Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.7/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_7/2016

Urteil vom 22. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
B.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. 
Die Niederlassungsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden A.________ wurde
rechtskräftig widerrufen (Urteil 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010). Die ihm
daraufhin erneut angesetzte Ausreisefrist liess der Betroffene ungenutzt
verstreichen. Wiedererwägungsgesuche von A.________ blieben erfolglos. Mit
Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 wies das Bundesgericht auch seine
Beschwerde betreffend Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts während der
Behandlung eines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung ab.
Für den 23. April 2015 war die Rückführung des Betroffenen mittels eines
Sonderfluges vorgesehen. Im Hinblick darauf erliess das Migrationsamt des
Kantons St. Gallen am 8. April 2015 einen (Ausschaffungs-) Haftbefehl. Dieser
konnte jedoch nicht vollstreckt werden, da der Aufenthalt von A.________ nicht
ausfindig zu machen war.
Nachdem der Rechtsvertreter von A.________ offenbar am 17. Juni 2015 Kenntnis
von diesem Haftbefehl erlangt hatte, beantragte er bei der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen dessen Aufhebung bzw. die
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls. Ebenso ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was ihm jedoch mit Verfügung vom
16. Juli 2015 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens
verweigert wurde. Ein hiergegen ergriffenes kantonales Rechtsmittel wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2015
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht und
beantragt im Wesentlichen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission zu gewähren. Das Bundesgericht
hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.

2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
(summarische Begründung und Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu
erledigen ist:
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend aufgezeigt. Namentlich
setzt ein solcher Anspruch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht als
aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV).
Im vorliegenden Fall wurde wohl ein Haftbefehl zur Anordnung von
Ausschaffungshaft ausgestellt, dies mit dem Zweck, die Rückführung mittels
Sonderflug am 23. April 2015 sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer nicht
auffindbar war, konnte der Haftbefehl jedoch nicht vollzogen und der geplante
Sonderflug nicht durchgeführt worden, so dass diese Haftanordnung nie
praktische Auswirkungen zeitigte. Inwiefern heute noch ein schutzwürdiges
Interesse an der formellen Aufhebung oder an der Feststellung der angeblichen
Rechtswidrigkeit dieses Haftbefehls bestehen soll, ist nicht ersichtlich, zumal
eine künftige Verhaftung des Beschwerdeführer eine neue Haftanordnung
voraussetzt, wie dies bereits die Vorinstanzen festgehalten haben. Gegen eine
erneute Anordnung von Ausschaffungshaft kann der Beschwerdeführer jederzeit den
Richter anrufen (Art. 31 Abs. 4 BV; vgl. BGE 137 I 23 E. 2 S. 25 ff.), bzw. es
hat ohnehin innert 96 Stunden von Amtes wegen eine richterliche Prüfung der
Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der angeordneten Haft zu erfolgen (Art.
80 Abs. 2 AuG). Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers weitgehend in der appellatorischen Wiederholung von
angeblichen vollzugshindernden Umständen, welche das Bundesgericht jedoch
bereits in den genannten Entscheiden 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010 und 2C_1130/
2013 vom 23. Januar 2015 geprüft und letztlich als nicht entscheidwesentlich
erachtet hat.
Bei dieser Sachlage begründet es keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, wenn
die Vorinstanzen das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bei der
Verwaltungsrekurskommission als aussichtslos bezeichnet und die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert haben.

3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge
Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e
contrario).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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