Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.770/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_770/2016 /
2C_771/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Lukas Metzler, AMG Rechtsanwälte,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen,

B.________ geb. C.________.

Gegenstand
2C_770/2016
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Schaffhausen, Steuerjahre 2005-2007
(verdeckte Gewinnausschüttung),

2C_771/2016
Direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2005-2007
(verdeckte Gewinnausschüttung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
12. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die Eheleute A.________ und B.________ geb. C.________ hatten in den hier
interessierenden Steuerjahren 2005-2007 steuerrechtlichen Wohnsitz in
V.________/SH. Die Ehe ist seit Ende 2011 rechtlich und tatsächlich getrennt.

B. 
Die Ehefrau schloss am 3. Mai 2005 mit ihrem in U.________ (DE) lebenden Onkel
einen Treuhand- und Mandatsvertrag. Diesem zufolge hatte der Onkel seiner
Nichte treuhänderisch einen Pflichtaktie an der X.________ AG (seit 2. April
2013 gelöscht) mit Sitz in V.________/SH zu übertragen (Ziff. 2.1), was dieser
die Einsitznahme in den Verwaltungsrat ermöglichte. Darüberhinaus verpflichtete
der Onkel sich, der Nichte "seine ihm an der Gesellschaft zustehenden Aktien im
Rahmen eines Treuhandverhältnisses" zu übertragen (Ziff. 3.1). Neben weiteren
Bestimmungen hält der Vertrag fest, der Beauftragten stehe für ihre Dienste als
Verwaltungsrätin ein Honorar von Fr. 5'000.-- pro Jahr zu, nebst Ersatz der
Barauslagen. Für die Übernahme der Treuhandschaft war keine Vergütung
geschuldet (Ziff. 5.1-5.3).

C. 
Die Ehefrau bzw. Nichte (nachfolgend: die Steuerpflichtige) und deren Ehemann
(nachfolgend: der Steuerpflichtige) deklarierten die Aktien an der damaligen
X.________ AG in den Jahren 2005-2011 in ihrer gemeinsamen Steuererklärung ohne
Hinweis auf die Treuhandschaft, als bzw. wie ihr Eigentum, was zur Erfassung
mit der Vermögenssteuer führte. In den Jahren 2005-2007 trug die Gesellschaft
geschäftsmässig nicht begründete Aufwände, die der Steuerpflichtigen zugute
kamen. Dabei handelte es sich um Fr. 10'500.-- (2005), Fr. 1'199.-- (2006) und
Fr. 196.-- (2007).

D. 
Gestützt auf eine Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27.
April 2011 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen (KSTV/SH) am
21. März 2013 gegenüber den Steuerpflichtigen ein Nachsteuer- und
Hinterziehungsverfahren. Mit Verfügungen vom 20. Januar 2014 schloss sie dieses
ab und auferlegte sie den Eheleuten Nachsteuern von Fr. 2'893.60 (Staats- und
Gemeindesteuern 2005-2007) bzw. Fr. 1'534.-- (direkte Bundessteuer 2005-2007),
jeweils nebst Zins. Die Ehefrau belegte sie zudem mit einer Hinterziehungsbusse
von Fr. 2'799.30 bzw. Fr. 1'534.--, was einem Koeffizient von 100 Prozent
entsprach. Die Einsprache der Steuerpflichtigen blieb erfolglos
(Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen vom 16. Mai
2014), ebenso wie die Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Schaffhausen
(Entscheid 66/2014/12 / 66/2014/14).

E. 
Mit Eingabe vom 2. September 2016 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, der Entscheid vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und die an die
Vorinstanz gerichteten Rechtsmittel seien gutzuheissen. Eventuell sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die beiden Dossiers, die praxisgemäss eröffnet wurden, betreffen denselben
Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf, weshalb sie vereinigt werden
können (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_683/2016 / 2C_684/
2016 vom 18. August 2016 E. 2.1).

1.2.

1.2.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ein solcher
kann grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1
BGG).

