Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.811/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_811/2016 / 2C_812/2016

Urteil vom 6. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________ geb. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
D.________, vertreten durch
das Kantonale Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_811/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahre 2009 und 2010
(Ausstand),

2C_812/2016
direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2009 und 2010 (Ausstand),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 22. Juni 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________, heute wohnhaft
in U.________/AR verzeichneten in den hier interessierenden Jahren 2009 und
2010 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Am 22. Mai 2013 veranlagte
das dortige Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA/ZH) sie für die Steuerjahre
2009 und 2010. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 21. Juni 2013
Einsprache, mit welcher sie ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige
Steuerkommissärin, D.________, verbanden und um Gewährung des rechtlichen
Gehörs ersuchten. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wies das KStA/ZH das
Ausstandsbegehren ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
erfolglos.

1.2. Am 26. Juli 2013, als die Verfügung vom 3. Juli 2013 noch nicht
rechtskräftig war, kam es im Rahmen des Einspracheverfahrens (Steuerjahre 2009
und 2010) zu einer Besprechung, die den Zweck hatte, den Steuerpflichtigen das
schriftlich begehrte rechtliche Gehör zu gewähren. Anwesend waren einerseits
die Ehefrau und deren Tochter, E.________, anderseits die Steuerkommissärin und
später ein weiterer Steuerkommissär. Mit Bezug auf diese Unterredung stellten
die Steuerpflichtigen am 30. Juli 2013 erneut ein Ausstandsgesuch gegen die
Steuerkommissärin. Sie rügten im Wesentlichen, die vom noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Ausstandsgesuch betroffene Steuerkommissärin hätte der Sitzung
fernzubleiben gehabt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wies das KStA/ZH das
Begehren ab. Der Rekurs an die Finanzdirektion des Kantons Zürich (Entscheid
vom 25. Januar 2016) und schliesslich an die 2. Abteilung des
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (einzelrichterlicher Entscheid
SB.2016.00028 vom 22. Juni 2016) blieben ebenso erfolglos.

1.3. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 12. September 2016 (Poststempel)
erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid SB.2016.00028 sei
aufzuheben und das Ausstandsbegehren vom 30. Juli 2013 sei gutzuheissen.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat praxisgemäss zu jeder Steuerart ein Dossier
eröffnet. Die Beschwerden betreffen denselben Sachverhalt und werfen dieselben
Rechtsfragen auf, die im eidgenössischen und im (insoweit nicht harmonisierten)
kantonalen Steuerrecht übereinstimmend geregelt sind. Es rechtfertigt sich
daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen
Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]).

2.2.

2.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den selbständig eröffneten
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Ein solcher ist mit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten selbständig anfechtbar
(Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 2.1.1 S. 277). Die weiteren
Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen
vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,
Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art.
73 StHG [SR 642.14]).

2.2.2. Das Bundesgericht wendet das (Bundes-) Recht (Art. 95 lit. a BGG) von
Amtes wegen an (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155
E. 4.4.5 S. 157). Darunter fällt namentlich auch das Recht der direkten
Bundessteuer. Das Bundesgericht untersucht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE
142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der
Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.).

2.2.3. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem oder kommunalem Recht,
sind die Rügegründe erheblich eingeschränkt. Abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG) kann das Bundesgericht
die Handhabung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder
Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob
dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit.
a, b und e BGG; BGE 141 I 172 E. 4.3 S. 176). Dabei steht die Prüfung dessen im
Vordergrund, ob ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317
E. 5.4 S. 324) besteht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72).

2.2.4. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich
kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).

2.2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV
369 E. 6.3 S. 375), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich
unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).

3. Direkte Bundessteuer

3.1. Der Anspruch auf eine unabhängige und unbefangene Behörde ergibt sich bei 
Gerichtsbehörden aus Art. 30 Abs. 1, bei  Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs.
1 BV (BGE 140 I 326 E. 5.1 und 5.2 S. 328 ff.). Im Kern geht es darum, dass
Gerichtsmitglieder und Verwaltungsangehörige bei der Erhebung und Würdigung des
Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung des Rechts ohne vorgefasste
Meinung tätig werden sollen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Das
eidgenössische Steuerrecht kennt eigenständige Regeln zur Vorbefassung, so
namentlich Art. 109 DBG (SR 642.11), der Art. 29 Abs. 1 BV verdeutlicht. Diese
Konkretisierung ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV). In den
Ausstand zu treten hat danach, wer beim Vollzug des DBG in einer Sache zu
entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung
mitzuwirken hat (Art. 109 Abs. 1 Ingress) und zudem namentlich an der Sache ein
persönliches Interesse hat (lit. a) oder aber "aus anderen Gründen in der Sache
befangen sein könnte" (lit. d).

