Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.784/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
2C_784/2016, 2C_785/2016     

Urteil vom 13. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________, 
2. B.A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Herrn Beny Auf der Maur, dipl. Steuerexperte, und Rechtsanwalt Ruedi Reichmuth,
Convisa AG,
Herrengasse 14, 6430 Schwyz,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. 

Gegenstand
2C_784/2016
Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt;
kantonale Steuern 2008,

2C_785/2016
Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt;
direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 14. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ waren während der Steuerperiode 2008 Eigentümer
von verschiedenen Liegenschaften:

- Ein Mehrfamilienhaus an der M.________strasse xx und yy in U.________, gemäss
der Beschreibung der Eigentümer faktisch ein Einfamilienhaus mit zwei
Einlegerwohnungen. Dieses wurde bis Oktober 2008 von A.A.________ und
B.A.________ selbst bewohnt und anschliessend von deren Sohn benutzt, welchem
es im Jahr 2011 auch geschenkt wurde (Objekt 1);
- Zwei Wohnungen an der N.________strasse zz in U.________, voll
eigenfinanziert und ohne hypothekarische Belastung, beide im Jahr 2003
erstellt, im Jahr 2005 bezogen, jedoch offenbar erst im Jahr 2007 formell
erworben. Die Objekte sind seit 2005 drittvermietet. Soweit ersichtlich, läuft
seit dem Jahr 2007 ein zehnjähriger Mietvertrag, wobei die Mieterin die beiden
Objekte zu einer einzigen Wohnung zusammengelegt hat (Objekt 2);
- Zwei Wohnungen am O.________weg qq in U.________, erstellt 2007, Antritt per
8. Februar 2007. Eine Wohnung ist an die jüngere Schwester von B.A.________
vermietet (Objekt 3), die andere wird soweit ersichtlich seit Oktober 2008 von
A.A.________ und B.A.________ selbst genutzt (Objekt 4). Beide Wohnungen wurden
aus privaten Mitteln finanziert;
- Ein hälftiger Anteil am Mehrfamilienhaus P.________weg rr in V.________,
bestehend aus acht Wohnungen. Erwerb im Jahr 1981, seither stets
drittvermietet, voll eigenfinanziert ohne Hypothekarbelastung. Die andere
Hälfte der Liegenschaft wird von einer Drittperson gehalten (Objekt 5);
- Ein hälftiger Anteil an Landwirtschaftsland in W.________, Erwerb 1982,
welches von einem Bauern genutzt wird, ohne dass ein eigentliches
Pachtverhältnis besteht (Objekt 6);
- Drei Wohnungen an der S.________strasse ss in V.________ resp. der
T.________strasse tt in X.________, alle erworben im Jahr 1999 und angetreten
per 31. Dezember 2000. Die Überbauungen, in welchen sich diese drei Wohnungen
befinden, wurden von einem Konsortium, bestehend aus A.A.________ und einer
Drittperson erstellt. Die drei Wohnungen sind voll eigenfinanziert (Objekte
7-9).
Nach einem ersten Rechtsgang (vgl. Urteil 2C_525/2013 resp. 2C_526/2013 vom 2.
Juli 2013) wurden A.A.________ und B.A.________ mit Verfügung vom 28. Januar
2014 für die kantonalen Steuern der Periode 2008 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 811'200.-- (satzbestimmend Fr. 426'900.--; Fr. 333'500.-- zu
einem reduzierten Satz) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 14'165'000.--
veranlagt. Bei der direkten Bundessteuer derselben Periode erfolgte die
Veranlagung mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr.
845'600.--. Im Vergleich zur Selbstschatzung bestand eine Differenz, welche im
Wesentlichen auf eine unterschiedliche Zuordnung der verschiedenen
Liegenschaften zum Geschäfts- resp. zum Privatvermögen von A.A.________
zurückzuführen ist.