1.2.2. Als Beschwerdeführer tritt vor Bundesgericht einzig noch der Ehemann
auf. Dieser ist hierzu im Nachsteuerpunkt berechtigt (Art. 13 Abs. 1 DBG). Wenn
die solidarische Haftung für die streitbetroffenen Jahre angesichts der
rechtlichen und tatsächlichen Trennung der Ehe auch entfallen ist (Art. 13 Abs.
2 DBG), so hat er doch ein Interesse daran, die latente Nachsteuerlast zu
beseitigen. Wie die Vorinstanz treffend ausführt, wird über die Anteile der
Eheleute nach rechtskräftiger Veranlagung mit einer Haftungsverfügung erst noch
zu entscheiden sein.

1.2.3. Die solidarische Mithaftung erstreckt sich inhaltlich nur auf die
Nachsteuer. Im Hinterziehungspunkt ist von der persönlichen Verfolgung der
jeweiligen steuerpflichtigen Person auszugehen, hier also (nur) der Ehefrau
(dazu THOMAS A. MÜLLER, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, 1999,
S. 23 und 113 ff.). Dies ergibt sich deklaratorisch aus Art. 180 Satz 1 DBG,
wonach die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebt, "nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren"
gebüsst wird. Dies gilt, sofern kein Fall von Art. 177 DBG (Anstiftung,
Gehilfenschaft, weitere Mitwirkung) vorliegt (Art. 180 Satz 2 DBG). Die
Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine
Widerhandlung nach Art. 177 dar (Art. 180 Satz 3 DBG). Entsprechend sind die
Erben seit der Revision vom 8. Oktober 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (AS
2005 1051) davon entbunden, rechtskräftig veranlagte Hinterziehungsbussen des
Verstorbenen zu tragen.

1.2.4. Soweit den Strafpunkt betreffend, ist der angefochtene Entscheid damit
in Teilrechtskraft erwachsen.

1.3.

1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über
uneingeschränkte (volle) Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

1.3.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich
kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht dagegen nur,
falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).

1.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV
369 E. 6.3 S. 375), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich
unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Der Steuerpflichtige rügt die subjektive Zuordnung der geldwerten
Leistungen. Hierzu beruft er sich auf den Treuhandvertrag, den seine Gattin und
deren Onkel am 3. Mai 2005 geschlossen haben und demzufolge die Treuhänderin
zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung gehandelt habe. Daher seien die
aus der Beteiligung hervorgegangenen Beteiligungserträge (konkret: die
geldwerten Leistungen) nicht der Treuhänderin, sondern dem Treugeber (und
Aktionär) zuzuordnen.

2.2. Die  subjektive Zuordnung von Erträgen und Aufwänden bzw. Einkünften und
Abzügen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes, und zwar sowohl
im Bereich der Mehrwertsteuer (Urteil 2C_711/2014 vom 20. Februar 2015 E.
2.3.1, in: ASA 83 S. 616) als auch im Recht der bundesrechtlich geregelten
direkten Steuern (Urteile 2C_663/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2.4; 2C_941/2012
/ 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 2.1, in: ASA 83 S. 375, StR 69/2014 S.
207). Direkt- wie mehrwertsteuerlich gilt, dass die subjektive Zuordnung sich
grundsätzlich aus dem Zivilrecht herleitet (JESSICA SALOM, L'attribution du
revenu en droit fiscal suisse et international, 2010, S. 55 ff.). Anders kann
es sich nur verhalten, soweit das Steuerrecht eine eigenständige
steuerrechtliche Zurechnungsregel vorsieht oder klarerweise eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise verfolgt (ebenda, S. 70 ff.).

