II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.756/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_756/2016 Verfügung vom 15. September 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Migration des Kantons Luzern, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Gegenstand Ausländerrecht, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2016. Nach Einsicht in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juli 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________, in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 31. August 2016 gegen dieses Urteil, in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2016, womit die Beschwerdeführerin über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten und Formvorschriften und das vermutliche diesbezügliche Ungenügen ihrer Rechtsschrift informiert wurde, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016, womit sie erklärt, sich die Sache nach Beratung nochmals überlegt zu haben und die Beschwerde jetzt zurückziehen zu wollen, in Erwägung, dass der Instruktionsrichter bzw. der Präsident der Abteilung als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), dass das Verfahren nach dem vorbehaltlosen Beschwerderückzug abzuschreiben ist, dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. September 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben