Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.756/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_756/2016

Verfügung vom 15. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11.
Juli 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juli 2016 betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen
Staatsangehörigen A.________,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom
31. August 2016 gegen dieses Urteil,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2016, womit die
Beschwerdeführerin über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden
Modalitäten und Formvorschriften und das vermutliche diesbezügliche Ungenügen
ihrer Rechtsschrift informiert wurde,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016, womit sie
erklärt, sich die Sache nach Beratung nochmals überlegt zu haben und die
Beschwerde jetzt zurückziehen zu wollen,

in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter bzw. der Präsident der Abteilung als Einzelrichter
über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder
Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das Verfahren nach dem vorbehaltlosen Beschwerderückzug abzuschreiben ist,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),

 verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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