Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.820/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_820/2016        

Urteil vom 26. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri M. Rotter, dipl.
Steuerexperte, und Rechtsanwalt Dr. Markus Winkler, Rechtsanwalt,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 22. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ mit Wohnsitz in U.________ ist selbständiger Gynäkologe mit
eigener Praxis in der Stadt V.________, wo er aus diesem Grund kraft
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig ist.
Im Jahre 2002 liess A.A.________ zudem das von ihm entwickelte Gel "C.________"
patentieren, welches zur Erleichterung der natürlichen Geburt eingesetzt wird.
Am 9. Juli 2003 gründete er mit weiteren Kapitalgebern die D.________ Holding
mit Sitz in W.________ resp. ab 2008 in U.________, an welcher er eine
Beteiligung von 66.4 Prozent hält. Die D.________ ist ihrerseits
Muttergesellschaft von zwei weiteren Gesellschaften, nämlich der E.D.________
GmbH sowie der F.D.________, beide erst mit Sitz in W.________ und ab 2008 in
U.________. Am 6. Februar 2004 übertrug A.A.________ das Patent für C.________
und die Markenrechte an diesem Produkt an die D.________. Sodann schloss er mit
der D.________ verschiedene Vereinbarungen ab, welche es ihm im Wesentlichen
ermöglichen, C.________ zu einem Vorzugspreis zu erwerben und in bestimmten
Regionen zu vertreiben. Des Weiteren verpflichtete sich A.A.________ gegenüber
der D.________, diverse Kosten im Zusammenhang mit der Vermarktung von
C.________ zu übernehmen (namentlich Marketing- und Reisespesen sowie die
Kosten einer wissenschaftlichen Studie). Diese Kosten belastete er alsdann der
Buchhaltung seiner Praxis.
Nach Durchführung einer Buchprüfung bei der Arztpraxis schätzte das kantonale
Steueramt Zürich die Pflichtigen am 22. April 2015 für die Perioden 2010 und
2011 ein. In Übereinstimmung mit dem Revisionsbericht anerkannte es die von den
Pflichtigen geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Produkt
C.________ nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand, was zu Aufrechnungen
von Fr. 202'575.-- (Periode 2010) bzw. von Fr. 214'288.-- (Periode 2011)
führte.

B.
Die von den Pflichtigen daraufhin erhobene Einsprache wurde hinsichtlich eines
hier nicht mehr streitigen Punktes betreffend das steuerbare Vermögen
gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Im Einspracheentscheid setzte das
kantonale Steueramt die für die Steuerpflicht im Kanton Zürich massgebenden
Steuerfaktoren fest und schätzte die Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern der Periode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
484'500.-- (satzbestimmend Fr. 570'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 677'000.-- (satzbestimmend Fr. 2'092'000.--) ein. Für die Periode 2011
erfolgte eine Einschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 457'300.--
(satzbestimmend Fr. 603'300.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr.
344'000.-- (satzbestimmend Fr. 2'076'000.--). Zur Begründung führte das
kantonale Steueramt im Wesentlichen aus, dass die mit dem Produkt C.________
erwirtschafteten Erträge in den eigens gegründeten Betriebsgesellschaften
(D.________ sowie deren Tochtergesellschaften) verbucht worden seien, weshalb
das Gleiche auch für den angefallenen Aufwand gelten müsse.
Die weiteren von den Pflichtigen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 29. Januar 2016)
sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22. Juni 2016)
abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 führen die Pflichtigen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragen im
Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei
aufzuheben und sie seien - unter Streichung der Aufrechnungen im Zusammenhang
mit C.________ - für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem Einkommen von
Fr. 202'575.-- (Periode 2010) bzw. von Fr. 214'288.-- (Periode 2011)
einzuschätzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und das Steueramt des Kantons Zürich schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 21.
Oktober 2016 nehmen die Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73
ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG;
SR 642.14]). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen prüft das Bundesgericht gleich wie
Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum
belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts indes auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1
S. 205 f.; Urteil 2C_978/2014 bzw. 2C_979/2014 vom 13. Mai 2015 E. 1.4, in: StE
2015 B 81.2 Nr. 3).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E.
1.6 S. 280 f.). Die Erhebung einer Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art.
97 Abs. 1 BGG).

2.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden von den steuerbaren Einkünften die
geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, wozu insbesondere
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen gehören
(vgl. § 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom
8. Juni 1997 [StG/ZH] bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG). Die genannten Normen
entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2
lit. b DBG), weshalb auch diese Bestimmungen und die dazu entwickelte
Rechtsprechung herangezogen werden können. Ob ein abzugsfähiger Aufwand
vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden (vgl. Urteil 2C_1082/2012 vom 25.
Oktober 2013 E. 2.3.2). Aufwendungen sind dann geschäftsmässig begründet, wenn
sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren
und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (vgl. BGE 113 Ib 114 E. 2c S.
118; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
2001, Rz. 5 zu Art. 27).

3.
Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer 1
gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2010 und 2011 mit der Abgabe von
C.________ in seiner Praxis rund Fr. 2'000.-- eingenommen habe. Die direkte
Abgabe von C.________ sei vom Geschäftszweck der Arztpraxis erfasst, weshalb
dem Beschwerdeführer 1 der Abzug der Einkaufskosten des Produkts zugestanden
worden sei. Die übrigen geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit
C.________ seien dagegen nicht auf den Verkauf des Produkts in der Praxis
zurückzuführen und seien auch ansonsten nicht geschäftsmässig begründet: Für
den Vertrieb von C.________ seien die eigens dafür gegründeten Gesellschaften
zuständig. Diese schlössen jeweils mit externen Abnahmefirmen
Distributionsverträge ab; die Praxis des Beschwerdeführers 1 verfüge über die
Vertriebsrechte, sofern sie nicht Dritten vorbehalten seien. Konkret stehe dem
Beschwerdeführer 1 etwa der Vertrieb in China, Südkorea und dem Irak zu, doch
erfolge gemäss schriftlicher Vereinbarung der Vertrieb auch für diese Länder
mittels der D.________-Gesellschaften; Grund dafür seien
Regulierungsvorschriften und die Minderung des Haftungsrisikos des
Beschwerdeführers 1. Wie und in welchem Ausmass dieser an den Erträgen
partizipiere, sei dagegen nicht geregelt worden; vielmehr sei vorgesehen
gewesen, eine entsprechende Vereinbarung "situativ" zu treffen, wobei sowohl
Zeitpunkt als auch Umfang einer Abgeltung unbestimmt gewesen seien. In den hier
betroffenen Perioden 2010 und 2011 hätten die D.________-Gesellschaften einen
Umsatz von insgesamt über zwei Millionen Franken erzielt, welcher vollständig
bei den Vertriebsgesellschaften verbucht worden und dort verblieben sei; eine
Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an den erwirtschafteten Erträgen sei nicht
erfolgt. Demgegenüber sei erstellt, dass sich dieser vereinbarungsgemäss an den
Kosten der D.________-Gesellschaften für den Vertrieb von C.________ (Reisen,
Vorträge, Erstellung einer Studie) beteiligt habe, wobei diese Aufwendungen
jedoch auch den Vertrieb des Produkts ausserhalb der dem Beschwerdeführer 1
zugeteilten Territorien betroffen hätten. Das Verwaltungsgericht gelangte daher
wie bereits seine Vorinstanzen zum Schluss, dass die Möglichkeit des
Beschwerdeführers 1, aus den Vereinbarungen mit den D.________-Gesellschaften
je einen Gewinn zu erhalten, zu einem grossen Teil im Ermessen der D.________
gelegen sei. Da er Aufwendungen der D.________-Gesellschaften (mit) übernommen
habe, die den Vertrieb ausserhalb des ihm zugeteilten Gebietes und damit
ausserhalb seiner räumlichen Ertragsmöglichkeiten betroffen hätten, ständen
diese Auslagen unternehmenswirtschaftlich nicht in einem unmittelbaren und
direkten Zusammenhang zum erzielten selbständigen Erwerb in der Arztpraxis,
sondern vielmehr in direktem Konnex zu den erwirtschafteten Erträgen der
D.________-Gesellschaften. Auch der dem Beschwerdeführer 1 gewährte
Einkaufsrabatt für C.________ stelle angesichts des sehr geringen Absatzes in
der Praxis keinen realen Gegenwert dar. Abgesehen davon stelle sich
diesbezüglich die Frage, ob der eingeräumte Preisnachlass - aufgrund der
Aktionärseigenschaft des Beschwerdeführers 1 bei der D.________ - als verdeckte
Gewinnausschüttung zu werten sei. In jedem Fall seien die durch den Vertrieb
von C.________ angefallenen Aufwendungen den Vertriebsgesellschaften
zuzuordnen, welche auch die entsprechenden Erträge verbucht hätten. Die
Übernahme der Kosten durch den Beschwerdeführer 1 sei somit als verdeckte
Kapitaleinlage zu werten: Anders als in seiner Funktion als selbständig
Erwerbstätiger profitiere der Beschwerdeführer 1 in seiner Eigenschaft als
Aktionär der D.________ mit einer Beteiligung von 66.4 Prozent massgeblich an
deren Einnahmen aus dem Vertrieb von C.________.