B.
Gegen die Veranlagungen erhoben die Pflichtigen Einsprache, welche jedoch mit
Entscheid der Steuerkommission resp. der Verwaltung des Kantons Schwyz für die
direkte Bundessteuer vom 1. Juli 2015 abgewiesen wurde. In der Folge
beschwerten sich A.A.________ und B.A.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz. Mit Urteil vom 14. Juli 2016 wies dieses die Beschwerde
betreffend die kantonalen Steuern ab. Die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer hiess es dagegen teilweise gut und setzte das steuerbare (und
satzbestimmende) Einkommen neu auf Fr. 823'100.-- fest.

C.
Mit Eingabe vom 7. September 2016 führen A.A.________ und B.A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie
beantragen im Wesentlichen, bei den kantonalen Steuern sei das steuerbare
Einkommen auf Fr. 809'500.-- (satzbestimmend Fr. 426'000.--; Fr. 333'500.-- zu
einem ermässigten Satz) zu reduzieren; bei der direkten Bundessteuer sei das
steuerbare Einkommen auf Fr. 821'400.-- festzusetzen. Die Pflichtigen begründen
ihre Anträge im Wesentlichen damit, die zusammengelegte Wohnung an der
N.________strasse zz in U.________ (Objekt 2) sowie die der Schwester von
B.A.________ vermietete Wohnung am O.________weg qq in U.________ (Objekt 3)
seien entgegen der Vorinstanz nicht dem Geschäfts- sondern dem Privatvermögen
zuzuordnen. Dies habe zur Folge, dass statt der effektiven Unterhaltskosten die
(höheren) pauschalen Unterhaltskosten absetzbar seien.
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf Vernehmlassung
verzichtet, schliessen die Steuerkommission resp. die Verwaltung des Kantons
Schwyz für die direkte Bundessteuer sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung
(betreffend die direkte Bundessteuer) auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 10. November 2016 wurde den Pflichtigen das
Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt; innert der hierfür angesetzten Frist
erfolgte keine weitere (fakultative) Eingabe.

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Die Vorinstanz hat die kantonalen Rechtsmittel betreffend die direkte
Bundessteuer einerseits und die kantonalen Steuern andererseits im selben
Urteil behandelt. Auch die Steuerpflichtigen fechten dieses Urteil mit nur
einer Beschwerdeschrift an. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die
Verfahren 2C_784/2016 (betreffend die kantonalen Steuern 2008) und 2C_785/2016
(betreffend die direkte Bundessteuer 2008) zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73
ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG;
SR 642.14] und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das
angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Anwendung des
harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen prüft das
Bundesgericht gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in
denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen
Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die
Kognition des Bundesgerichts indes auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130
II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_978/2014 bzw. 2C_979/2014 vom 13. Mai 2015
E. 1.4, in: StE 2015 B 81.2 Nr. 3).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E.
1.6 S. 280 f.). Die Erhebung einer Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art.
97 Abs. 1 BGG).

II. Direkte Bundessteuer

3.
Gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG kann der Steuerpflichtige für Grundstücke des
Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen
Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug. Gemäss
Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 24. August 1992 über den Abzug der
Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
(Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) kann der Steuerpflichtige anstelle
der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten
gleichgestellten energiesparenden Investitionen einen Pauschalabzug geltend
machen (Abs. 1). Dieser Pauschalabzug beträgt (Abs. 2 lit. a), wenn das Gebäude
zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom
Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert resp. (Abs. 2 lit. b), wenn das Gebäude in
diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag
bzw. -Mietwert. Gemäss Art. 3 der Liegenschaftskostenverordnung kann der
Steuerpflichtige in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem
Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Art. 4 der
genannten Verordnung schränkt schliesslich ein, dass ein Pauschalabzug für
Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, nicht
in Betracht kommt.

4.

