Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.774/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_774/2016

Urteil vom 12. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht, Aufenthaltsbewilligung

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11.
August 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ (Jahrgang 1972, libanesischer Staatsangehöriger) reiste im Mai 2004
in die Schweiz ein. Auf sein unter Angabe einer falschen Identität gestelltes
Gesuch trat das vormalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für
Migration) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Vor Ablauf der
Ausreisefrist heiratete A.________ die niederlassungsberechtigte marokkanische
Staatsangehörige B.________, worauf ihm eine letztmals bis Januar 2011
verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die gemeinsame Tochter
C.________ wurde 2007 geboren. Ab Juli 2011 lebte das Ehepaar getrennt und im
Juli 2014 wurde die Ehe geschieden.
Am 2. September 2014 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.________ wegen
Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Entführung
und mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 lehnte das Amt
für Migration des Kantons Luzern die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen geführte Rechtsmittel blieben
erfolglos. Mit Beschwerde vom 4. September 2016 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. August 2016 sei
aufzuheben, und die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei
gutzuheissen. Es wurden weder Akten eingeholt noch sind Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen).

2.2. Strittig war im vorinstanzlichen Verfahren, ob die Nichtverlängerung des
geschiedenen und rechtskräftig für schwere Sexual- und Gewaltdelikte
verurteilten Beschwerdeführers unverhältnismässig sei und hinsichtlich seiner
Tochter den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)
verletze. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, das durch die Straftaten
begründete gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des weder sorge-
noch obhutsberechtigten Beschwerdeführers, der zu seiner Tochter weder in
wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung pflege und mit
den Gepflogenheiten seines Heimatlandes, wo sich auch seine Familie aufhalte,
bestens vertraut sei, überwiege sein privates Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz, weshalb sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als
verhältnismässig erweise und Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht verletze. Der
Beschwerdeschrift lässt sich dazu nichts Substanzielles entnehmen. Im Lichte
der Erwägungen der Vorinstanz sind die Äusserungen des Beschwerdeführers zum
Wohl seiner Tochter, zu ihren schulischen Problemen, zum gegenseitigen
Bedürfnis nach einer Beziehung und der Härte einer Trennung, zu erschwerten
Lebensbedingungen im Libanon und allgemein gehaltenen Befürchtungen, wegen
seiner Verurteilung in der Schweiz dort mit Repressalien rechnen zu müssen,
nicht geeignet aufzuzeigen, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht
verletze (Art. 50 AuG; Art. 8 EMRK; Art. 3 EMRK). Worin eine Verletzung des in
der Beschwerdeschrift ebenfalls erwähnten Willkürverbots liegen soll (Art. 9
BV), wird nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

2.3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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