Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.814/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]                  
2C_814/2016, 2C_815/2016          

 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter
Berger, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG  
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Uhlmann, 
 
Gegenstand 
2C_814/2016 
Kantons- und Gemeindesteuern 2006 - 2011, 
 
2C_815/2016 
Direkte Bundessteuer 2006 - 2011, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8.
Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ bezweckt den Kauf, Verkauf und die
Verwaltung von Liegenschaften sowie den Handel mit Wein und Spirituosen. Gemäss
den Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie für die direkte
Bundessteuer der Steuerperioden 2006 bis 2011 erzielte die A.________ AG 2006
bis 2009 keinen steuerbaren Reingewinn; das steuerbare Kapital bei der Kantons-
und Gemeindesteuer betrug Fr. 291'000.-- (2006), Fr. 309'000.-- (2007), Fr.
252'000.-- (2008) und Fr. 359'000.-- (2009). Für die Steuerjahre 2010 und 2011
wurden verschiedene Aufrechnungen vorgenommen und der steuerbare Reingewinn bei
der Kantons- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer auf Fr.
7'200.-- (2010) bzw. Fr. 269'400.-- (2011) festgesetzt; das steuerbare Kapital
betrug Fr. 381'000.-- (2010) bzw. Fr. 642'000.-- (2011). 
 
B.  
Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen hiess am 3. Juli 2015 Einsprachen
der A.________ AG gegen die entsprechenden Schlussrechnungen teilweise gut und
setzte den steuerbaren Reingewinn bei der Kantons- und Gemeindesteuer ebenso
wie bei der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 4'700.--
fest; der steuerbare Reingewinn der Steuerperiode 2011 blieb unverändert. Die
Steuerkommission hielt insbesondere an der Aufrechnung von Abschreibungen fest,
welche die A.________ AG auf der mit einem Mehrfamilienhaus überbauten
Liegenschaft V.________weg xx und yy in U.________ (GB U.________ Nr. zz;
Steuerwert Fr. 1'585'000.--) in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 vorgenommen
hatte. Die aufgerechneten Abschreibungen und die zugehörigen Buchwerte stellen
sich wie folgt dar: 
 
+---------------------------------------------------------------+
|                         |V.________weg xx  |V.________weg yy  |
|-------------------------+------------------+------------------|
|Abschreibung 2010        |Fr. 8'500.--      |Fr. 10'000.--     |
|-------------------------+------------------+------------------|
|Buchwert per 31.12.2010  |Fr. 667'800.--    |Fr. 848'015.--    |
|-------------------------+------------------+------------------|
|Abschreibung 2011        |Fr. 10'000.--     |Fr. 12'700.--     |
|-------------------------+------------------+------------------|
|Buchwert per 31.12.2011  |Fr. 657'800.--    |Fr. 835'315.--    |
+---------------------------------------------------------------+
 
 
Zur Begründung der Aufrechnungen führte die Steuerkommission aus, der Buchwert
beider Liegenschaften belaufe sich zusammen auf Fr. 1'515'815.-- (2010) bzw.
Fr. 1'493'115.-- (2011). Damit lägen die Buchwerte in beiden Steuerperioden
unter dem Steuerwert von Fr. 1'585'000.-- für beide Liegenschaften, weshalb
praxisgemäss keine Abschreibungen mehr möglich seien. 
 