4.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in zweierlei
Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt: Zum einen sei sie zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die mit den streitigen Aufwendungen verbundenen Umsätze
bei den D.________-Gesellschaften verbucht worden seien; mangels Zulassung in
den dem Beschwerdeführer 1 zugeteilten Märkten hätten in den Jahren 2010 und
2011 noch gar keine Umsätze erzielt werden können. Zum andern sei unrichtig,
dass die Entschädigung des Beschwerdeführers 1 vollumfänglich im Ermessen der
D.________ liege; alle betriebswirtschaftlichen Variabeln (Einkaufspreis,
Territorium, Marge, Zeitdauer) seien im Vertrag zwischen der D.________ und dem
Beschwerdeführer 1 definiert.
In rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe
die Anstrengungen im Zusammenhang mit dem internationalen Vertrieb von
C.________ zu Unrecht nicht als Teil einer selbständigen Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers 1 angesehen; als selbständige Erwerbstätigkeit könnten auch
Aktivitäten qualifizieren, welche nicht direkt die Führung der Arztpraxis
betreffen. Der internationale Vertrieb von C.________ stelle in diesem Sinne
eine weitere, eigenständige unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers 1
dar. Entsprechend seien die streitbetroffenen Aufwendungen für den Vertrieb des
Produkts in Zusammenhang mit dieser weiteren selbständigen Erwerbstätigkeit zu
setzen, was zur Folge habe, dass sie als geschäftsmässig begründet erschienen.
Im Gegenzug für seine Verpflichtung, Fr. 40'000.-- für die
Vermarktungsbemühungen sowie Fr. 200'000.-- für die Erstellung einer Studie zu
bezahlen, habe der Beschwerdeführer 1 namentlich das Vermarktungsrecht für die
Länder China, Südkorea und Irak erhalten. Dass sich in China und Südkorea
mangels Zulassung des Präparats weder in den Perioden 2010 und 2011 noch in
einer späteren Phase Umsätze erzielen liessen, sei so nicht vorhersehbar
gewesen und gehöre zum typischen Unternehmerrisiko. Immerhin sei C.________
jedoch im Jahr 2015 im Irak zugelassen worden, und im Jahr 2016 seien dort
Erträge in Höhe von Fr. 9'200.-- erwirtschaftet worden. Schlussendlich dürfe
auch nicht von einer verdeckten Kapitaleinlage des Beschwerdeführers 1 in die
D.________ ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer 1 ja lediglich 66.4
Prozent der Aktien der D.________ halte und er sich somit überproportional an
den Kosten beteiligt hätte.

