Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.796/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_796/2016
                   
2C_797/2016

Urteil vom 3. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
nebenamtlicher Bundesrichter Benz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Peter Derksen,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_796/2016
Staats- und Gemeindesteuern 2006,

2C_797/2016
Direkte Bundessteuer 2006,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ deklarierte in seiner Steuererklärung 2006 zwei Forderungen
gegenüber der B.________ (nachfolgend B.________) mit Sitz auf den britischen
Jungferninseln im N ominalbetrag von Fr. 7'058'256.-- und Fr. 9'131'586.--
lediglich pro memoria mit einem Steuerwert von Fr. 0.--, weil er sie nicht mehr
als werthaltig erachtete.
Auf Auflage vom 25. September 2008 bzw. Mahnung vom 5. November 2008 hin
reichte A.________ dem Kantonalen Steueramt einen Banküberweisungsbeleg für
Auszahlungen im Jahr 2006 von insgesamt Fr. 94'000.-- ein. Er machte geltend,
dass es sich dabei um eine steuerfreie Rückzahlung eines Darlehens handle,
womit er seinen Lebensunterhalt bestritten habe.

B.

B.a. Die erste Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Einspracheentscheid
des Kantonalen Steueramtes vom 3. November 2009) wurde vom heutigen
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 2010
infolge unterlassener Mahnung aufgehoben.

B.b. Am 6. April 2011 veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich A.________ nach
nachgeholter Mahnung unverändert mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
76'900.-- (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 75'800.-- (Staats- und
Gemeindesteuern) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'553'000.--. Dabei
schätzte das Kantonale Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen das Guthaben-
und Wertschriftenvermögen von A.________ auf Fr. 5 Mio. und den
Wertschriftenertrag auf Fr. 80'000.--. Einsprachen gegen die Veranlagungen wies
das Kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 30. Mai 2011 ebenso ab
wie die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 die
dagegen erhobenen Rechtsmittel.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2012 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
den Entscheid der Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts auf. Es erwog, dass
A.________ dem Kantonalen Steueramt die angeforderten Unterlagen eingereicht
habe. Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht entsprochen hätten,
sei nicht ersichtlich und werde nicht erläutert. Wenn das Steueramt der
Auffassung gewesen sein sollte, die Unterlagen genügten für den Nachweis der
Wertlosigkeit der von A.________ behaupteten Guthaben gegenüber der B.________
nicht, dann hätte es ihn auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens
darzutun und zu belegen. Das Kantonale Steueramt habe daher zu Unrecht eine
Ermessenseinschätzung vorgenommen.

B.c. Mit Auflage vom 21. Oktober 2013 und Mahnung vom 10. Februar 2014 forderte
der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts A.________ zu einem umfassenden und
für Aussenstehende in allen Punkten und ohne weitere Nachforschungen
nachvollziehbaren Nachweis darüber auf, in welchem Umfang seine beiden
Forderungen gegenüber der B.________ nicht mehr werthaltig seien (Ziff. 1).
Unter anderem verlangte der Einzelrichter hinsichtlich der C.________S.A. (mit
Sitz in Luxemburg) und der B.________ die lückenlose Darlegung sämtlicher
Zahlungsflüsse und Gründungsvorgänge, ein chronologisch geordnetes Journal für
jedes Geschäftsjahr sowie Bilanzen und Erfolgsrechnungen für das Ende eines
jeden Geschäftsjahres von der Gründung bis zur Auflösung im Jahr 2003
(C.________S.A.) bzw. von der Gründung bis zum 31. Dezember 2006 (B.________),
inklusive Belege und Beweismittel.
Nachdem A.________ die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, wies
der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Beschwerde hinsichtlich der
direkten Bundessteuer bzw. den Rekurs hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 ab und veranlagte A.________
im Sinne einer "reformatio in peius" mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
94'100.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 93'000.-- (Staats- und
Gemeindesteuern) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 12'769'000.--. Da das
Steuerrekursgericht gestützt auf die eingereichten Unterlagen den Beweis für
die Wertlosigkeit der Forderungen als nicht erbracht sah, besteuerte es sie zum
Nominalwert von Fr. 7'058'256.-- und Fr. 9'131'586.--. Anstelle von
Wertschriftenerträgen im Umfang von Fr. 80'000.-- besteuerte das
Steuerrekursgericht die Auszahlung der B.________ in der Gesamthöhe von Fr.
94'000.--.
Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 13. Mai 2015 den Entscheid wegen
funktioneller Unzuständigkeit des Einzelrichters auf.