C.  
Gegen den Entscheid der Steuerkommission gelangte die A.________ AG mit Rekurs
(Kantons- und Gemeindesteuer) und Beschwerde (direkte Bundessteuer) ans
Obergericht des Kantons Schaffhausen. Das Obergericht vereinigte die beiden
Verfahren und hiess Rekurs und Beschwerde am 8. Juli 2016 teilweise gut. Die
von der Steuerkommission aufgerechneten Abschreibungen auf den
Wohnliegenschaften V.________weg xx und yy liess das Obergericht zu. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der A.________ AG
vorgenommenen Abschreibungen hielten sich im Rahmen der Abschreibungssätze, wie
sie in den Merkblättern der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgesehen seien.
Nach diesen Normalsätzen vorgenommene Abschreibungen gälten ohne Weiteres als
geschäftsmässig begründet, auch wenn der sich ergebende Buchwert offensichtlich
unter den wirklichen Wert sinke. Immerhin sei zu beachten, dass bei überbauten
Grundstücken eine Abschreibung nur bis zum Wert des Lands zulässig sei. Dass
hier der Landwert erreicht sei, mache die Steuerverwaltung nicht geltend. Daher
seien die Abschreibungen zuzulassen (Entscheid des Obergerichts vom 8. Juli
2016 E. 5.2.2. S. 7). 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2016
beantragte die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, das Urteil des
Obergerichts sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die
Kantons- und Gemeindesteuern aufzuheben, soweit es die Gutheissung der
Abschreibungen auf der Liegenschaft GB U.________ Nr. zz in den Jahren 2010 und
2011 betreffe, und den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 zu bestätigen,
soweit er die Abweisung der Abschreibungen auf der Liegenschaft GB U.________
Nr. zz in den Jahren 2010 und 2011 betreffe. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und die Eidgenössische
Steuerverwaltung verzichteten am 16. September 2016 bzw. am 17. November 2016
auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Stellungnahme
vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. In einer unaufgefordert
eingereichten Replik vom 29. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.  
Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und Kantons-
und Gemeindesteuern vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Die
Beschwerdeführerin ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an.
Dies ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen der direkten Bundessteuer
und den Kantons- und Gemeindesteuern unterschieden wird und aus den Anträgen
hervorgeht, inwieweit die beiden Steuerarten angefochten sind und wie zu
entscheiden ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 263 f.; Urteile 2C_800/2016, 2C_801
/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1.2 und 2C_1086/2012, 2C_1087/2012 vom 16. Mai
2013 E. 1.1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesgericht hat
hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_814/2016) und die direkte
Bundessteuer (2C_815/2016) zwei getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren
auf demselben Sachverhalt beruhen, die gleichen Parteien betreffen und sich
dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die
Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis; Urteil
2C_800/2016, 2C_801/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127) über die
Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer. Dagegen steht
gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich
offen. Die Kantonale Steuerverwaltung ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG; und Art. 73 Abs. 2 StHG zur Beschwerde
legitimiert (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.2 S. 305 f.; 134 II 124 E. 2.6.3 S. 130
f.; Urteil 2C_991/2011, 2C_992/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.1, Urteil 2C_365/
2009 vom 24. März 2010 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
2.2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn zudem die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
2 BGG). Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch vor, wenn
ein rechtserheblicher Sachverhalt gar nicht festgestellt, wurde, d.h. die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unvollständig ist. Das gilt
insbesondere dann, wenn die Vorinstanz bestimmte Aspekte nicht festgestellt
hat, die aufgrund ihrer Rechtsauffassung nicht rechtserheblich waren, diese
Aspekte aber aufgrund der Rechtsbeurteilung durch das Bundesgericht
rechtserheblich werden (BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24; HANSJÖRG SEILER, in:
Bundesgerichtsgesetz [BGG], [nachfolgend: Komm. BGG], 2. Aufl. 2015, N. 13 zu 
Art. 97 BGG). Die Befugnis des Bundesgerichts gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG, die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen zu berichtigen oder zu
vervollständigen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer
nicht von seiner Behauptungs- und Begründungspflicht. Das Bundesgericht muss
nicht selbst in den Akten nachforschen, ob diese eventuell Anhaltspunkte einer
Ungenauigkeit des Sachverhalts der Vorinstanz enthalten könnten. Das
Bundesgericht ergänzt den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG
ausnahmsweise von Amtes wegen, wenn es bei der Prüfung der vorgebrachten Rügen
feststellt, dass die Vorinstanz nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt hat,
die zur Anwendung des massgeblichen Bundesrechts notwendig sind und es die
Beschwerde nicht zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückweist (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3; NICOLAS VON
WERDT; in: Komm. BGG, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 105 BGG). 
 
X. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei der Beschwerdegegnerin handle es
sich um eine Immobiliengesellschaft und die infrage stehenden Abschreibungen
beträfen ein von dieser vermietetes Wohnhaus. Die Bestimmung eines angemessenen
Abschreibungssystems hänge von Schätzungen ab und sei daher mit Unsicherheiten
behaftet. Daher habe die Eidgenössische Steuerverwaltung mit dem Merkblatt A
1995 "Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe (Merkblatt)
" für die wichtigsten Arten des abnutzbaren Anlagevermögens Richtlinien für die
anzuwendenden Abschreibungssätze erlassen. Bei Einhaltung dieser Normalsätze
werde die geschäftsmässige Begründetheit vermutet. Nach allgemeiner und
langjähriger Praxis des Kantons Schaffhausen, wie sie in der Dienstanleitung
zum Schaffhauser Steuergesetz (Dienstanleitung Art. 69 Nr. 1) niedergelegt sei,
könne bei Wohnhäusern von Immobiliengesellschaften ohne den Nachweis eines
tieferen Wertes nicht unter den Steuerwert abgeschrieben werden. Ein
Verkehrswert unter dem Steuerwert wäre bei vermieteten Liegenschaften sehr
ungewöhnlich, sei jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. In Anwendung der
bundesrechtlich vorgegebenen Beweislastregelung nach der Normentheorie - die
Steuerbehörde hat steuerbegründende sowie -erhöhende Tatsachen, der
Steuerpflichtige hingegen steueraufhebende sowie -mindernde Tatsachen
nachzuweisen - werde bei Einhaltung der Abschreibungssätze gemäss Merkblatt die
geschäftsmässige Begründetheit ordentlicher Abschreibungen vermutet (wobei dem
Steuerpflichtigen der Nachweis eines höheren Abschreibungsbedarfs offenstehe).
Werde durch eine ordentliche Abschreibung indessen der Steuerwert einer
Liegenschaft unterschritten, so gelte die umgekehrte Vermutung, dass nämlich
die Abschreibung nicht geschäftsmässig begründet sei. Es liege dann am
Steuerpflichtigen, diese Vermutung durch den Nachweis eines doch bestehenden
Abschreibungsbedarfs umzustossen. Einen solchen Nachweis habe die
Beschwerdegegnerin hier nicht angetreten. Das Obergericht habe mit seinem
Entscheid die bundesrechtliche Beweislastregelung im Steuerrecht in unhaltbarer
Weise ignoriert und sei damit auch im Ergebnis in Willkür verfallen.  
 
3.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, sofern die im
Merkblatt enthaltenen Abschreibungssätze eingehalten seien, bestehe kein Raum
für eine weitere steuerliche Begrenzung der Abschreibungsmöglichkeit. Eine
Untergrenze für ordentliche Abschreibungen ergebe sich allein daraus, dass,
wenn wie in ihrem Fall auf Gebäude und Land zusammen abgeschrieben werde, der
Landwert nicht unterschritten werden dürfe. Dass dieser durch den Bilanzwert
der Liegenschaft V.________weg xx und yy nicht unterschritten werde, sei
unbestritten. Für eine weitergehende Beschränkung der Abschreibungsmöglichkeit
auf den Steuerwert als Untergrenze, und sei dies auch nur im Sinne einer
widerlegbaren Vermutung, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,
soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in
besonderen Abschreibungstabellen, ausgewiesen sind (Art. 62 Abs. 1 DBG in der
hier noch anwendbaren Fassung vom 14. Dezember 1990; ebenso Art. 27 Abs. 2 lit.
a bzw. Art. 28 Abs. 1 DBG). Neben dem buchmässigen Ausweis, der bereits
aufgrund der Massgeblichkeit der Handelsbilanz verlangt wird, ist damit
Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung von Abschreibungen deren
geschäftsmässige Begründetheit. Der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer soll der
tatsächlich erzielte Periodengewinn unterliegen. Mit Blick darauf hat die
Veranlagungsbehörde von Amtes wegen einzugreifen (Art. 130 Abs. 1 DBG), falls
der Wertansatz eines Aktivums des Geschäftsvermögens den handelsrechtlich
zulässigen Höchstwert übersteigt oder aber den steuerrechtlich zulässigen
Tiefstwert unterschreitet (Urteil 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.3.1;
Urteile 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.1, in: StE 2014 B
72.14.2 Nr. 44; 2A.157/2001 vom 11. März 2002 E. 2d, in: RDAF 2002 II 131, StE
2002 B 72.13.1 Nr. 3, StR 57/2002 S. 392).  
 