5.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht:
Sie bestätigen vielmehr explizit, dass der in den Jahren 2010 und 2011 von den
D.________-Gesellschaften erzielte Umsatz von insgesamt über zwei Millionen
Franken nicht aus dem Vertrieb von C.________ in den dem Beschwerdeführer 1
zugeteilten Märkten China, Südkorea und Irak stammen kann, sondern dass dieser
Umsatz in den übrigen Märkten erzielt wurde, namentlich in jenen, wo der
Vertrieb durch den D.________-Distributionspartner G.________ erfolgt ist.
Entgegen den Vorstellungen der Beschwerdeführer belegt dieser Umstand jedoch
gerade nicht eine fehlende Konnexität zwischen den erzielten Erträgen der
D.________ und den streitbetroffenen Aufwendungen: Die Beschwerdeführer legen
nämlich nicht in substantiierter Weise dar, dass die vom Beschwerdeführer 1
übernommenen und der Buchhaltung seiner Arztpraxis belasteten Aufwendungen
ausschliesslich im Hinblick auf einen zukünftigen Vertrieb des Produkts in
China, Südkorea und Irak geleistet wurden. Aus der von den Beschwerdeführern
ins Recht gelegten "Vereinbarung Vertriebsrechte" zwischen der D.________ und
dem Beschwerdeführer 1 vom 27. März 2010 (Beschwerdebeilage 3) ergibt sich
vielmehr ausdrücklich, dass sich der Beschwerdeführer 1 finanziell an den
Kosten "für den wissenschaftlichen/marketing Support der G.________ Aktivitäten
(Reisen und Vorträge etc.) " beteiligt. Sodann lassen die Beschwerdeführer vor
Bundesgericht mit Bezug auf die Zahlung von Fr. 40'000.-- für
Vermarktungsbemühungen ausführen, diese Zahlung sei erfolgt, "um die G.________
bei ihren Aktivitäten zu unterstützen" (Rz. 38 der Beschwerde). Somit stehen
die Zahlungen des Beschwerdeführers 1 sehr wohl in direktem Zusammenhang zu den
Aktivitäten der G.________ und damit auch zu den entsprechenden Erträgen der
D.________.
Im Weitern kann keine Rede davon sein, dass für die finanziellen Leistungen des
Beschwerdeführers 1 an die D.________ auch nur annähernd ebenbürtige
Gegenleistungen der Vertriebsgesellschaften erfolgt wären: Der reduzierte
Einkaufspreis fiel angesichts des vernachlässigbaren Umsatzes mit C.________ in
der Arztpraxis sowie des inexistenten Vertriebs in den dem Beschwerdeführer 1
zugeteilten Märkten jedenfalls nicht ins Gewicht. Ohnehin war jedoch
vorgesehen, auch den Vertrieb in China, Südkorea und dem Irak mittels der
D.________-Gesellschaften vorzunehmen ("aufgrund haftungsrechtlicher und
regulatorischer Gründe"), weswegen allfällige Erträge ebenfalls bei den
Vertriebsgesellschaften verbucht worden wären. Eine Kompensation für diese
Einnahmen der D.________-Gesellschaften im Vertriebsgebiet des
Beschwerdeführers 1 wurde jedoch in der bereits erwähnten Vereinbarung vom 27.
März 2010 nicht vorgesehen. Vielmehr beschränkte sich dieses Papier auf die
lapidare Feststellung, dass Ausgleiche mit dem Beschwerdeführer 1 "dann jeweils
situativ mit gesonderter Vereinbarung gemäss Verkaufsvolumen" erfolgen würden;
verbindliche und vorhersehbare Parameter, wann ein solcher Ausgleich
stattfindet und welchen Anteil pro verkaufte Einheit der Beschwerdeführer 1
erhält, fehlen dagegen gänzlich. Nicht einmal einen verbindlichen
Rechtsanspruch auf eine solche Umsatzbeteiligung liess sich der
Beschwerdeführer 1 in seiner Vereinbarung mit der D.________ zusichern.
Bei dieser Sachlage stellt sich grundsätzlich die Frage, ob das aufgezeigte
Vorgehen des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
C.________ überhaupt zur nachhaltigen Erzielung eines selbständigen
Erwerbseinkommens geeignet ist, oder ob es jedenfalls in objektiver Hinsicht an
der Gewinnstrebigkeit fehlt (vgl. Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7
m.w.H., publ. in: RDAF 2016 II 88). Die Frage kann vorliegend offen bleiben,
zumal aufgrund der genannten Umstände offensichtlich ist, dass die
streitbetroffenen Aufwendungen des Beschwerdeführers 1 nicht in einem
organischen Zusammenhang zu den Erträgen aus seiner selbständigen
Praxistätigkeit stehen. Daran ändert auch sein Einwand nichts, er könne mehrere
voneinander unabhängige selbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig bzw.
nebeneinander ausüben: Dies ist zwar an sich möglich, doch widerspricht sich
der Beschwerdeführer 1 damit insoweit, als er selbst die streitbetroffenen
Aufwendungen in den Geschäftsbüchern seiner Arztpraxis verbucht und damit zum
Ausdruck gebracht hat, er erachte diese Auslagen als Teil seiner Tätigkeit als
selbständiger Arzt. Im Übrigen würde selbst die Annahme einer weiteren,
unabhängigen selbständigen Erwerbstätigkeit nichts daran ändern, dass die
streitbetroffenen Auslagen auch diesfalls nicht in direktem Zusammenhang zu
dieser Tätigkeit stehen würden, sondern die Aufwendungen - wie bereits
ausgeführt - vielmehr den Vertriebsaktivitäten der D.________-Gesellschaften
und deren Distributionspartnern dienen.
Aus den genannten Gründen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, dass die Bezahlung der streitbetroffenen Aufwendungen durch den
Beschwerdeführer 1 eine verdeckte Kapitaleinlage in die D.________ darstellt.
Der Beschwerdeführer bestätigt dies implizit selbst, indem er ausführt, die
D.________ habe sich einerseits aufgrund der knappen Kapitalbasis kein Personal
leisten und andererseits aber auch kein weiteres substantielles Risikokapital
aufbringen können (Rz. 13 der Beschwerde), wogegen er bereit gewesen sei, mit
seinen Beiträgen das unternehmerische Risiko zu tragen (Rz. 42 der Beschwerde);
dass der Beschwerdeführer 1 nicht Alleinaktionär der D.________ ist, sondern an
dieser Gesellschaft nur - aber immerhin - eine Beteiligung von 66.4 Prozent
hält, ändert am wirtschaftlichen Gesamtbild des Vorgangs nichts Entscheidendes.

6.
Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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