Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.789/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                 
{T 0/2}

2C_789/2016 / 2C_790/2016,     

2C_798/2016 / 2C_799/2016

Urteil vom 12. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_789/2016
Nachsteuer, Staats- und Gemeindesteuer
des Kantons Zürich, Steuerjahre 2004-2005,

2C_790/2016
Nachsteuer, direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2004-2005,

2C_798/2016
Nachsteuer, Staats- und Gemeindesteuer
des Kantons Zürich, Steuerjahre 2006-2009,

2C_799/2016
Nachsteuer, direkte Bundessteuer,
Steuerjahre 2006-2009,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 9. August 2016.

Nach Einsicht
in die Verfügung SR.2016.00017 / SR.2016.00018 vom 9. August 2016, in welcher
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, einzelrichterlich auf
den Rekurs (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich) und die Beschwerde
(direkte Bundessteuer) von A.________, Dr. med., der steuerrechtlichen Wohnsitz
in U.________/ZH verzeigt, bezüglich der Steuerjahre 2004-2005 (Nachsteuern)
mangels hinreichender Begründung nicht eintritt und das Gesuch um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abweist,
in die Verfügung SR.2016.00019 / SR.2016.00020 vom 9. August 2016, in welcher
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, einzelrichterlich auf
den Rekurs und die Beschwerde des Steuerpflichtigen bezüglich der Steuerjahre
2006-2009 (Nachsteuern) mangels hinreichender Begründung nicht eintritt und das
Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abweist,
in die "Klage" des Steuerpflichtigen vom 8. September 2016 (Poststempel) gegen
die Verfügungen vom 9. August 2016, mit welcher der Steuerpflichtige "Anklage"
gegen "die Erhebung einer Busse durch die Steuerverwaltung" erhebt, da es sich
"nachweislich um eine Selbstanzeige" handle, und in das Gesuch um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die vier Verfahren denselben Sachverhalt betreffen und - soweit dies zu
prüfen ist - dieselben Rechtsfragen aufwerfen, weshalb die Verfahren
praxisgemäss zu vereinigen sind (Art. 71 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 24 BZP
[SR 273]; Urteil 2C_717/2016 / 2C_718/2016 vom 23. August 2016),
dass der Steuerpflichtige der Meinung ist, die angefochtenen Entscheide seien
widersprüchlich, auf seine finanzielle Situation hinweist, die zum
Privatkonkurs führen werde (bzw. bereits geführt hat), darüber hinaus die
Ansicht äussert, das Verfahren ziele "auf seine Vernichtung" ab, weshalb
"Menschenrechtsverletzung, Amtsanmassung und fahrlässige Tötung (Vernichtung) "
vorlägen,
dass der "Anklage", die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (Art. 82 ff. BGG), weder hinsichtlich der
sich stellenden Rechtsfragen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) noch der möglicherweise
aufgeworfenen Tatfragen (Art. 42 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG)
eine Begründung zu entnehmen ist, die als rechtsgenüglich bezeichnet werden
könnte, weil die Eingabe höchstens beiläufig auf die angefochtenen Entscheide
eingeht und sich mit diesen auseinandersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird,
dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb   geringere Anforderungen
formeller Natur bestehen (Urteile 2C_521/2014 / 2C_522/2014 vom 3. Juni 2014 E.
2.2; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 I 64),
dass die "Anklage" allem Anschein nach in erster Linie auf die Beseitigung
einer Hinterziehungsbusse gerichtet ist, den angefochtenen Entscheiden aber
lediglich Erwägungen zur Nachsteuer (nicht aber zur Hinterziehungsbusse) zu
entnehmen sind,
dass auf die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund
des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, wenn es die
Umstände rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass ein Verzicht auf die Kostenerhebung hier angezeigt ist, womit das Gesuch
um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_789/2016, 2C_790/2016, 2C_798/2016 und 2C_799/2016 werden
vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_790/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre
2004-2005) wird nicht eingetreten.

3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_789/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Zürich, Steuerjahre 2004-2005) wird nicht eingetreten.

4.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_799/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre
2006-2009) wird nicht eingetreten.

5.
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_798/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Zürich, Steuerjahre 2006-2009) wird nicht eingetreten.

6.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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