Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.817/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_817/2016

Urteil vom 10. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Ordungsbusse (Steuerperiode 2014),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 21. Juli 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ reichte für die Steuerperiode 2014 ungeachtet einer Mahnung,
Ansetzung einer Nachfrist, Androhung einer Ermessenstaxation und Bestrafung im
Unterlassungsfall keine Steuererklärung ein. Daraufhin wurden seine Ehefrau und
er für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie für die direkte Bundessteuer
2014 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Mit Verfügung
vom 9. November 2015 auferlegte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Bundessteuer, A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen unterlassener
Einreichung der Steuererklärung 2014. Die gegen diese Verfügung von ihm
erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, mit
Entscheid vom 14. April 2016 ab. Mit Urteil vom 21. Juli 2016 wies der
Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sein Gesuch um Erteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege und seine gegen den Einspracheentscheid
geführte Beschwerde ebenfalls ab und bestätigte die Busse von Fr. 100.--. Mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2016
beantragt A.________, das Urteil des Einzelrichters am Verwaltungsgericht
Zürich vom 21. Juli 2016 sei kostenfällig vollumfänglich aufzuheben,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem beantragt er die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug der Akten aus dem Verfahren 4P.51/
1989.

2.

2.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht
Zürich eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestätigt, die dem Beschwerdeführer
für die unterlassene Einreichung seiner Steuererklärung auferlegt worden ist.
In seiner Beschwerde will der Beschwerdeführer seine Unterlassung mit einem so
genannten "übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund" entschuldigen: Seine
konsequente Weigerung, Steuererklärungen abzugeben und weiterhin Steuern zu
bezahlen, seien die einzigen ihm offen stehenden Möglichkeiten, an die
schweren, ihm durch den Staat zugefügten Rechtsverletzungen zu erinnern.
Sinngemäss macht er zudem geltend, er müsse deswegen keine Steuererklärung
einreichen, weil er dem Staat so oder anders keine Steuern schulde; allfällige
ausstehende Steuerschulden seien durch Verrechnung mit seinen
Schadenersatzforderungen wegen justizieller Rechtsverweigerung untergegangen.

2.2. Die direkte Bundessteuer wird durch die zuständigen Behörden veranlagt,
wobei der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Zur Erfüllung seiner
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Veranlagung muss der
Steuerpflichtige insbesondere eine Steuererklärung einreichen (Art. 124 DBG).
Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung - für deren Verletzung der
Beschwerdeführer mit einer Ordnungsbusse sanktioniert worden ist - besteht
unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger im Ergebnis tatsächlich Steuern
schulden wird, weshalb auf seine Ausführungen zu Schadenersatzforderungen und
zur Verrechnung nicht weiter einzugehen ist. Unabhängig davon, welche Bedeutung
übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen insbesondere in der Doktrin zukommen
mag, vermögen sie jedenfalls eine Verletzung einer  gesetzlichen
Mitwirkungspflicht zur Veranlagung einer Steuer angesichts des strengen
Legalitätsprinzips im Abgaberecht von vornherein nicht zu entschuldigen: Über
den Grundsatz hinaus, dass das  Recht als solches Grundlage und Schranke jedes
staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 1 BV), hat die Bindung des Staates an
das  Gesetz (und nicht an "übergesetzliche" Gründe) im Abgaberecht eine
besonders streng ausgebildete Ausprägung erfahren (Art. 164 Abs. 1 lit. d, Art.
127 Abs. 1 BV; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186, mit zahlreichen Hinweisen).
Sieht das Gesetz in Art. 124 DBG die Pflicht vor, eine Steuererklärung
einzureichen, kann sich ein Steuerpflichtiger bereits auf Grund des das
Abgaberecht beherrschenden Legalitätsprinzips nicht mit Berufung auf so
genannte übergesetzliche Rechtfertigungsgründe entziehen; ein solches Recht
lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus den
zitierten (und weder durch Rechtsprechung noch Lehre unterlegten) Art. 5, Art.
29 und Art. 30 BV in Verbindung mit Art. 6 EMRK ableiten. Die im Zusammenhang
mit diesen Bestimmungen unterbliebenen Sachverhaltsabklärungen sind somit für
den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich und konnten unterbleiben (Art. 97 e
contrario BGG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich damit als offensichtlich
unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie im vereinfachten
Verfahren und unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Art.
109 Abs. 3 BGG) abgewiesen werden kann.

3.
Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben