Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.804/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_804/2016

Urteil vom 21. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann, Walder
Anwaltskanzlei AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. am xx.xx. 1986) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 14.
April 1996 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf
er die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 29. Januar 1998 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 22. August 2007 verurteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sargans A.________
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung, begangen
am 26. Mai 2006, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Nach zwei
Rechtsmittelverfahren, welche bis vor Bundesgericht geführt wurden (vgl.
Urteile 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010; 6B_330/2012 vom 14. Januar 2013),
verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen A.________ am 9. Januar 2014 wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 26. Mai 2006, zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon sechs Monate vollziehbar und 30 Monate
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dieses Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen.
Vom 5. September 2014 bis am 18. Februar 2015 verbüsste A.________ seine Strafe
in Form der Halbgefangenschaft.

B. 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Juli 2014 widerrief das Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau am 15. April 2015 die
Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Daran hielt
es mit Einspracheentscheid vom 14. September 2015 fest, wobei es den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
mit Urteil vom 13. Juli 2016 bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Einspracheverfahren gut und wies sie im Übrigen ab. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht wurde teilweise gutgeheissen, indem das Rechtsmittel in
Bezug auf die Hauptsache als aussichtslos erachtet wurde, nicht aber in Bezug
auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren.
Mit Strafbefehl vom 30. März 2016 wurde A.________ wegen Verletzung des
Strassenverkehrsgesetzes (Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder
signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.

C. 
A.________ erhebt am 9. September 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben,
als damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt werde, und von
einer Wegweisung abzusehen; er - A.________ - sei lediglich zu verwarnen.
Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass ihm
auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege vollumfänglich zu gewähren und seine Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei. A.________ reicht neu drei
Berichte des Spitals X.________ ein: Interdisziplinäres Notfallzentrum, vom 3.
Juli 2016, Institut für Pathologie, vom 12. Juli 2016, und Institut für
Radiologie, vom 15. Juli 2016. Er gibt an, an Hodenkrebs erkrankt zu sein.
Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf
Vernehmlassung; das Amt für Migration und Integration schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Noch vor Erhalt der Vernehmlassungsantwort teilt A.________ am
14. Oktober 2016 mit, er werde seine Verlobte B.________ am 23. November 2016
in Österreich heiraten, wo B.________ seit 2006 lebe, und reicht entsprechende
Unterlagen ein. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung freiwilliger
Bemerkungen (31. Oktober 2016) reicht A.________ am 23. November 2016 ein
Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 22. November 2016 ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4;
Urteil 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.2). Auch der (erst im Endurteil
ergangene) Entscheid betreffend (teilweise) Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
anfechtbar. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und
Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind
diesbezüglich erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die (teilweise) Abweisung des Antrags auf
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege betrifft.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung
(Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der entsprechende Antrag kann auch nicht als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG entgegengenommen werden,
weil keine entsprechenden Verfassungsrügen erhoben werden (vgl. Art. 116 BGG).
Auf den Antrag betreffend Wegweisung ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 140
III 115 E. 2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich
zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr
vorgetragen werden durften, fallen nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG, da sie nicht
durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein können (HANSJÖRG
SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Handkommentar, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 99 BGG). Sie sind im
bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E.
3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm sei Ende Juni 2016 Hodenkrebs
diagnostiziert worden, und reicht drei Arztberichte ein. Diese datieren teils
kurz vor, teils nach dem angefochtenen Urteil vom 13. Juli 2016. Es ist davon
auszugehen, dass der Schriftenwechsel am 3. Juli 2016 (Datum des ersten
Berichts) bereits geschlossen war, so dass keine Beweismittel mehr eingereicht
werden konnten. Die Arztberichte sind somit als unzulässige echte Noven im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

3. 
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darin, dass die Vorinstanz entgegen seinem Antrag
darauf verzichtet hat, ihn selbst, seine Verlobte, seine Eltern, seinen Bruder
und seine Schwestern persönlich anzuhören.

3.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 142 II 218 E. 2.3 S. 222; 135 II 286 E. 5.1 S.
293 mit Hinweisen).

3.2. Soweit der Beschwerdeführer sein (eigenes) Recht auf Äusserung als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt sieht, weil ihm eine mündliche
Anhörung verweigert wurde, kann ihm nicht gefolgt werden: Das Recht auf
Äusserung schliesst keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil 2C_333/2015 vom 10. Februar
2016 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die Einräumung der
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt worden.

3.3. Soweit sich die Rüge der zu Unrecht verweigerten Anhörung auf die
Angehörigen bezieht, ist sie dahingehend zu verstehen, dass der
Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf
Zeugenbefragung zu Unrecht abgewiesen. Auch hier ist eine Gehörsverletzung zu
verneinen: Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299;
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

4. 
Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ist der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG
erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. dazu E. 5.2).

4.1. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner aus Mazedonien stammenden
Verlobten, welche in Österreich lebt, fällt nicht unter den Schutzbereich von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Weder lebte das Paar im Zeitpunkt des angefochtenen Urteil
in einem stabilen Konkubinat, noch lagen konkrete Pläne für eine Heirat vor
(vgl. Urteile 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3; 2C_225/2010 vom 4. Oktober
2010 E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK als Recht auf Achtung des Familienlebens berufen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers:
In Bezug auf Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie,
namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern (oder Geschwistern),
setzt die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person
sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden
Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil (oder
Geschwister) befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14;
Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4). Anhaltspunkte für solche
aussergewöhnlichen Umstände - wie etwa eine Behinderung oder eine schwere
Krankheit - sind nicht vorhanden.

4.2. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils lebte der Beschwerdeführer seit
über 20 Jahren in der Schweiz. Bei einer derart langen Anwesenheitsdauer und
gelungener beruflicher Integration, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ist
im Fall einer ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme der Schutzbereich des
Privatlebens berührt (Urteile des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember
2010 [Nr. 16327/05] § 57; Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/
09] § 38 ff.). Unter dem Aspekt des Privatlebens ist somit eine
Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Diese
entspricht den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1 AuG, wobei dort der Grad der
Integration ausdrücklich erwähnt wird.

4.3. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in die Garantien nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
damit eine Abwägung zwischen den privaten Interessen am Fortbestand der
Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere
in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (
BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S.
156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).

4.3.1. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. In solchen Fällen muss selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E.
2.3.2 S. 34). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der
Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681)
fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung
einfliessen (Urteile 2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; 2C_53/2016 vom
23. Juni 2016 E. 4.3.1; 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die
landesrechtlich seit längerer Zeit bestehende Praxis betreffend
Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. Urteile 2A.226/2001
vom 13. Juli 2001 E. 3c; 2A.335/1992 vom 10. Februar 1994 E. 3a) wurde
(lediglich) durch die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt (vgl.
BGE 129 II 215 E. 7.1 S. 221; Urteil 2C_860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3).

4.3.2. Die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des
Privatlebens beurteilt sich nach folgenden Kriterien: (1) Art und Schwere der
vom Betroffenen begangenen Straftat (en), (2) Dauer des Aufenthalts in dem
Staat, aus dem er weggewiesen werden soll, (3) Zeitablauf seit der Begehung des
Delikts und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeitspanne, (4)
Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie (5) Intensität der sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland
(Urteil des EGMR  Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] §
45; BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.).

4.3.3. Geht es um Straftaten, welche der betreffende Ausländer als
Minderjähriger begangen hat, lässt nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte die allgemeine Erfahrung darauf schliessen,
dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch
erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl.
Urteile des EGMR  Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 74;
Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03]) § 75). In derartigen
Konstellationen kommt dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung und
einem Wohlverhalten während dieser Zeitspanne im Hinblick auf die Beurteilung
des Rückfallrisikos eine erhöhte Tragweite zu (Urteile 2C_795/2010 vom 1. März
2011 E. 3.3; 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3; 2C_98/2009 vom 10. Juni
2009 E. 2.5-2.7). Von entscheidender Bedeutung für die Interessenabwägung ist
aber auch, ob es sich bei den begangenen (Jugend-) Straftaten um Gewaltdelikte
handelt (Urteil des EGMR Maslov §§ 81 und 84 f.).

5. 
Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts
darzulegen.

5.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E.
3.1 S. 216). Wie in E. 4.3.1 - 4.3.3 erwähnt, kann durch den Zeitablauf seit
der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen
Urteil und weitere Faktoren (wie etwa das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung)
das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse relativiert oder erhöht
werden (Urteile 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1; 2C_685/2014 vom 13.
Februar 2015 E. 6.1).

5.2. Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt worden. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Beschwerdeführer wurde am 26. Mai 2006 an seinem Arbeitsplatz im Rahmen einer
Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter verbal gedemütigt und tätlich
angegangen. Aus diesem Grund suchte er diesen am gleichen Tag zusammen mit
Arbeitskollegen auf, um es ihm "heimzuzahlen". Nachdem das Opfer bei der
Konfrontation ausgerutscht war und am Boden lag, wurde es vom Beschwerdeführer
und dessen Mittätern mit einem mitgeführten Baseballschläger mehrfach auf den
Rücken und den Hinterkopf geschlagen und erlitt in der Folge lebensgefährliche
Verletzungen.
Das Kantonsgericht St. Gallen erwog in seinem Urteil vom 19. Januar 2014, das
Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich, stellte ihm jedoch eine gute
Prognose aus. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und von Anfang an
geständig gewesen; er habe sich einer freiwilligen Therapie unterzogen und sich
seit der Tat nichts mehr zuschulden kommen lassen. Zudem werde ihm von allen
Gutachtern attestiert, dass er aus psychiatrischer Sicht für Drittpersonen
grundsätzlich nicht gefährlich sei.

5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die versuchte vorsätzliche
Tötung einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung darstellt.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die
Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie von einem sehr grossen öffentlichen
Interesse am Widerruf der Bewilligung ausgeht. Die Rüge der fehlenden
Begründung hinsichtlich der Handhabung der Legalprognose im Strafverfahren
einerseits und im migrationsrechtlichen Verfahren andererseits geht ebenfalls
fehl: Die Vorinstanz hat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen,
wonach Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und
unabhängig voneinander anzuwenden sind, so dass sich im Verfahren betreffend
Bewilligungswiderruf aufgrund des Sicherungszwecks im Vergleich zur Strafe
trotz guter Legalprognose ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137
II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.). Das Bundesgericht hat stets eine strenge
ausländerrechtliche Praxis verfolgt, wenn hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben
oder die körperliche Integrität betroffen waren (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S.
436; Urteil 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3).

5.4. Indessen ist im vorliegenden Fall das Verschulden des Beschwerdeführers in
mehrfacher Hinsicht zu relativieren:
Bei der verfahrensauslösenden Straftat handelt es sich um eine
eventualvorsätzliche versuchte Tötung im Grenzbereich zur schweren
Körperverletzung. Diese Tat stellt zudem die einzige relevante strafrechtliche
Verfehlung des Beschwerdeführers dar.
Der Beschwerdeführer ist als Ersttäter verurteilt worden, was zu seinen Gunsten
zu gewichten ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154). Das Gleiche gilt für die
Tatsache, dass er im Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt war. Auch wenn der
Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die
Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht
ausser Acht gelassen werden. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden bei
der Erwägung, am erhöhten öffentlichen Interesse ändere nichts, dass der
Beschwerdeführereinzig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt worden
und bei der Tatbegehung erst 19 Jahre alt gewesen sei. Diese Faktoren sind
zwingend in die Abwägung einzubeziehen (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3). Vor diesem
Hintergrund ist die Tat - auch wenn sie schwer wiegt - als einmaliger Fehltritt
eines jungen Erwachsenen einzuordnen und entsprechend zu würdigen. Insbesondere
fällt positiv auf, dass der Beschwerdeführer gereift ist: Er hat freiwillig
eine Therapie gemacht und sich seit der Tat vom 26. Mai 2006 mit Ausnahme einer
Verkehrsbusse von Fr. 400.-- nichts mehr zuschulden kommen lassen.
Zwischen der Tatbegehung und dem angefochtenen Urteil sind mehr als zehn Jahre
vergangen. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts hat sich seither abgeschwächt. Der Einwand, der Beschwerdeführer
habe die ganze Zeit unter dem Eindruck des Strafverfahrens gestanden, ist hier
nicht angebracht: Die erstinstanzliche Verurteilung war bereits am 22. August
2007, ein Jahr und drei Monate nach Begehung der Tat, erfolgt. Daran schlossen
sich zwei langwierige Rechtsmittelverfahren an, wobei die Verurteilung wegen
schwerer Körperverletzung aufgehoben und das Strafmass von fünf auf drei Jahre
Freiheitsstrafe reduziert wurde. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
am 9. Juni 2006 bis zum Strafantritt am 5. September 2014 befand sich der
Beschwerdeführer in Freiheit, wobei er nie straffällig wurde. Dass er sich in
diesen über acht Jahren bewährt hat, fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht. Die
Tatsache, dass am 10. Juli 2014 das Widerrufsverfahren eingeleitet wurde,
vermag die Deliktsfreiheit in den vorangegangenen acht Jahren nicht zu
relativieren. Solches könnte lediglich in Bezug auf die Deliktsfreiheit nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. Februar 2015 gesagt werden, im
Hinblick auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, welcher dem
Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 in Aussicht gestellt worden war und
schliesslich am 15. April 2015 verfügt wurde. Die Vorinstanz anerkennt denn
auch aufgrund dieser Umstände "ein gewisses Wohlverhalten" des
Beschwerdeführers, kommt aber zum Schluss, dieses führe "nicht zu einem
entscheidrelevant tieferen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme".