4.1. Im vorliegenden Fall liegt im Streit, ob für die zusammengelegte Wohnung
an der N.________strasse zz in U.________ (Objekt 2) sowie für die der
Schwester resp. Schwägerin der Pflichtigen vermietete Wohnung am O.________weg
qq in U.________ (Objekt 3) der in casu höhere Pauschalabzug für die
Unterhaltskosten zulässig ist oder ob nur die (hier tieferen) effektiven
Unterhaltskosten absetzbar sind, wie dies die Vorinstanzen entschieden haben.
Gemäss den aufgezeigten Bestimmungen hängt dies davon ab, ob die betreffenden
Liegenschaften (Objekte 2 und 3) dem Privatvermögen oder aber dem
Geschäftsvermögen des Ehemannes zuzuordnen sind. Nur im ersteren Fall ist ein
Pauschalabzug möglich; bei einer Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen steht eine
solche Abzugsmöglichkeit demgegenüber nicht zur Verfügung.

4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle
Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen.
Immobilienhandel im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt gemäss
bundesgerichtlicher Praxis dann vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und
Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der
Gewinnerzielung vornimmt. Erforderlich ist die Entwicklung einer Tätigkeit, die
in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Als Indizien kommen in Betracht:
Die systematische bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens (aktives,
wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.;
Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit
Gewinn weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der
Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der
beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller
Fachkenntnisse, die kurze Besitzdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel
zur Finanzierung der Geschäfte, die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren
Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände oder die Realisierung der
Gewinne im Rahmen einer Personengesellschaft. Keine selbständige
Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber
vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch
die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen
umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt
werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der
Eigentümer seine Liegenschaft (en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um
aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt - ohne Hinzutreten
weiterer Umstände - selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des
Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt
dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln
finanziert worden ist (Urteil 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.3 m.w.H.).

4.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1
Gesellschafter zweier Baukonsortien war, welche in den Jahren 1999 bis 2000
Liegenschaften erstellt und teilweise veräussert haben. In dieser Hinsicht übte
der Beschwerdeführer 1 auch gemäss eigenen Angaben eine selbständige (Neben-)
erwerbstätigkeit aus. Die aus diesen Aktivitäten verbleibenden Liegenschaften
(Objekte 7 bis 9) werden als Folge dessen anerkanntermassen als
Geschäftsvermögen behandelt.
Umgekehrt liegt zu Recht auch nicht im Streit, dass eine Qualifikation als
selbständiger Liegenschaftshändler nicht automatisch dazu führt, dass sämtliche
von ihm gehaltenen Liegenschaften automatisch seinem Geschäftsvermögen
zugehörig wären. Vielmehr muss diese Zuordnung für jede Immobilie einzeln
geprüft werden (Urteil 2C_375/2010 vom 22. März 2011 E. 4.4). Dem Rechnung
tragend, anerkannte die Vorinstanz für die Objekte 1, 4, 5 und 6 die
Zugehörigkeit zum Privatvermögen des Beschwerdeführers 1.

4.4. Zu prüfen bleibt die Qualifikation der hier einzig streitbetroffenen
Objekte 2 und 3:
Bereits im ersten Rechtsgang führte die Vorinstanz mit ihrem Urteil vom 19.
April 2013 (vgl. die bundesgerichtlichen Verfahren 2C_525/2013 und 2C_526/2013)
aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 bis zu seiner
Pensionierung hauptberuflich Architekt im Anstellungsverhältnis gewesen und im
Nebenerwerb einer Tätigkeit als selbständiger Liegenschaftshändler nachgegangen
sei, wobei zwischen 1999 und 2003 Gewinne auf verschiedenen
Liegenschaftsverkäufen besteuert worden seien bzw. der Beschwerdeführer 1
zwischen 1999 und 2006 gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel betrieben habe. In
diesen beruflichen Aktivitäten und den damit verbundenen Fachkenntnissen
erblickte das Verwaltungsgericht ein nicht unbedeutendes Indiz für die
Zuordnung aller nicht selbstbewohnten Liegenschaften zum Geschäftsvermögen (E.
3.5.1 und E. 3.5.2 des Urteils vom 19. April 2013). Zudem habe der
Beschwerdeführer 1 im Jahr 2007 im Vergleich zu den Vorjahren gehäuft
Immobilien erworben, nämlich vier Stockwerkeigentumseinheiten im Wert von
insgesamt Fr. 1.9 Mio. Dies spreche - ungeachtet der vollen Eigenfinanzierung -
ebenfalls für eine Zuordnung dieser Liegenschaften zum Geschäftsvermögen (E.
3.5.3 des Urteils vom 19. April 2013). An diese Ausführungen erachtete sich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als gebunden, weshalb sie an der
Zuordnung der streitbetroffenen Objekte 2 und 3 zum Geschäftsvermögen festhielt
(E. 2.2 und E. 2.5 des Urteils vom 14. Juli 2016).