2.3. Auf den Treuhandvertrag sind grundsätzlich die auftragsrechtlichen
Bestimmungen (Art. 394 ff. OR) anwendbar (Urteil 4A_429/2014 vom 20. Juli 2015
E. 6.3; BGE 112 III 90 E. 4a S. 95; 99 II 396 E. 6 S. 397). Wahre und bloss
simulierte Treuhandgeschäfte (Art. 18 OR) sind freilich schon zivilrechtlich
nicht einfach abzugrenzen (Urteil 5A_260/2013 vom 9. September 2013 E. 3.3.2).
In gleicher Weise stellt sich die Frage im Steuerrecht. Aus diesem Grund hat
die ESTV schon im Oktober 1967 das Merkblatt S-02.107 zu den
Treuhandverhältnissen erlassen, das bis heute in Kraft ist und im vorliegenden
Fall von der KSTV/SH analog angewendet wurde. Dem Steuerpflichtigen ist darin
zuzustimmen, dass es sich bei diesem Merkblatt lediglich um eine
Verwaltungsverordnung handelt. Eine solche entfaltet von vornherein nur Wirkung
für die betroffenen Verwaltungsbehörden, nicht hingegen für eine
Gerichtsbehörde. Praxisgemäss weicht das Bundesgericht freilich dann nicht von
einer Verwaltungsverordnung ab, wenn der generell-abstrakte Gehalt eine dem
individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (BGE
142 II 113 E. 9.1 S. 125 f.; 141 V 272 E. 4.6-4.9 S. 278 f.; ausführlich Urteil
2C_76/2015 / 2C_77/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.3, zur Publikation vorgesehen).
Das streitbetroffene Merkblatt hat im Regelfall seit jeher die Zustimmung des
Bundesgerichts erfahren.

2.4. Das Merkblatt der ESTV knüpft die steuerrechtliche Anerkennung eines
Treuhandverhältnisses namentlich daran, dass ein schriftlicher Treuhandvertrag
vorliegt, der das Treugut präzis umschreibt, demzufolge die treuhänderisch
waltende Person keine Risiken und Kosten zu tragen hat, eine Treuhandkommission
beanspruchen kann und in der Rechnungslegung sauber unterscheidet zwischen
Eigentum und Treugut. Die Erfüllung dieser formellen Voraussetzungen stellt
nach ständiger Praxis zwar keine unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung dar. Ein Nachweis ist den Steuerpflichtigen somit auch auf andere
Weise möglich, doch ist in jedem Falle ein eindeutiger Nachweiserforderlich.
Gerade wenn - wie hier - auch internationale Rechtsbeziehungen in Frage stehen,
sind an diesen Nachweis  strenge Anforderungen zu stellen, da sich solche
Rechtsgeschäfte weitgehend der Kontrolle der inländischen Steuerbehörden
entziehen (zuletzt: Urteil 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.3.2, in: StE
2015 B 72.11 Nr. 24).

2.5. Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige nicht erbracht. Zwar lag ein
Treuhandvertrag vor. Indessen hält die Vorinstanz - soweit unbestritten und
daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3.3) -
fest, dass das angebliche Treugut in den Jahren 2005 bis 2011, als die Ehe der
Steuerpflichtigen also noch ungetrennt war, durchwegs ohne Vorbehalt deklariert
worden sei. Ebenso wenig war das Treugut (insbesondere die Anzahl der Aktien)
im Vertrag näher spezifiziert, was dem Merkblatt widerspricht (vorne E. 2.4).
Die nachträgliche Bestätigung des Treugebers vom 26. März 2013 nennt die
prozentuale Beteiligung, aber keine absoluten Zahlen.

2.6. Der Steuerpflichtige lässt vortragen, seine Gattin verfüge in diesem
Zusammenhang über keine hinreichenden Kenntnisse. Dies überzeugt nicht. Wie
dargelegt, waren die Eheleute gehalten, eine gemeinsame Steuererklärung
einzureichen (Art. 113 Abs. 1 DBG), weshalb sie grundsätzlich auch solidarisch
für die Gesamtsteuer haften (Art. 13 Abs. 1 DBG, wobei nun Abs. 2 greift). Das
Wissen des einen Ehegatten ist dem andern ohnehin zuzurechnen. Das Schreiben
des Onkels vom 26. März 2013, welches die Vorinstanz nicht gewürdigt haben soll
und das an die Y.________ AG (zuhanden des Ehemannes) gerichtet war,
verdeutlicht freilich die Fachkenntnisse des Steuerpflichtigen. Gemäss
Handelsregisterauszug der Y.________ AG erbringt diese Dienstleistungen
"insbesondere im Bereich der Steuer- und Wirtschaftsberatung" und ist der
Steuerpflichtige Mitglied des Verwaltungsrates (mit Kollektivunterschrift zu
zweien). Vor diesem Hintergrund sind die streitbetroffenen geldwerten
Leistungen subjektiv der Steuerpflichtigen zuzuordnen (vorne E. 2.2), wie die
Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt hat. Insoweit erweist die Beschwerde
sich als unbegründet.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Schaffhausen

3.

