Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.773/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_773/2016

Urteil vom 11. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 29. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom
5. September 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. Juni 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 7.
September 2016 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom
10. Oktober 2016 im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
bis zum 21. Oktober 2016 erstreckt worden ist, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht bezahlt hat,
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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