Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.759/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_759/2016

Urteil vom 6. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
vom 28. Juni 2016.

Erwägungen :

1.
Am 2. November 2015 wies das Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde von
A.________ gegen den Entscheid des kantonalen Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 7. Mai 2015 unter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Betroffenen bzw. dessen Wegweisung aus der Schweiz per Entlassung aus dem
Strafvollzug. Dieses Urteil focht A.________ am 7. Dezember 2015 mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an (Verfahren
2C_1103/2015). Am 21. Dezember 2015 stellte er beim Kantonsgericht zudem ein
Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 2. November 2015 und beantragte dem
Bundesgericht gleichzeitig, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum
Abschluss des Revisionsverfahrens zu sistieren. Diesem Begehren gab das
Bundesgericht mit Verfügung vom 20. April 2016 wiedererwägungsweise statt.
Mit Urteil vom 28. Juni 2016 trat das Kantonsgericht Luzern auf das
Revisionsgesuch vom 21. Dezember 2015 nicht ein (Ziff. 1) und verweigerte dem
Gesuchsteller diesbezüglich die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
(Ziff. 2).
Mit Beschwerde vom 1. September 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
Ziff. 2 des letztgenannten Urteils aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen. Ein solches wird auch für das
bundesgerichtliche Verfahen gestellt.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung
von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid, wie
vorliegend, auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E.
1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

2.2. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil erkannt, es seien keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 175 des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 geltend gemacht bzw. auch
keine entschuldbaren Gründe für deren verspätete Geltendmachung vorgebracht
worden. Deshalb sei das Begehren im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als aussichtslos zu werten und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bzw. Verbeiständung abzuweisen.

2.3. Inwiefern dadurch, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit derselben Begründung abwies, die sie auch
ihrem Nichteintretensentscheid auf das Revisionsgesuch zugrunde legte, eine
Verfassungsverletzung liegen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Aus
der Verfügung vom 20. April 2016 im Verfahren 2C_1103/2015, wo das
Bundesgericht u.a. erwogen hat, es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass das
Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch werde eintreten können, kann er sodann
nichts für sich ableiten: Diese Feststellung erging im Rahmen einer
Sistierungsverfügung; über die Prozessaussichten eines kantonalen
Revisionsgesuches - zu deren Prüfung das Bundesgericht weder Anlass hatte noch
zuständig war - sagt sie nichts aus.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs.
2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche
Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde
aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG).
Damit wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art.
65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen kann
bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden.

 

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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