4.5. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Handelstätigkeit des
Beschwerdeführers 1 habe sich auf die Beteiligung an zwei Baukonsortien
beschränkt, welche in den Jahren 1999 und 2000 realisiert und abgewickelt
worden seien. Alle anderen Liegenschaften, welche er seither erworben habe,
seien stets in seinem Besitz geblieben, und es habe somit gerade kein Handel
stattgefunden. Im Weiteren sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer 1 im
Jahre 2007 grundbuchlich das Eigentum an den Objekten 2, 3 und 4 erworben habe;
dies sei jedoch eine Zufälligkeit, zumal beim Objekt 2 die Kaufpreiszahlung und
der Übergang von Nutzen und Gefahr bereits im Jahr 2004 erfolgt sei und die
Objekte 3 und 4 umgekehrt erst im Jahr 2008 fertiggestellt worden seien.
Ohnehin hätten die im Jahr 2007 grundbuchlich überschriebenen Liegenschaften
nichts mit dem gewerbsmässigen Liegenschaftshandel in den Jahren 1999 bis 2000
zu tun. Die Fachkenntnisse des Beschwerdeführers 1 als Architekt hätten ferner
nur eine Bedeutung für die Frage, ob jemand als gewerbsmässiger
Liegenschaftenhändler qualifiziere, nicht jedoch für die Zuordnung einer
bestimmten Liegenschaft zum Privat- resp. zum Geschäftsvermögen.
Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung von Bundesrecht, einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot
sowie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