5.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Vorinstanz nicht
beigepflichtet werden, wonach das sicherheitspolizeiliche Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts sehr gross sei. Die Tat an sich wiegt sehr schwer,
aber das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wird durch die
Art der Tatbegehung (Eventualvorsatz), das junge Alter im Tatzeitpunkt, die
Tatsache, dass die versuchte vorsätzliche Tötung das erste und - abgesehen von
einer Übertretung zehn Jahre später - einzige Delikt war, sowie die seither
verstrichene Zeit und das sonstige Verhalten in diesem Zeitraum (freiwillige
Therapie, Berufstätigkeit) nicht unwesentlich relativiert. Mit Blick auf das
durch die Straftat gefährdete Rechtsgut (Leib und Leben) kann von einem grossen
oder erheblichen, aufgrund der entlastenden Umstände aber nicht von einem sehr
grossen öffentlichen Interesse gesprochen werden.

6. 
Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführer s an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer kam im Alter von neun Jahren und sieben Monaten in die
Schweiz. Daraus ergibt sich (auch nach Abzug der im Strafvollzug verbrachten
sechs Monate [vgl. Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.2]) eine sehr
lange Aufenthaltsdauer von knapp 20 Jahren bis zum angefochtenen Urteil. Das
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist dementsprechend anerkennenswert,
zumal der Beschwerdeführer gut integriert ist. Er war immer arbeitstätig und
dadurch finanziell unabhängig. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und
Sozialisation in der Schweiz sind aber keine weiteren Faktoren ersichtlich,
welche das private Interesse erhöhen würden. Der Beschwerdeführer ist zwar jung
in die Schweiz gekommen, kann aber nicht mehr der sogenannten faktischen
zweiten Generation von Ausländern zugeordnet werden. Er hat einige prägende
Jahre in seiner Heimat verbracht und spricht die mazedonische Sprache. Er ist
jung und fähig, in Mazedonien eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Damit
ist eine gewisse Härte verbunden; die Rückkehr erscheint aber nicht unzumutbar.
Die den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffenden, neu
eingereichten Beweismittel sind als echte Noven im Verfahren vor dem
Bundesgericht unbeachtlich (vgl. E. 2.3), weshalb sie nicht in die
Interessenabwägung einfliessen können. Die Vorinstanz hat
Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. In Bezug auf neue Umstände kann das
Amt für Migration und Integration erneut prüfen, ob solche Hindernisse
vorliegen.

7. 
Wenngleich es sich um einen Grenzfall handelt, so überwiegen dennoch die
sicherheitspolizeilichen Aspekte und damit das öffentliche Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts gegenüber den zwar anerkennenswerten, aber nicht
herausragenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in
der Schweiz. Insbesondere kann der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des
Familienlebens nicht anrufen (vgl. E. 4.1), da er alleinstehend und kinderlos
ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als
verhältnismässig.
Bei diesem Ergebnis bleibt kein Raum für eine Verwarnung oder Rückweisung an
die Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführereventualiter beantragt.