3.3.2. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der
einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen
Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Art. 62 Abs. 2 DBG, ebenso Art. 27 Abs. 2
lit. a bzw. Art. 28 Abs. 2 DBG). Ordentliche Abschreibungen - allein um solche
geht es hier - sollten der tatsächlichen laufenden (vgl. Urteil 2C_1155/2014
vom 1. Februar 2016 E. 3.4.2) Wertminderung des Vermögensgegenstands
entsprechen, welche von Jahr zu Jahr variieren kann. Der Einfachheit halber
kann jedoch diejenige Methode angewendet werden, welche die Abschreibung
entsprechend der Anzahl Jahre des voraussichtlichen Gebrauchs des Aktivums
verteilt (BGE 132 I 175 E. 2.2 S. 178). Planmässigkeit der Abschreibung
vorausgesetzt bedeutet dies, dass bei abnutzbaren Vermögensgegenständen eine
weitgehend freie Verteilung des Abschreibungsaufwandes auf die Nutzungsdauer
zugelassen ist (MARKUS REICH/ MARINA ZÜGER/ PHILIPP BETSCHART, in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band
I/2a, DBG, 3. Aufl., 2017, N. 14 zu Art. 28 DBG). Die zulässigen
Abschreibungssätze werden dabei in der Regel von den Steuerbehörden festgelegt,
wie dies für die direkte Bundessteuer durch das Merkblatt erfolgt ist, welches
die Normalsätze für die Abschreibungen in Prozenten des Buchwertes für die
verschiedenen Arten von Immobilien festsetzt, wobei die Normalsätze verschieden
sind, je nachdem, ob sie sich auf das Gebäude allein oder auf die Gesamtheit
von Gebäude und Land beziehen (BGE 132 I 175 E. 2.2. S. 178 f.).  
 
3.3.3. Für Immobilien wie für alle anderen Aktiven gilt, dass eine Abschreibung
nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie aufgrund des Gebrauchs oder wegen des
Zeitablaufs auch tatsächlich entwertet werden. Ein Vermögenswert, welcher
keinerlei Wertminderung unterliegt, muss nicht abgeschrieben werden, und zwar
unabhängig davon, welche Abschreibungsmethode für ihn anzuwenden wäre; in
Ermangelung eines Minderwerts könnte das Recht auf Abschreibung nicht als
geschäftsmässig begründet betrachtet werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall
sein, wenn ein Gebäude ordnungsgemäss unterhalten wird (BGE 132 I 175 E. 2.3 S.
179). Allein der Umstand, dass ein Gebäude ordnungsgemäss unterhalten wird,
führt zwar nicht notwendig dazu, dass es keinem Wertverlust unterliegt (vgl.
IVO BAUMGARTNER, Unterste steuerliche Abschreibungsgrenze bei Liegenschaften,
ST 67/1993, S. 624 mit Hinweisen). Umgekehrt ist inzwischen aber auch
anerkannt, dass es gerade bei gut unterhaltenen Wohnliegenschaften an
attraktiver Lage unter Umständen bei ordentlichem Unterhalt auch langfristig
gegenüber einem an gleicher Stelle zu errichtenden Ersatzgebäude zu keinem
Wertverlust kommen muss (vgl. KASPAR FIERZ, Immobilienökonomie und Bewertung
von Liegenschaften, Zürich 2011, S. 179 f.). Angesichts des Zwecks der
Abschreibung, nämlich der Entwertung einer Immobilie Rechnung zu tragen,
bedeutet dies, dass sich der End- bzw. Restwert einer Anlageliegenschaft als
der Wert präsentiert, den diese unter ungünstigsten Bedingungen im Zeitpunkt
ihres Ausscheidens aus dem Geschäft aufweisen wird (PETER LOCHER, Kommentar zum
DBG, I. Teil, 2001, N. 53 zu Art. 28). Dieser Wert bildet Grundlage für die
Bemessung der ordentlichen Abschreibung und lässt sich grundsätzlich nur für
jede Liegenschaft individuell bestimmen. Nichts anderes ergibt sich auch unter
Geltung des neuen Rechnungslegungsrechts, welches hier, wo es um die
Beurteilung von im Jahr 2010 und 2011 vorgenommene Abschreibungen geht, noch
nicht zum Zuge kommt. Auch nach neuem Recht bemisst sich der steuerlich zu
berücksichtigende ordentliche Abschreibungsbedarf an einem allfälligen Restwert
und ist davon abhängig, wann dieser voraussichtlich erreicht wird bzw. der
Vermögensgegenstand aus dem Unternehmen ausscheidet (vgl. TOBIAS HÜTTCHE, in:
Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2014, N. 71 f.
zu Art. 960a OR; vgl. überdies PETER BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, 2014, Rz.
967, wonach nur ausnahmsweise, nämlich wenn er durch die Praxis erhärtet ist,
ein Restwert anzunehmen ist; davon muss mit Bezug auf ordentlich unterhaltene
Wohnliegenschaften ausgegangen werden; vgl. ebenso auch Schweizer Handbuch der
Wirtschaftsprüfung, Band Buchführung und Rechnungslegung, 2013, S. 191).  
 
3.3.4. Die zeitlich weitgehend freie Vornahme ordentlicher Abschreibungen führt
in vielen Fällen zur Bildung stiller Reserven, weil die jeweiligen
Abschreibungen in einzelnen Perioden keinen realen Wertverlust abbilden;
gegebenenfalls kann einer Abschreibung sogar eine reale Wertzunahme
gegenüberstehen. Diese gelegentliche Bildung stiller Reserven stellt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Prinzip keinen Grund für die Verweigerung
der Anerkennung der Geschäftsmässigkeit einer Abschreibung dar. Bei Vorliegen
einer linearen Abschreibung darf die Begründung stiller Reserven nur dann
eingeschränkt werden, wenn diese konstant sind. In diesem Fall muss geprüft
werden, ob nicht ein zu hoher Abschreibungssatz gewählt wurde. Eine
Verweigerung der steuerlichen Anerkennung einer Abschreibung rechtfertigt sich
nur dann, wenn erstellt ist, dass der Abschreibungssatz konstant zu hoch
ausfällt oder die Liegenschaft langfristig keine Wertminderung erfährt (BGE 132
I 175 E. 3 S. 180). Einer ordentlichen Abschreibung ist die steuerliche
Anerkennung somit ganz bzw. teilweise zu versagen, wenn zu rasch (d.h. mit dem
realen laufenden Wertverlust klarerweise nicht entsprechenden überhöhten
Abschreibungssätzen) abgeschrieben wird und/oder kein Abschreibungsbedarf
(mehr) besteht, weil mit keinem Wertverlust (mehr) zu rechnen ist.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die von der Beschwerdegegnerin gehaltene Liegenschaft ist eine
Wohnliegenschaft, welche diese seit längerer Zeit als Teil ihres
Anlagevermögens hält und vermietet. Die Liegenschaft umfasst ein Grundstück; in
der Buchhaltung werden aus nicht bekannten Gründen zwei Konti geführt. Die
Beschwerdegegnerin hat - jedenfalls in den beiden hier interessierenden
Geschäftsjahren 2010 und 2011 - auf dem Buchwert ordentliche Abschreibungen
vorgenommen, die dem Normalsatz von 1.5 % für Gebäude und Land zusammen gemäss
dem Merkblatt entsprechen bzw. im Geschäftsjahr 2010 sogar darunter liegen.  
 