B.d. Mit Entscheid vom 30. September 2015 bestätigte das Steuerrekursgericht in
neuer Zusammensetzung die bisherigen Veranlagungen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 13. Juli 2016 eine Beschwerde
betreffend die direkte Bundessteuer ab. Am gleichen Tag hiess es eine
Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern teilweise gut und
schätzte A.________ mit einem unveränderten steuerbaren Einkommen und einem
stark reduzierten steuerbaren Vermögen von Fr. 2'553'000.-- ein. Dabei schätzte
das Verwaltungsgericht das Guthaben- und Wertschriftenvermögen von A.________
auf Fr. 6 Mio.

C.
A.________ erhebt am 7. September 2016 zwei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die beiden Entscheide
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuen
Entscheiden an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zum einen bestreitet er,
das nach Ermessen festgelegte Einkommen erzielt zu haben; zum andern macht er
die Wertlosigkeit seiner Forderungen gegenüber der B.________ geltend. In der
Sache beantragt A.________, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.--
(direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und einem steuerbaren
Vermögen von ebenfalls Fr. 0.-- veranlagt zu werden.
Das Verwaltungsgericht, das Kantonale Steueramt Zürich und die Eidgenössische
Steuerverwaltung (diese nur bezüglich der direkten Bundessteuer) beantragen,
die Beschwerden abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zum streitbetroffenen Steuerjahr 2006 hinsichtlich der
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich einerseits und der direkten
Bundessteuer anderseits zwei Urteile gefällt. Der Steuerpflichtige ficht diese
Urteile mit zwei Beschwerdeeingaben an. Die sich stellenden Fragen sind im
Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Steuerrecht gleich geregelt
(Einkommenssteuer) oder betreffen harmonisiertes kantonales Steuerrecht
(Vermögenssteuer). Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. Bei den angefochtenen Urteilen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um
kantonal letztinstanzliche Entscheide. Gegen die angefochtenen Urteile steht
gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden des gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Soweit seine Rügen nicht vielmehr auf
die unrichtige rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes abzielen,
sind sie nicht geeignet aufzuzeigen, welches für den Ausgang des Verfahrens
relevante Sachverhaltselement unrichtig festgestellt worden sein soll.

1.4. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen
solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).
Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern die
Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Grundsätze, nämlich des
Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV), des Grundsatzes von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), des Anspruchs auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV),
ohne in der von Art. 106 Abs. 2 BGG geforderten qualifizierten Weise
darzulegen, inwiefern einer dieser verfassungsmässigen Grundsätze im
vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden sein soll. Darauf ist nicht weiter
einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das
Steuerrekursgericht seinem Antrag auf eine persönliche Anhörung nicht
entsprochen hat. Gemäss § 141 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom
8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) ist der Steuerpflichtige berechtigt, seine
Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten. Die Bestimmungen
über die Verfahrensgrundsätze (vgl. § 119 - 131 StG/ZH) gelten sinngemäss auch
für das Verfahren vor Steuerrekursgericht (§ 115 Satz 1 StG/ZH).
Das kantonale Recht kann nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV) gerügt
werden; es kann offen bleiben, ob die Beschwerde diesbezüglich den erhöhten
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, weil die Rüge ohnehin
unbegründet ist. Ausdrücklich räumt das kantonale Steuergesetz das
Anhörungsrecht einzig vor dem kantonalen Steueramt ein (§ 138 Abs. 2 bzw. § 141
Abs. 2 StG/ZH). Für den Rekurs ist ein derartiges Recht nicht vorgesehen, und
der Verweis in § 115 Satz 1 StG/ZH bezieht sich lediglich auf die "Bestimmungen
über die Verfahrensgrundsätze". Somit ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn
die Vorinstanz ein kantonales steuergesetzliches Recht auf mündliche Vertretung
des Rekurses vor dem Steuerrekursgericht verneint hat.