4.6. Wie bereits ausgeführt, ist in Anwendung der hiervor aufgezeigten
Kriterien (vgl. E. 4.2) auf die einzelnen streitbetroffenen Liegenschaften zu
prüfen, ob sie Gegenstand einer selbständigen Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers 1 darstellen.
Diesbezüglich lässt sich nicht bestreiten, dass der Beschwerdeführer 1 als
professioneller Architekt grundsätzlich über besondere Fachkenntnisse in Bezug
auf Immobilien verfügt. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass
ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der betreffenden Objekte und der
(unselbständigen) Haupterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Architekt
besteht: Dieser führt selbst aus, dass sein Arbeitgeber, die C.________ AG, im
Rahmen eines Drittauftrags die Planung der Objekte 2 und 3 durchführte, so dass
der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Haupterwerbstätigkeit von der
Kaufgelegenheit erfuhr und auch detaillierte Kenntnisse über die Eigenschaften
dieser Liegenschaften erhielt (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift). Indessen erwog
das Verwaltungsgericht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer 1 zufolge
Pensionierung bereits per Ende 2006 aus der C.________ AG ausgeschieden ist und
an der Unternehmung auch nicht mehr beteiligt ist. Den Umstand, dass er nach
wie vor an der D.________ AG beteiligt ist (welche das Halten von
Beteiligungen, insbesondere an Architektur-, Immobilien- und baunahen
Gesellschaften sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen bezweckt),
erachtete die Vorinstanz grundsätzlich als nicht von entscheidender Bedeutung
(E. 3.5.3 des Urteils vom 19. April 2013).
Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine gewisse Häufung
des Grunderwerbs des Beschwerdeführers 1 festgestellt hat, wenngleich dieser
Umstand durch die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den zeitlichen Abläufen
(vgl. E. 4.5 hiervor) etwas relativiert wird. Zu berücksichtigen ist
diesbezüglich aber die volle Eigenfinanzierung der beiden streitbetroffenen
Liegenschaften: Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführer
wurden die Objekte 2 und 3 vollumfänglich mit Eigenmitteln finanziert, wobei
die verwendeten Mittel soweit ersichtlich nicht aus dem Verkauf von anderen
Immobilien und namentlich auch nicht aus den Gewinnen des früheren
gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels stammten.
Das Halten und langfristige Vermieten der Liegenschaften seit deren Erwerb
spricht schliesslich stark gegen die Absicht eines raschen, gewinnbringenden
Weiterverkaufs. Im Gegenteil deutet ein solches Vorgehen gemäss dem
Obenstehenden auf eine blosse Verwaltung des eigenen Vermögens hin, welche
gerade keinen gewerbsmässigen Immobilienhandel begründet. Ebenso wenig liegen
bezüglich die hier einzig streitbetroffenen Objekte 2 und 3 Anhaltspunkte für
ein systematisches, wertvermehrendes Vorgehen des Beschwerdeführers 1 vor; das
Zusammenlegen von zwei Wohnungen (Objekt 2) spricht in Anbetracht des
gleichzeitigen Abschlusses eines zehnjährigen Mietvertrags eher für die Absicht
der Erzielung eines langfristigen Vermögensertrags.
Bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten Umstände überwiegen somit jene
Elemente, die für eine Zuordnung der Objekte 2 und 3 zum Privatvermögen
sprechen.

5.
Die Zugehörigkeit der Objekte 2 und 3 zum Privatvermögen der Beschwerdeführer
hat zur Folge, dass die Pflichtigen für diese Grundstücke den Pauschalabzug
gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG vornehmen können. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid betreffend die direkte
Bundessteuer aufzuheben.
Die Beschwerdeführer stellen in zulässiger Weise reformatorische Rechtsbegehren
und beziffern die Auswirkungen ihrer Anträge auf das steuerbare Einkommen bei
der direkten Bundessteuer. Zu diesen Berechnungen äussern sich indes weder die
Vorinstanz noch die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Aus diesem Grund ist
die Angelegenheit zur Vornahme des Pauschalabzugs und zur daraus resultierenden
Neufestsetzung der Steuerfaktoren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

III. Kantonale Steuern

6.
Die Rechtslage ist bei den kantonalen Steuern im Wesentlichen identisch wie bei
der direkten Bundessteuer (Art. 8 Abs. 2 StHG i.V.m. § 19 Abs. 2 des
Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ]; Art. 9 Abs. 3
StHG i.V.m. § 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b StG/SZ sowie § 19 der
Vollzugsverordnung vom 22. Mai 2001 zum Steuergesetz des Kantons Schwyz [VVStG/
SZ]).
 Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte
Bundessteuer auch bei den kantonalen Steuern, weshalb auf das bereits
Ausgeführte verwiesen werden kann. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene
Entscheid auch betreffend die kantonalen Steuern aufzuheben und die
Angelegenheit auch diesbezüglich zur Gewährung des Pauschalabzugs und zur
Neufestsetzung der Steuerfaktoren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückzuweisen ist.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Kanton Schwyz zu auferlegen, welcher vorliegend Vermögensinteressen verfolgt
hat (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 [e contrario] BGG). Der Kanton Schwyz hat den
Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren zudem eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_784/2016 und 2C_785/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juli
2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die kantonalen Steuern wird gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juli
2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.

5. 
Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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