3.4.2. Das Merkblatt bildet kein Bundesrecht, sondern ist eine
Verwaltungsverordnung und bindet die richterlichen Behörden nicht. Es wendet
sich an die rechtsanwendenden Behörden und bezweckt eine einheitliche
Veranlagungspraxis. Ordentliche Abschreibungen gelten danach, wenn sie die im
Merkblatt festgelegten Höchstansätze für Abschreibungen nicht übersteigen, ohne
besonderen Nachweis als geschäftsmässig begründet (vgl. analog zum Merkblatt A/
2001 Landwirtschaft/Forstwirtschaft Urteil 2C_383/2012 vom 6. September 2012 E.
2.1). Dem Merkblatt ist indessen zur hier streitigen Problematik, ob und wann
allenfalls ein Wert erreicht wird, der offensichtlich weit unterhalb des
tatsächlichen Werts einer Liegenschaft liegt, keine Aussage zu entnehmen.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Steuerwert müsse -
im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - die Untergrenze für die Vornahme
ordentlicher Abschreibungen bilden. Wolle ein Steuerpflichtiger auf einer
Liegenschaft ordentliche Abschreibungen vornehmen, die zu einem Bilanzwert
unterhalb des Steuerwerts führten, so gelte nicht mehr gemäss Merkblatt die
Vermutung der geschäftsmässigen Begründetheit der Abschreibung, sondern
umgekehrt die tatsächliche Vermutung, dass eine solche Abschreibung nicht mehr
geschäftsmässig begründet sei.  
 
3.4.4. Diese Auffassung geht, wie das Bundesgericht bereits mit Bezug auf den
Genfer Steuerwert entschieden hat, zu weit, indem sie, ohne weitere
Untersuchung der Frage, ob tatsächlich (noch) ein Abschreibungsbedarf besteht (
BGE 132 I 175 E. 3 S. 180), bei Unterschreiten des Steuerwerts keine
Abschreibung mehr zulassen will. Es mag sein, dass der tatsächliche Wert einer
Wohnimmobilie sehr häufig höher liegt als der Steuerwert. Das allein genügt
indessen nicht, um ohne Weiteres anzunehmen, die vorgenommene Abschreibung
führe, zusammen mit den bereits früher und mit den noch in Zukunft
vorzunehmenden ordentlichen Abschreibungen, zu einem konstant zu tiefen
Buchwert. Insoweit geht denn auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin ans
Obergericht fehl, es habe mit seinem Entscheid die Grundregel der Beweislast im
Steuerrecht verletzt.  
 