3.2.

3.2.1. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, gingen die
Beanstandungen der Steuerpflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren dahin, die
Steuerkommissärin hätte der Besprechung vom 26. Juli 2013 fernbleiben müssen,
da ein Ablehnungsgesuch gegen sie vorgelegen habe. Dies sei in der Sitzung vom
26. Juli 2016 gerügt worden, freilich ohne Erfolg. Die Steuerkommissärin habe
die Steuerpflichtige "ausgelacht", erst gegen Ende einen Kollegen beigezogen,
sie habe kein Protokoll angefertigt bzw. das Erstellen eines gemeinsam zu
unterzeichnenden Protokolls verweigert, sie habe ihre laufend erstellten
handschriftlichen Notizen zurückbehalten und offengelassen, wie die Ermittlung
des Einkommens zustande gekommen sei.

3.2.2. Die Vorinstanz schied zunächst die verfahrensbezogenen Rügen von der
eigentlichen Begründung des Ausstandsgesuchs und hielt sodann fest, bis auf die
eidesstattliche Erklärung ergäben sich aus den Akten "keine Hinweise auf einen
krass unangemessenen oder drohenden Ton der Steuerkommissärin". Entgegen der
vorgebrachten Rüge sei die Steuerkommissärin ihrer Aktenführungspflicht
durchaus nachgekommen, habe sie doch eine Aktennotiz zur Besprechung vom 26.
Juli 2013 vorlegen können. Selbst wenn es tatsächlich zu einem "Auslachen"
gekommen wäre, lägen, so die Vorinstanz, keine Umstände vor, die einen Ausstand
zu begründen vermöchten. Eine Geringschätzung oder Abneigung der
Steuerkommissärin gegenüber den Steuerpflichtigen sei jedenfalls nicht
ersichtlich.

3.2.3. Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen, die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E.
2.2.5) rügen die Steuerpflichtigen hauptsächlich, ihre bisherigen "Vorträge",
womit sie wohl die eingereichten Unterlagen meinen, und die "eidesstattliche
Erklärung der Zeugin E.________" seien unberücksichtigt geblieben, ebenso wie
die angebotene Einvernahme der Zeugin E.________ unterblieben sei. Ferner habe
die Steuerkommissärin die ergänzenden Unterlagen "ohne Rückbehalte" (wohl: ohne
Kopien anzufertigen) retourniert. Die Vorbringen sind als willkürliche Erhebung
und Würdigung des Sachverhalts (zum Willkürbegriff BGE 141 I 172 E. 4.3.1 S.
177) bzw. als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) entgegenzunehmen. So oder anders herrscht vor Bundesgericht eine
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E.
2.2.4 und 2.2.5).