3.1. In der Frage der subjektiven Zuordnung bestehen zwischen der direkten
Bundessteuer und dem harmonisierten Steuerrecht keine Unterschiede. Es kann auf
das Gesagte verwiesen werden.

3.2. 

3.2.1. Im Eventualstandpunkt beanstandet der Steuerpflichtige die
Nichtanwendung des Teilsatzverfahrens des Kantons Schaffhausen. Dieser zweite
Aspekt ist rein kantonalrechtlicher Natur. Der Steuerpflichtige meint, die
streitbetroffenen geldwerten Leistungen der Jahre 2005 bis 2007 seien in
Verletzung von Art. 38 Abs. 3a des Steuergesetzes [des Kantons Schaffhausen]
vom 28. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100) nicht dem
Teilsatzverfahren unterstellt worden. Angesprochen ist Art. 38 Abs. 3a StG/SH
in der Fassung vom 15. September 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (ABl
/SH 2003 1821) und wirksam bis zum 31. Dezember 2010. Im Jahr 2011 wandte der
Kanton Schaffhausen übergangshalber eine Verordnung an, die ihrerseits auf den
1. Januar 2012 durch Art. 38 Abs. 3a StG/SH in der revidierten Fassung vom 5.
Dezember 2011 abgelöst wurde (ABl/SH 2012 382; 2011 1669; Urteil 2C_429/2014
vom 6. November 2015 E. 2.3, in: ASA 84 S. 493, StE 2016 B 24.4 Nr. 83, StR 71/
2016 S. 55).

3.2.2. Wie der Steuerpflichtige treffend vorbringt, hat das Bundesgericht
unlängst ein weiteres Mal zur Frage des Teilsatzverfahrens nach dem Recht des
Kantons Schaffhausen Stellung genommen. Es erkannte, unter die bis zum 31.
Dezember 2010 geltende Fassung von Art. 38 Abs. 3a StG/SH fielen neben den
offenen auch die  verdeckten Gewinnausschüttungen (zit. Urteil 2C_429/2014 E.
2.6.1; siehe auch Urteil 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.2.6, in: ASA 84
S. 723, StE 2016 A 11 Nr. 6, StR 71/2016 S. 441). Dieser jüngste Entscheid
betraf freilich die Übergangs-Steuerperioden (2009 und 2010), also jene beiden
Jahre, in welchen die Kantone von Bundesrechts wegen aufgerufen waren, ihre
Gesetzgebung an die Revision des StHG vom 23. März 2007 anzupassen, die am 1.
Januar 2009 in Kraft getreten war (Art. 72h StHG; AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

3.2.3. Im vorliegenden Fall stehen die Steuerjahre 2005 bis 2007 im Fokus.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 3a StG/SH im
streitbetroffenen Zeitraum überhaupt rechtsbeständig war. Soweit die Jahre 2004
und 2005 betreffend, hat sich das Bundesgericht zur Verfassungsmässigkeit von
Art. 38 Abs. 3a StG/SH in der Fassung vom 15. September 2003 einlässlich im
Urteil 2C_49/2008 vom 25. September 2009 (= BGE 136 I 65) ausgesprochen und
diese verworfen. Ausgangspunkt bildete Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG in der Fassung
vom 23. März 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005
4733). Die Norm lautet:

"Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten
Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund-
oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen
(qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche
Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern".
Vor diesem Hintergrund setzte sich das Bundesgericht vorab mit der Frage
auseinander, ob Art. 38 Abs. 3a StG/SH in der Fassung vom 15. September 2003
durch Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG in der Fassung vom 23. März 2007 derart
"abgedeckt" werde, dass die kantonale Bestimmung im Sinne von Art. 190 BV
"immunisiert" sei. Träfe dies zu, herrschte praxisgemäss zwar kein
Prüfungsverbot, aber ein Anwendungsgebot. Im Ergebnis entfiele die Möglichkeit
einer bundesgerichtlichen Normenkontrolle (Art. 190 BV; BGE 136 I 49 E. 3.2 S.
55 [hauptfrageweise] bzw. 136 I 65 E. 3.3 S. 71 [vorfrageweise], je zum
Teilbesteuerungsverfahren; 131 II 710 E. 5.4 S. 721 [Einelterntarif]; zum
Ganzen Urteile 2C_379/2015 vom 29. März 2016 E. 1.3.3, in: ASA 84 S. 827; StE
2016 A 11 Nr. 7, StR 71/2016 S. 533; 2C_599/ 2012 vom 16. August 2013 E. 2.6
und 3.2, in: ASA 82 S. 145, StE 2014 A 21.16 Nr. 16, StR 68/2013 S. 890).

3.2.4. Das Bundesgericht erwog, eine "Auswirkung" - handle es sich um eine
positive Vorwirkung oder eine echte Rückwirkung - der späteren
bundesrechtlichen auf die frühere kantonalrechtliche Norm sei (nur) denkbar,
sofern zwischen den beiden Normen "ein genügend enger Zusammenhang vor allem in
sachlicher und zeitlicher Hinsicht" bestehe (BGE 136 I 65 E. 4.3.1 S. 74). Um
die Schirmwirkung von Art. 190 BV beanspruchen zu können, müsste also
feststehen, dass die kantonale Steuerrechtsvorschrift "in Anlehnung an und
Vorwegnahme von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG geschaffen und in Kraft gesetzt
worden ist" (zit. Urteil 2C_599/2012 E. 3.2).

3.2.5. Im Fall von Art. 38 Abs. 3a StG/SH in der Fassung vom 15. September 2003
liess sich solcherlei nicht feststellen. Die Bundesversammlung verabschiedete
bei Beratung der Unternehmenssteuerreform II zunächst am 23. Juni 2006 die
Teilvorlage 2 (indirekte Teilliquidation und Transponierung, Art. 20a DBG bzw.
Art. 7a StHG), welche am 1. Januar 2007 bzw. 1. Januar 2008 in Kraft trat (AS
2006 4883). Erst dann schritt sie zur Teilvorlage 1, welcher die Normen zur
Teilbesteuerung angehörten (Art. 18b und 20 Abs. 1bis DBG bzw. Art. 7 Abs. 1
Satz 2 StHG). Die Beratungen zu diesem Teil hatten am 13. Juni 2006 eingesetzt
(AB 2006 S 425) und fanden am 23. März 2007 mit den Schlussabstimmungen ein
Ende (BBl 2007 2321).

3.2.6. Wie dargelegt, betraf das Urteil 2C_49/2008 vom 25. September 2009 (=
BGE 136 I 65) lediglich die Steuerjahre 2004 und 2005, während es vorliegend um
die Jahre 2005 bis 2007 geht. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit den
Steuerjahren 2006 und 2007 verhält. Zum Jahr 2007 besteht ein Präjudiz, welches
den Kanton  Aargau betrifft. Die zeitlichen und sachlichen Verhältnisse
gestalteten sich dabei wie folgt: Die Botschaft 05.312/06.104 des
Regierungsrats erging am 7. Juni 2006. Der hier interessierende § 45a des
Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100)
wurde vom Grossen Rat am 22. August 2006 verabschiedet (GRB 2006-0710), in der
Volksabstimmung vom 22. November 2006 angenommen und am 1. Januar 2007 in Kraft
gesetzt (AGS 2006 355). Mit Blick darauf ergab sich, dass § 45a StG/AG in der
Fassung vom 22. August 2006 "in Anlehnung an und Vorwegnahme von Art. 7 Abs. 1
Satz 2 StHG geschaffen und in Kraft gesetzt worden" ist (zit. Urteil 2C_599/
2012 E. 3.2). Auf Bundesebene waren die Beratungen zwar noch im Gang, das
Geschäft war im Erstrat aber durchberaten und beruhte auf einer Botschaft, die
sich klar für die Einführung der Teilbesteuerung aussprach. Mit einem
grundlegenden Richtungswechsel des Zweitrats war nicht zu rechnen.

3.2.7. Umso mehr mussten auch kantonale Teilbesteuerungsregime, die erst im
Jahr 2008 wirksam wurden, als durch Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG "abgedeckt" und
mithin durch Art. 190 BV "immunisiert" bezeichnet werden. Dies betrifft zum
einen § 34 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons  Basel-Landschaft vom 7.
Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/BL; SGS 331), dieser in
der Fassung 21. Juni 2007. Hierzu fand das Bundesgericht, die kantonale
Revision sei "eindeutig im Hinblick auf die parallel laufende Änderung der
Bundesgesetzgebung" zustandegekommen und habe eine "rasche Umsetzung der im
Steuerharmonisierungsgesetz neu eingeführten Entlastungsmöglichkeit" bezweckt
(Urteil 2C_62/2008 vom 25. September 2009 E. 4.4, in: StE 2010 A 21.16 Nr. 12).
Zum selben Schluss gelangte das Bundesgericht bezüglich § 35 Abs. 4 des
Steuergesetzes des Kantons  Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1), dieser
in der Fassung vom 9. Juli 2007 (Urteil 2C_30/2008 vom 25. September 2009 E.
4.5).

3.2.8. Im Fall von Art. 38 Abs. 3a StG/SH in der Fassung vom 15. September 2003
stellt sich die Sachlage anders dar. Wie aufgezeigt, erkannte das Bundesgericht
hinsichtlich der Steuerjahre 2004 und 2005, es sei kein (hinreichender)
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang ersichtlich zwischen dem früheren
kantonalen und dem späteren eidgenössischen Recht. Der Steuerpflichtige bringt
nichts vor, was betreffend die Steuerjahre 2006 und 2007 zu einem anderen
Schluss führen könnte. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass § 45 StG/AG am 22.
August 2006, § 34 Abs. 5 StG/BL am 21. Juni 2007 und § 35 Abs. 4 StG/ZH am 9.
Juli 2007 verabschiedet wurden. Dies belegt, dass in den streitbetroffenen
Jahren 2006 und 2007 weitherum ein politischer Konsens zur Wünschbarkeit der
Teilbesteuerung von qualifizierenden Beteiligungserträgen herrschte.

3.2.9. Hier massgebend ist aber einzig, dass der Kanton Schaffhausen zu einem
Zeitpunkt legiferiert hatte, als die wissenschaftliche Diskussion zwar im Gange
war und die Arbeitsgruppe Oberson ihren Schlussbericht vorgelegt hatte, als auf
Bundesebene aber noch nichts darauf schliessen liess, die Einführung der
Teilbesteuerung stehe bevor. In der Tat setzte die Vernehmlassungsfrist erst am
15. Dezember 2003 ein (siehe zur Entstehungsgeschichte BBl 2005 4733, insb.
4744 ff., 4782), zu einem Zeitpunkt also, als Art. 38 Abs. 3a StG/SH schon drei
Monate verabschiedet war.

3.2.10. Der Umstand, dass andere Kantone spätestens ab den Jahren 2006 Schritte
unternahmen, um - im Hinblick auf das künftige Bundesrecht - eine eigenständige
Lösung zu schaffen, vermag hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 im Kanton
Schaffhausen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Es bleibt dabei, dass die
Initialzündung kantonalrechtlich längst vor dem Bundesgericht erfolgte und es
deshalb verfehlt wäre, die Jahre 2006/2007 anders zu beurteilen als die Jahre
2004/2005, zu welchen das Bundesgericht bereits Stellung genommen hat. Mithin
ergibt sich, dass das kantonalrechtliche Institut auch in den Jahren 2006/2007
aufgrund des getroffenen Methodendualismus verfassungswidrig ausgestaltet war (
BGE 136 I 65 E. 5.5 S. 78; zit. Urteil 2C_599/2012 E. 2.6). Die Beschwerde
erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist.

IV. Kosten und Entschädigung

4.

4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1
BGG).

4.2. Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_770/2016 und 2C_771/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_771/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre
2005-2007) wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_770/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons
Schaffhausen, Steuerjahre 2005-2007) wird abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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