3.4.5. Die Steuerverwaltung hat vor Obergericht nicht geltend gemacht,
geschweige denn nachgewiesen, dass die kantonalen Steuerwerte für
Liegenschaften generell, in erheblichem Umfang und dauerhaft unter den
tatsächlichen Werten der Liegenschaften liegen. Unter diesen Umständen hätte
die Steuerverwaltung im Veranlagungs- und/oder im anschliessenden kantonalen
Rechtsmittelverfahren konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen, welche klar auf
das Vorliegen eines dauerhaft und in erheblichem Umfang zu tiefen Buchwerts der
Liegenschaft der Beschwerdegegnerin hindeuten würden. Angesichts des Charakters
der Normalabschreibung als eines in der Praxis generell anerkannten, einer
rechtsgleichen Veranlagungspraxis mit Bezug auf die Anerkennung von
ordentlichen Abschreibungen dienenden Instruments, wäre es Aufgabe der
Steuerverwaltung gewesen, konkret aufzuzeigen, dass und warum - z.B. weil es
sich um ein kontinuierlich unterhaltenes und langfristig keinen Minderwert
aufweisendes Objekt ohne bzw. mit einem niedrigeren langfristigen ordentlichen
Abschreibungsbedarf (vgl. oben E. 3.3.3) handelt - die ordentliche Abschreibung
im konkreten Fall einen konstant deutlich zu tiefen Buchwert gemessen am
Verkehrswert ergibt. Es führt zwar zu weit, wenn das Obergericht im
angefochtenen Entscheid ausführt, eine Normalabschreibung sei auch dann
steuerlich zu akzeptieren, wenn der sich ergebende Wert offensichtlich unter
den wirklichen Wert sinke; die nach den Normalsätzen vorgenommenen
Abschreibungen gälten ohne Weiteres als geschäftsmässig begründet (vgl.
angefochtener Entscheid E. 5.2.2). Der Veranlagungsbehörde steht es offen, die
Vermutung, dass Abschreibungen zum Normalsatz geschäftsmässig begründet sind,
zu widerlegen. Wie üblich obliegt ihr dabei für steuerbegründende oder
-erhöhende Tatsachen die Beweislast, während diejenige für steueraufhebende
oder -mindernde Umstände grundsätzlich die Pflichtige trifft (BGE 140 II 248 E.
3.5 S. 352; 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.). Die Beschwerdeführerin bringt
allerdings keine substanziierte Sachdarstellung vor und erst recht nicht
gelingt ihr der Nachweis, dass die vorgenommene Abschreibung der
Beschwerdegegnerin zu einem konstant deutlich zu tiefen Buchwert der
Liegenschaft gemessen am Verkehrswert führt. Für das Obergericht bestand
folglich kein Anlass, dazu eigene Untersuchungen durchzuführen. Im Ergebnis
verletzt der angefochtene Entscheid damit kein Bundesrecht. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.  
 
XXV. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
4.  
 
4.1. Art. 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 Abs. 4 StHG regelt die steuerliche
Anerkennung von Abschreibungen für die Gewinnsteuer der Kantone und Gemeinden.
Danach bleiben neben dem System der Normalsätze in den Kantonen zur Anwendung
gebrachte andere Abschreibungsmethoden (insbesondere Sofortabschreibung und
Einmalerledigung) zulässig (Markus Reich/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/
Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1,
StHG, 3. Aufl., 2017, N. 14 zu Art. 10 StHG mit Hinweisen).  
 
4.2. Ansonsten ist jedoch die Regelung der Abschreibungen im StHG und jene im
DBG inhaltsgleich, d.h. Abschreibungen müssen stets buchmässig und
geschäftsmässig begründet sein, damit sie steuerlich anerkannt werden können
(REICH/VON AH, a.a.O., N. 15 zu Art. 10 StHG mit Hinweisen). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 oben) besteht
somit auch kein Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen der kantonale
Gesetzgeber eigene Massstäbe für die geschäftsmässige Begründetheit von
Abschreibungen aufstellen kann. Wann eine Abschreibung steuerlich anzuerkennen
ist, bestimmt sich vielmehr aufgrund des bundesrechtlich vorgegebenen Begriffs
der geschäftsmässigen Begründetheit; danach haben sich denn auch die kantonale
Praxis und allfällige Verwaltungsverordnungen in den Kantonen zu richten. Es
fällt daher ausser Betracht, den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
Abschreibungen allein unter Verweis auf die Dienstanleitung zum Schaffhauser
Steuergesetz die Anerkennung zu versagen. Auch hinsichtlich der Kantons- und
Gemeindesteuer gilt das bereits zur direkten Bundessteuer Ausgeführte: Die
Steuerverwaltung hätte konkrete Anhaltspunkte dafür vorbringen müssen, dass die
von der Beschwerdegegnerin in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 vorgenommenen
Abschreibungen einen konstant deutlich zu tiefen Buchwert gemessen am
Verkehrswert ergeben. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und
Gemeindesteuern ist daher ebenfalls abzuweisen.  
 
XXV. Kosten und Entschädigung  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Kanton Schaffhausen aufzuerlegen, der in seiner Eigenschaft als
Abgabegläubiger Vermögensinteressen verfolgt hat (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 [e
contrario] BGG). Er hat ausserdem die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_814/2016 und 2C_815/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_815/2016) wird
abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_814/2016) wird
abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Schaffhausen auferlegt. 
 
5.   
Der Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching 

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