Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.809/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_809/2016

Urteil vom 6. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 19. Juli 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. am 8. Januar 1977), Staatsangehöriger der Dominikanischen
Republik, heiratete Ende 2005 eine in seiner Heimat geborene Schweizer
Bürgerin. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 5. Januar 2007 erhielt er die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 27. Januar 2012 wurde
ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
A.________ hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung, B.________, geboren am
6. Juni 2003. Dieser lebte bis 2013 bei seiner Mutter. Seit 2014 lebt er bei
seinen Grosseltern väterlicherseits in der Dominikanischen Republik.

1.2. Am 26. Juni 2015 beantragte A.________ für seinen Sohn eine
Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihm in der Schweiz. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wies das Gesuch am 10. November 2015 ab. Die dagegen erhobenen
kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 9. Mai 2016; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016).

1.3. A.________ erhebt am 12. September 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht mit dem Antrag, B.________ sei die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihm, A.________, zu erteilen; eventuell sei die Sache zur
weiteren Abklärung an eine Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Geltendmachung des Anspruchs auf
Familiennachzug auf Art. 43 und 47 AuG (SR 142.20) sowie auf Art. 8 EMRK. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 Abs.
1, Art. 83 lit. a Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Auf die
demzufolge unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) ist
nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Kindes, dem der
Nachzug verweigert wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art.
100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 BGG zu erledigen ist.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Anspruch auf Familiennachzug für
ausländische ledige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43
Abs. 1 AuG), zu den gesetzlichen Fristen samt Übergangsregelung (Art. 47 Abs. 1
und 3 AuG sowie Art. 126 Abs. 3 AuG) und zum nachträglichen Familiennachzug
(Art. 47 Abs. 4 AuG) richtig wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden.

3.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem
Jahr 2007, also vor Inkrafttreten des AuG, bewilligt in der Schweiz aufhalte,
habe die Frist zur Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 1. Januar 2008 zu
laufen begonnen und am 31. Dezember 2012 geendet. Das erst am 26. Juni 2015
eingereichte Gesuch sei damit verspätet.
Diese Schlussfolgerung ist korrekt. Die Rüge des Beschwerdeführers, für den
Beginn des Fristenlaufs sei auf den Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung und nicht auf jenen der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung abzustellen, geht an der Sache vorbei: Art. 47 Abs. 3
lit. b AuG kommt in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung, weil
die Übergangsregelung nach Art. 126 Abs. 3 AuG vorgeht. Die Vorinstanz hat im
Übrigen ergänzend darauf hingewiesen, dass die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach Inkrafttreten des AuG rechtsprechungsgemäss nur
bedingt eine neue Nachzugsfrist auslöst. Im von der Vorinstanz zitierten
Leitentscheid (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 395) wird einlässlich und unter
Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien dargelegt, warum eine Person, welche -
wie der Beschwerdeführer - im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und kein
Nachzugsgesuch gestellt hat, sich den Fristenlauf gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG
trotz des Wortlauts dieser Bestimmung ("Anspruch") entgegenhalten lassen muss.
Es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen.

3.3. In Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG
hat die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu Recht verneint:

3.3.1. Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, wenn das
Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl.
Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein wichtiger familiärer Grund liegt
gemäss der Rechtsprechung vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der
Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Urteile 2C_73/2016 vom 26.
September 2016 E. 2.2.2; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_303/2014
vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Es bedarf einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck
der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (Urteil 2C_888/2011 vom 20.
Juni 2012 E. 3.1). Trotz seines Ausnahmecharakters ist Art. 47 Abs. 4 AuG (bzw.
Art. 75 VZAE) so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_303/2014 vom
20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3).

3.3.2. Der Beschwerdeführer hat offenbar nie mit seinem Sohn zusammengelebt.
Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil betreute B.________s Mutter ihren Sohn bis
zum Jahr 2013; die späte Gesuchseinreichung wurde damit begründet, dass die
Mutter B.________ "zunächst" habe bei sich behalten wollen. Ab 2014 lebte
dieser bei den Grosseltern väterlicherseits, weil, so die Begründung des
Beschwerdeführers, der neue Partner der Mutter B.________ nicht akzeptiere. Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine derartige Behauptung - selbst
wenn sie belegt wäre - nicht die Annahme rechtfertigt, die Mutter vermöge den
Sohn nicht mehr zu betreuen. Nach Angaben des Beschwerdeführers pflegt
B.________ eine "gewöhnliche und normale Beziehung" zu seiner Mutter. Die
Umstände, welche zum Umzug zu den Grosseltern väterlicherseits geführt haben,
sind im Einzelnen nicht bekannt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, B.________s Grosseltern
väterlicherseits seien zu alt, um seinen Sohn zu betreuen; die Grossmutter sei
zudem krank. Der Grossvater war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils knapp 73
Jahre, die Grossmutter 63 Jahre alt. Die Vorinstanz wertete die mittels
ärztlicher Bestätigung nachgewiesenen Erkrankungen der Grossmutter
(Diskushernie, Neuropatie im rechten Arm, Rektozele) zu Recht nicht als
Hindernis, einen 13-jährigen Enkel bei sich aufzunehmen.
Schliesslich erwog die Vorinstanz, auch B.________s Grosseltern
mütterlicherseits würden in der Dominikanischen Republik leben. Sie seien 58
bzw. 52 Jahre alt, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb sie sich nicht um den
Enkel kümmern könnten, wenn die Tochter dazu nicht mehr bereit sei. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Behauptung, bei den
Angehörigen des mütterlichen Stamms fehle es am Betreuungswillen, ist in keiner
Weise substanziiert und in Bezug auf die Mutter auch wenig glaubhaft.

3.3.3. Der Schluss der Vorinstanz, wonach in der Dominikanischen Republik im
Prinzip drei Varianten für die Betreuung von B.________ offen stehen, ist nicht
zu beanstanden. Von einer Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
BV, weil die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob ein Umzug in die Schweiz für den
Sohn des Beschwerdeführers die bessere Möglichkeit darstellen würde als "der
Verbleib bei den mittlerweile erkrankten Grosseltern väterlicherseits", kann
nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat in der in diesem Fall gebotenen Kürze
ohne Willkür dargelegt, dass das Kindeswohl im Herkunftsland gewährleistet ist.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs
gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG sind damit nicht erfüllt.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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