2.2. Eine mündliche Anhörungsmöglichkeit kann von Verfassungs wegen
gegebenenfalls geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund
einer mündlichen Anhörung klären lassen. Das ist indes vorliegend nicht
ersichtlich, zumal die Begründung des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass ein
Anspruch einer Partei, sich vor Erlass eines belastenden Entscheides mündlich
zu äussern, sich weder aus Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 127 V 491 E. 1b S. 494) noch aus
Gesetzesrecht (Art. 115 DBG bzw. Art. 41 Abs. 2 StHG, Art. 135 Abs. 1 Satz 2
DBG) herleiten lässt. Nichts Anderes ergibt sich aus Konventionsrecht, findet
Art. 6 Ziff. 1 EMRK doch auf das Veranlagungs- und das Nachsteuerverfahren
keine Anwendung (Urteil 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.6.2, in: ASA 83 S.
142).

I. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 DBG).
Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen
Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat (Urteile 2C_32/2012 vom 22.
Juni 2012 E. 2.1; 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1) oder wenn der
kantonalen Behörde in die Augen springende Fehler oder Irrtümer unterlaufen
sind und sie eine offensichtlich falsche Schätzung vorgenommen hat (Urteil
2C_223/2009 vom 9. Februar 2009 E. 3.1) bzw. wenn die Schätzung mit den
aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann (Urteile 2C_260/2014 vom 2.
April 2014 E. 4.1; 2C_32/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.1).

3.2. Im Fall einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ist vom
Bundesgericht frei überprüfbare  Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG), ob die
gesetzlichen Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung gegeben sind (Urteile
2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.2; 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2).
Dasselbe gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz die bisherige Ermessensveranlagung
aufhebt und eine neue trifft. Das Bundesgericht prüft frei, ob die aufgehobene
Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig war. Die eigentliche Bewertung
oder Schätzung, die aufgrund dieser Methoden vorzunehmen ist, gehört zu den 
Tatfragen, was eine Prüfung nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der
Willkür zulässt (Urteile 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.3 und 2C_309/2013
vom 18. September 2013 E. 2.3.2). Infolge dessen prüft das Bundesgericht das
Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, d. h. auf
offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es obliegt der steuerpflichtigen
Person, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen (ausführlich zur
Beweisführungslast, Beweiswürdigung, Beweislast und Normentheorie, welche Art.
8 ZGB verdeutlicht: Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3).

4.

4.1. Das Steueramt legte seiner (ersten) Ermessensveranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen geschätzte Wertschrifteneinkünfte von Fr. 80'000.--
zugrunde, während das Steuerrekursgericht von einem steuerbaren
Einkommenszufluss von Fr. 94'000.-- ausging, was das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Entscheid geschützt hat. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.--, mit der er seinen
Lebensunterhalt bestritten habe, um eine Teil-Rückzahlung eines Darlehens
gegenüber der B.________ handle.

4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2006 von
einem Konto bei der Bank D.________, das auf die Firma "E.________." lautet,
Beträge von insgesamt Fr. 94'000.-- abgehoben hat. Wie bereits das
Steuerrekursgericht feststellte, fehlen zur Beziehung zwischen der B.________
und der E.________ Belege. Unter Verweis auf die Einkommens-Generalklausel
erwog das Verwaltungsgericht, dass ein Wertzufluss die natürliche Vermutung
begründe, dass dieser aus einer Quelle stamme, die zur Steuerbarkeit des
Zuflusses führe. Weil der Beschwerdeführer eine steuerfreie Rückzahlung aus dem
Guthaben der B.________ nicht bewiesen habe, trage er die Folgen der
Beweislosigkeit, weshalb seine Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei.

4.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er den Bezug in der Höhe von
Fr. 94'000.-- als Verminderung seines Guthabens im Nominalbetrag von Fr.
7'058'256.-- in der Steuererklärung 2006 transparent gemacht habe, nachdem er
das Guthaben in der Steuererklärung 2005 noch mit einem Nominalbetrag von Fr.
7'152'256.-- deklariert hatte. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die
Selbstdeklaration kein Beweismittel darstellt, sondern den Sachverhalt zum
Ausdruck bringt, zu dessen Abklärung er nach Art. 126 Abs. 1 DBG
mitwirkungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis, dass es sich
bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- um eine steuerfreie Rückzahlung von
Guthaben handelte, nie hinreichend angetreten.
Dementsprechend scheitert der Nachweis des Beschwerdeführers, dass die
Veranlagung der direkten Bundessteuer durch die Rechtsmittelinstanzen
offensichtlich unrichtig war.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darin, dass das Steuerrekursgericht ihn die Folgen der Beweislosigkeit
tragen lässt, ohne zuvor eine Auflage zum Einreichen von Belegen erlassen zu
haben.