3.2.4. Die Vorbringen der Steuerpflichtigen erschöpfen sich in appellatorischer
Kritik und lassen eine gezielte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid unter verfassungsrechtlichen Aspekten vermissen. Auf die
Sachverhaltsrügen ist daher nicht einzugehen. Es ist an dieser Stelle immerhin
auf folgendes hinzuweisen: Willkürfrei hat die Vorinstanz zunächst jene Rügen
von der Beurteilung ausgenommen, die sachgemäss im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren vorzubringen sind. Sodann setzte sie sich kurz, aber
durchaus hinreichend mit der eidesstattlichen Erklärung auseinander. Wie der
Beschwerde vom 12. September 2016 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der
angerufenen Zeugin und Urheberin der eidesstattlichen Erklärung um die Tochter
der Ehefrau. Dies ist zwar insofern verständlich, als die Steuerpflichtige
(nur) von ihrer Tochter begleitet wurde, eine gewisse Zurückhaltung in der
Würdigung ist aber aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses dennoch
angezeigt. Hinzu kommt, dass die eidesstattliche Erklärung vom 16. Juni 2015
datiert, wie ebenfalls aus der Beschwerde hervorgeht. Sie entstand mithin
beinahe zwei Jahre nach der streitbetroffenen Sitzung vom 26. Juli 2013, was
die Glaubwürdigkeit und den mutmasslichen Wahrheitsgehalt nicht erhöht. Dies
muss im Übrigen auch den Steuerpflichtigen bewusst sein, bringen sie doch
ihrerseits vor, die Aktennotiz der Steuerkommissärin sei erst im Jahr 2015
angefertigt worden. Die vorinstanzlichen Feststellungen erweisen sich, soweit
eine hinreichende Rüge vorliegt, daher als haltbar, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.2.5. Mangels eines spezifischen Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 109 Abs. 1
lit. a-c DBG können die Steuerpflichtigen vor Bundesgericht lediglich dartun,
die Steuerkommissärin könnte "aus anderen Gründen befangen sein", wie Art. 109
Abs. 1 lit. d DBG dies formuliert. Ausgehend vom verbindlichen Sachverhalt
(vorne E. 3.2.4) prüft das Bundesgericht dies mit freier Kognition. Mit der
Vorinstanz lässt sich dem Sachverhalt indes nichts entnehmen, was auf ein
voreingenommenes Verhalten oder eine Vorbefassung der Steuerkommissärin im
rechtlichen Sinne hindeutet. Den Beweiswert der eidesstattlichen Erklärung
durfte die Vorinstanz, wie ausgeführt, offenlassen. Die Erklärung alleine führt
jedenfalls nicht zum Schluss, es lägen "andere Gründe" im Sinne von Art. 109
Abs. 1 lit. d DBG vor. Sodann ist es nicht Sache des Bundesgerichts, darüber zu
befinden bzw. zu mutmassen, ob es nicht angezeigt gewesen wäre, nach
schwierigen Veranlagungen in den Vorjahren - scheinbar Steuerjahre 2007 und
2008 - das Dossier in andere Hände zu legen. Dies ist eine verwaltungsinterne
Angelegenheit, die das Bundesgericht nur zu beschäftigen hat, soweit Art. 109
DBG tangiert ist.

3.2.6. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform erkannt, dass von einem Verstoss
gegen Art. 109 DBG keine Rede sein kann. Wie im Bereich von Art. 29 Abs. 1 bzw.
Art. 30 Abs. 1 BV ist ein untolerierbarer Verstoss auch steuerrechtlich nur,
aber immerhin anzunehmen, wenn bei  objektiver Betrachtung Sachumstände
vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Auf das  subjektive Empfinden der
Parteien kommt nichts an (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; Urteil 2C_590/2016
vom 23. August 2016 E. 2.2). Die Vorinstanz schliesst nicht aus, dass die
Steuerkommissärin die Ehefrau "ausgelacht" haben könnte. Ein derartiges
Verhalten wäre tatsächlich höchst unpassend und könnte kaum als "scherzend"
qualifiziert werden. Wenn das Einvernehmen auf diese Weise auch stark leiden
könnte, bleibt letztlich entscheidend, ob die Steuerkommissärin im Sinne der
Norm "befangen" ist. Da das möglicherweise deplatzierte Verhalten aber nicht
erstellt ist und die übrigen Umstände keinen Schluss auf Voreingenommenheit
zulassen, fehlt es an  objektiven Gründen für eine Vorbefassung.
Bundesrechtskonform hat die Vorinstanz daher das Ausstandsgesuch abweisen
dürfen. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie,
soweit das eidgenössische Steuerrecht betreffend, abzuweisen ist.

4. Staats- und Gemeindesteuer
Das Harmonisierungsrecht kennt keine Art. 109 DBG entsprechende Bestimmung,
weshalb die Kantone insoweit frei sind (MARTIN ZWEIFEL, in: Martin Zweifel/
Peter Athanas [Hrsg.], StHG, Kommentar, 2. Aufl. 2002, N. 1 zu Art. 46 StHG).
Sie haben sich dabei aber an Art. 29 Abs. 1 BV zu halten. Soweit hier
interessierend, findet sich in § 119 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich]
vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) eine mit Art. 109 DBG wörtlich
übereinstimmende Norm. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um (nicht
harmonisiertes) kantonales Recht handelt. Anders als im bundessteuerlichen
Bereich (vorne E. 2.2.2) reicht eine bloss appellatorische Kritik
kantonalrechtlich nicht aus, vielmehr besteht eine qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2.3). Die
Steuerpflichtigen hätten vorzubringen gehabt, dass Auslegung und Anwendung von
§ 119 StG/ZH verfassungswidrig, insbesondere willkürlich oder rechtsungleich,
erfolgt seien. Dieser Obliegenheit sind die Steuerpflichtigen nicht
nachgekommen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5. 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Diese tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
(Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_811/2016 und 2C_812/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_812/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2009
und 2010) wird abgewiesen.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_811/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Zürich, Steuerjahre 2009 und 2010) wird nicht eingetreten.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern
auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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