Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.775/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_775/2016

Urteil vom 8. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch SwissLegal asg.advocati
Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Bruno Bauer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des
Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Familiennachzugsgesuch für B.A.________,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Juni 2016.

Erwägungen:

1. 
A.A.________ (geb. 1973, Beschwerdeführerin 1) stammt aus dem ukrainischen
Mariupol; sie ist seit 2004 mit dem Schweizer Bürger C.________ verheiratet und
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B.A.________ (geb. 1995,
Beschwerdeführerin 2), Tochter aus erster Ehe, blieb in Mariupol zurück, als
die Mutter in die Schweiz zog, und lebte bei einer Gastfamilie. Diese wanderte
2014 nach Lettland/bzw. Russland aus. Am 30. Juni 2014 reiste B.A.________ mit
einem Touristenvisum in die Schweiz ein und hält sich seit dessen Ablauf ohne
Bewilligung hier auf.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
das am 27. September 2014 von der Mutter gestellte Familiennachzugsgesuch für
die Tochter ab, im Wesentlichen mit der Begründung, B.A.________ sei im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen. Ein Anspruch auf
Familiennachzug bestehe daher nicht. Die hiegegen erhobenen kantonalen
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des kantonalen Sicherheits- und
Justizdepartements vom 7. März 2016, Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts
vom 28. Juni 2016).
Mit Beschwerde vom 5. September 2016 beantragen A.A.________ und B.A.________
dem Bundesgericht, das letztgenannte Urteil aufzuheben und den Familiennachzug
für die Tochter zu bewilligen, eventuell diese vorläufig aufzunehmen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung hinfällig.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137
III 417 E. 1), ohne dabei an die Bezeichnung des Rechtsmittels durch die
Parteien gebunden zu sein. Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen
diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; s. auch BGE 138
III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen
eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise
geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die
Beschwerdeführerinnen haben keinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Bewilligung
des Familiennachzugs (vgl. Art. 42/43 AuG). Als anspruchsbegründende Norm käme
allenfalls Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Familienlebens
gewährleistet, in Betracht. Die Beschwerdeführerin 2 ist volljährig. Um sich im
Hinblick auf das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit
der Beziehung zu ihrer Mutter anspruchsbegründend auf Art. 8 EMRK berufen zu
können, wäre ein eigentliches diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen
ihr und der Mutter erforderlich und zu substanziieren (s. dazu BGE 137 I 154 e
3.4.2; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. d - f S. 260 ff.; 115 Ib E. 2 S. 4
ff.; Urteile 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2 und 2C_133/2016 vom 9.
Februar 2016 E. 2.3; mit weiteren Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die
finanzielle Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 begründet kein solches
Abhängigkeitsverhältnis, und wieso sich diese - im Besitz einer ukrainischen
Matura - trotz finanzieller Unterstützung in ihrer Heimat nicht sollte
"durchschlagen" können, wird nicht aufgezeigt. Dass sie "ethnische Russin" ist,
vermag ebenfalls kein anspruchbegründendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Mutter und Tochter darzustellen.

2.3. Ein potenzieller Anspruch auf den beantragten Familiennachzug wird nicht
in vertretbarer Weise geltend gemacht. Jeglicher substanziierten Begründung
entbehrt auch der aber ohnehin unzulässige Antrag (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 3
BGG), die Beschwerdeführerin 2 sei vorläufig aufzunehmen.

2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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