8. 
Zu befinden bleibt über den Antrag, den vorinstanzlichen Kostenentscheid
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren.

8.1. Da der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesgericht um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, ist vorab darüber zu
entscheiden.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135 mit Hinweisen).

8.2. Die Mittellosigkeit wurde von der Vorinstanz bejaht. Da nicht anzunehmen
ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit massgeblich geändert haben, ist davon auszugehen, dass die
prozessuale Bedürftigkeit weiterhin - wenn auch knapp - gegeben ist. Sofern das
Rechtsmittel nicht als aussichtslos qualifiziert wird, würde dies auch für das
vorinstanzliche Verfahren gelten (nicht aber umgekehrt, vgl. Urteil 2C_14/2016
vom 6. Juni 2016 E. 5).

8.3. Wie aus den vorstehenden Erwägungen 4 - 7 hervorgeht, war für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit eine sorgfältige Abwägung vonnöten. Zwar
hat der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen und liegt das Strafmass
mit drei Jahren Freiheitsstrafe deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche
die Rechtsprechung zu Art. 62 lit. b AuG vorsieht (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S.
18). Dies macht die Beschwerde aber noch nicht aussichtslos, zumal es an
weiteren belastenden Umständen fehlt. Die Höhe der Strafe ist nur ein Element
unter mehreren und als solches adäquat zu gewichten. Das migrationsrechtliche
Verschulden wird durch die eventualvorsätzliche Tatbegehung und das junge Alter
relativiert; zudem sind bis zum angefochtenen Urteil mehr als zehn Jahre
vergangen. Das verfahrensauslösende Delikt war das erste und einzige, welches
der Beschwerdeführer begangen hat; danach hat er sich über viele Jahre in
Freiheit bewährt und sich ausser einer Übertretung im Jahr 2016 nichts mehr
zuschulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer ist in jungen Jahren in die
Schweiz gekommen und gut integriert; obwohl er keine Lehre absolviert hat, hat
er seinen Lebensunterhalt immer selbständig bestritten und musste nie
staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen
entlastenden Umständen nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern ihre
Erwägungen überwiegend auf das Delikt und die Strafhöhe konzentriert. In Bezug
auf das junge Alter bei der Tatbegehung erwog sie gar, daraus allein könne der
Beschwerdeführer nichts ableiten. Dies widerspricht, wie dargelegt, sowohl der
Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch jener des EGMR. Wenngleich die
Abwägung hier - insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer das
Recht auf Achtung des Familienlebens nicht anrufen kann und seine ersten
neuneinhalb Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat - zum Ergebnis führt,
dass der Widerruf verhältnismässig ist, kann doch das Rechtsmittel nicht als
aussichtslos gelten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
gutzuheissen.

8.4. War die Beschwerde an das Bundesgericht nicht aussichtslos, kann sie es
auch in Bezug auf die Vorinstanz nicht gewesen sein. Das von der Vorinstanz
herangezogene Urteil 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 hält zudem einem Vergleich
hinsichtlich der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht stand: Erstens war
der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und damit zu
einer deutlich höheren Strafe als der Betroffene im vorliegenden Fall
verurteilt worden. Zweitens machte jener sich zwei Jahre nach Tatbegehung der
mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, wofür eine bedingte Geldstrafe von 15
Tagessätzen und eine Busse von Fr. 400.-- ausgesprochen wurden. Wie in E. 8.3
erläutert, war die an die Vorinstanz gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch in der Hauptsache nicht von vorneherein aussichtslos. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als begründet.

9. 
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in der
Hauptsache (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist. Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verfahren vor der Vorinstanz ist die Beschwerde gutzuheissen
und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesgericht
ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung der
Gerichtskosten zu befreien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Rechtsanwältin Angelika
Häusermann ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführer s zu
bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Da
der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt obsiegt, wird auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung verzichtet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016 aufgehoben, soweit
damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. 
Rechtsanwältin Angelika Häusermann wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers bestellt und mit Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse
entschädigt.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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