzugshindernissen verneint wurde (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2.
August 2012),
dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom
14. April 2015 (65692/12) eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer
Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei verneint hat,
dass sich der Beschwerdeführer somit von Rechts wegen seit Jahren nicht in der
Schweiz aufhalten darf,
dass sich deshalb nicht mehr die Frage stellen kann, ob er aus der Schweiz
wegzuweisen sei, sondern nur, ob ihm eine  neue Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen sei,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist
gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder
das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer weder einen landesrechtlichen noch einen
völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen
kann,
dass namentlich Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG keinen Bewilligungsanspruch
verschafft (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_400/2011 vom
2. Februar 2011 E. 1.2.2; neuerdings Urteil 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E.
2.2),
dass sich ein solcher auch nicht gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV aus
dem Verhältnis zu seinen erwachsenen Kindern und seinen Enkelkindern ergibt, da
der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der
Rechtsprechung darlegt (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; s. auch BGE 139 II 393
E. 5.1 S. 402; Urteile 2C_421/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2 und 2C_133/2016 vom
9. Februar 2016 E. 2.3),
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keinen Anspruch auf
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz begründen können,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb
offensichtlich unzulässig ist,
dass damit nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
zulässig ist,
dass darin in rechtsgenüglicher Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
dargelegt werden muss (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG),
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zwar unabhängig vom Vorliegen
eines Aufenthaltsanspruchs die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden
kann, solange dies nicht auf eine materielle Überprüfung in der Sache
hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil
2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.3),
dass der Beschwerdeführer wohl eine Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf materielle Beurteilung eines neuen Gesuchs behauptet, aber sich
nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass die Vorinstanz das neue Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG materiell
geprüft hat, womit offensichtlich keine ausreichende Begründung dieser Rüge
vorliegt,
dass es sich bei den behaupteten drohenden Verfolgungen in der Türkei
einerseits um unzulässige Noven handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; namentlich datiert
der Putschversuch vom 15. Juli 2016, das allein konkret angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016) und sich andererseits die Vorbringen des
Beschwerdeführers in allgemeinen Bemerkungen zur Lage in der Türkei erschöpfen,
ohne neue, in den bisherigen Urteilen nicht bereits behandelte Aspekte
betreffend eine ihm konkret drohende Verfolgung darzulegen,
dass es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, rechtskräftige
Wegweisungsentscheide nicht zu befolgen und stattdessen immer wieder neue
Aufenthaltsgesuche zu stellen, weshalb auch unter diesem Titel auf die (79
Seiten umfassende) Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 7
BGG),
dass unter diesen Umständen der Präsident als Einzelrichter über das
Nichteintreten entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit a-c BGG),
dass mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil die prozessualen
Anträge gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der unterliegende
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer      auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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