5.2. Inwiefern das Steuerrekursgericht nach Art. 29 Abs. 2 BV dazu verpflichtet
gewesen sein soll, den Beschwerdeführer ausdrücklich dazu aufzufordern, ist
indes nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte spätestens aufgrund des
Rückweisungsentscheides des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2012 Anlass
gehabt aufzuzeigen, dass es sich bei der Auszahlung der E.________ um eine
steuerfreie Darlehens-Rückzahlung durch die B.________ gehandelt hat. Daran
würde auch nichts ändern, wenn die Auflage vom 21. Oktober 2013 und die Mahnung
vom 10. Februar 2014 des Steuerrekursgerichts in anderer Hinsicht
unverhältnismässig und willkürlich gewesen sein sollte. Auf die entsprechende
Rüge des Beschwerdeführers ist daher ebenso wenig einzugehen wie auf andere vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensverletzungen, welche die
Steuerjustizbehörden begangen haben sollen.

6.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen ist.

II. Staats- und Gemeindesteuern

7.

7.1. Die kantonalen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von
Ermessensveranlagungen betreffend kantonale Steuern (Art. 48 Abs. 2 StHG; § 140
Abs. 2 StG/ZH) entsprechen inhaltlich den Vorschriften zur direkten
Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG). Das für die direkte Bundessteuer
Ausgeführte gilt somit - hinsichtlich der kantonalen  Einkommenssteuer - auch
für die Staats- und Gemeindesteuern, und es kann auf die vorstehenden
Erwägungen verwiesen werden.

7.2. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1
StHG; § 38 Abs. 1 StG/ZH), wobei das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird
(Art. 14 Abs. 1 StHG; § 39 Abs. 1 StG/ZH). Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung dieser Bestimmungen und beantragt, mit einem steuerbaren Vermögen
von Fr. 0.-- eingeschätzt zu werden.
Die Erwägungen hinsichtlich der Einkommenssteuer können sinngemäss auf die 
Vermögenssteuer übertragen werden. Insbesondere gelten dieselben
Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung (vgl. E. 3.1 und
7.1 hiervor).

7.3. Vorliegend strittig ist im Wesentlichen die Bewertung des Guthabens des
Beschwerdeführers gegenüber der B.________. Im Wertschriftenverzeichnis
deklarierte der Beschwerdeführer die Forderungen (mit Nominalwerten von Fr.
7'058'256.-- bzw. Fr. 9'131'586.--) zu einem Steuerwert von je Fr. 0.--. Diese
Deklaration traf der Beschwerdeführer, weil er die Forderungen nicht mehr als
werthaltig erachtete.
Die Vorinstanzen folgten dieser Deklarationsweise nicht, weil der innere Wert
der B.________ bzw. ihrer Beteiligungen - infolge unzulänglicher Mitwirkung des
Beschwerdeführers - nur bruchstückhaft ersichtlich geblieben sei, was eine
zuverlässige Bewertung der beiden Forderungen gegenüber der B.________
verunmögliche.

7.4. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern diese
Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht offensichtlich
unzutreffend sein soll. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, ist
es im Gegenteil widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend
macht, dass es sich bei der Auszahlung von Fr. 94'000.-- aus der E.________ um
eine Teil-Rückzahlung des Guthabens gegenüber der B.________ handle, und er
andererseits behauptet, die Forderungen gegenüber der B.________ seien nicht
mehr werthaltig. Auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Schätzung des
Guthaben- und Wertschriftenvermögens mit Fr. 6 Mio. und eines steuerbaren
Vermögens von Fr. 2'553'000.-- ist unter den gegebenen Umständen nicht zu
beanstanden. Dem Beschwerdeführer misslingt der Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit.

7.5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher auch
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen.

III. Kostenfolgen

8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_796/2016 und 2C_797/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer (2C_797/2016) wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (2C_796/2016) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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