Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.816/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_816/2016

Urteil vom 27. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tarig Hassan,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 24. August 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Die 1973 geborene libanesische Staatsangehörige A.________ heiratete am
12. Juni 2014 ihren Cousin, einen Schweizer Bürger, worauf sie eine bis 11.
Juni 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 25. März 2015 reiste
sie zu Familienangehörigen in den Libanon. Am 13. April 2015 erklärte der
Ehemann dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dass er seit dem 18. März 2015
nicht mehr mit der Ehefrau zusammenlebe und sein Ehewille erloschen sei.
A.________ kehrte am 16. Mai 2015 in die Schweiz zurück. Ihr Ehemann gab den
Behörden mit Schreiben vom 19. Mai, 27. Mai und 11. Juni 2015 sowie mit E-Mail
vom 18. Juni 2015 an, dass sie ihn nur zum Schein geheiratet habe. A.________
ihrerseits verneinte mit Schreiben vom 28. Mai 2015, vom Ehemann getrennt zu
leben. In einer von einem Anwalt verfassten Stellungnahme vom 6. Juli 2015
sodann liess sie ausführen, trotz Krisensituation nicht von einer definitiven
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen; den Vorwurf der Scheinehe
bestritt sie. Am 11. Juli 2015 wechselte der Ehemann die Schlösser der Wohnung
aus, worauf A.________ bei einer Bekannten wohnte. Die in diesem Zusammenhang
getätigten Ermittlungen gegen den Ehemann wurden mit einer
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Mit Urteil vom
28. August 2015 stellte das zuständige Bezirksgericht fest, dass die Ehegatten
seit dem 25. März 2015 getrennt lebten, und ordnete die Gütertrennung an;
(erst) zweitinstanzlich, am 26. April 2016, wurde der Ehemann zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet.

1.2. Am 21. August 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung von
A.________. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 24. August 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 21.
April 2016 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihr unter
Vorbehalt der Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG mit bloss summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) wegen ehelicher Gewalt
bzw. schwerer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat einlässlich und im Einklang mit der
Rechtsprechung die für die Annahme ehelicher Gewalt (E. 2.4.1) bzw. für die
schwere Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung (E. 2.4.2) massgeblichen
Kriterien dargestellt und alsdann geprüft, wie es sich damit im Fall der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände verhält (E.
4.2 bzw. E. 4.3). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet
aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen, auf die
vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), bzw. sein Entscheid
im Ergebnis schweizerisches Recht verletzte. Zusätzlicher vertiefter Erwägungen
des Bundesgerichts bedarf es nicht. Hervorzuheben ist bloss, dass nach den
verbindlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) des Verwaltungsgerichts
das eheliche Zusammenleben schon im Laufe des Monats März 2015 aufgegeben und
nie wieder aufgenommen wurde, sodass die erstmals im Herbst 2015 behaupteten,
von nach dem März 2015 datierenden Vorgänge, die im Übrigen die nach Art. 50
Abs. 2 AuG erforderliche Intensität in keiner Weise erreichten, von vornherein
weitgehend irrelevant wären. Sodann ist aus den beschwerdeführerischen
Äusserungen nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Ehe im Frühjahr
2016 im Libanon in ein Ehe-Register eingetragen wurde, den Schluss auf eine
schwere Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland zuliesse;
dasselbe gilt für die allein auf allgemeinen Schilderungen über die dortigen
gesellschaftlichen Verhältnissen beruhende Behauptung, die Beschwerdeführerin
würde im Libanon aufgrund der gescheiterten Ehe ausgestossen (s. dazu etwa
Urteil 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.2).
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen
(Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben