Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.752/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_752/2016

Urteil vom 16. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, Greiner Vögeli Peyer Felder Kahlhöfer,
Rechtsanwälte,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 13. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ (Jahrgang 1964) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im
Februar 2001 in die Schweiz ein und heiratete im April 2002 eine Schweizerische
Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe
blieb kinderlos; mit Urteil vom 13. November 2003 hatte das Bezirksgericht
Zürich auf Klage von A.________ hin festgestellt, dass dieser nicht der Vater
des im Jahr 2003 geborenen Sohnes seiner Ehefrau sei. Im Juni 2007 wurde
A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2008 wurde die Ehe geschieden.
Nach Abklärungen wegen Verdachts auf Scheinehe widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. September 2015 die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an.
Sowohl der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich wie auch die bei Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
geführte Beschwerde blieben erfolglos.

2. 
Die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
13. Juli 2016 ist, soweit sie sich gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung richtet, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Soweit sich die
Eingabe gegen die Wegweisung richtet, kann sie wegen Ausschlusses der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf diesem Gebiet (Art. 83
lit. c Ziff. 4 AuG) nicht als solche und mangels detailliert erhobener
Verfassungsrügen nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen
werden (Art. 113, Art. 116, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den
angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen
ist.

3.

3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 62 lit.
a AuG kann die Niederlassungsbewilligung bei einem Aufenthalt von weniger als
fünfzehn Jahren (vgl. dazu BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12; Urteil 2C_706/2015 vom
24. Mai 2016 E. 3.1, zur Publ. vorg.) widerrufen werden, wenn die Person
ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Namentlich muss die falsche
Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgen,
gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten
(Urteile 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_988/2014 vom 1. September
2015 E. 2.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob
diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139
I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3). Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mit seiner mittlerweile
geschiedenen Ehefrau in der Schweiz eine Scheinehe geführt habe.

3.2. Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen.
Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere
Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (BGE 130 II 113
E. 10.2 S. 135; Urteil 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). In beiden
Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S.
152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs.1 BGG) überprüft (Urteil 2C_391/ 2015 vom
8. Dezember 2015 E. 2.2); in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur
ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_1141/2015
vom 18. Juli 2016 E. 2.2; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen
lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; insbesondere
bezwecke sie die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E.
2.3 S. 152).

3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den vorinstanzlich
festgestellten Umständen, unter denen sich die Eheleute kennen gelernt haben,
zum vorinstanzlichen (tatsächlichen) Schluss vom Seitensprung der Ehefrau kurz
nach Eheschluss auf den fehlenden inneren Ehewillen, zum gegenseitigen
Wissensstand über das Vorleben des Ehegatten und desjenigen über das uneheliche
Kind der Ehefrau sowie zur fehlenden gemeinsamen Sprache beschränken sich
darauf, dem Bundesgericht appellatorisch seine eigene, abweichende Auffassung
zur Fakten- und Beweislage vorzutragen; er legt nicht dar, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder deren
Beweiswürdigung willkürlich wäre. Aus diesem Grund genügen diese Vorbringen den
Anforderungen an eine im bundesgerichtlichen Verfahren zulässige
Sachverhaltsrüge bzw. Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht, weshalb
darauf nicht weiter eingegangen werden kann (Urteile 2C_1141/2015 vom 18. Juli
2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). In rechtlicher Hinsicht
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Schluss von den
festgestellten Indizien - fehlende Kenntnis des Hochzeitsdatums, keine
Teilnahme von Familienmitgliedern an der Hochzeitfeier, Seitensprung der
Ehefrau während ihres alleinigen Ferienurlaubs kurz nach Eheschluss,
aussereheliches Kind der Ehefrau, fehlende Kenntnis des Geburtsdatums dieses
Kindes, fehlende gemeinsame Sprache - auf das Vorliegen einer Scheinehe
Bundesrecht verletzen haben soll (zur Qualifikation dieses Schlusses als
Rechtsfrage vgl. oben, E. 3.2). Auch in diesem Punkt kann vollumfänglich auf
das zutreffende angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.4. Ansatzpunkte dafür, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen würde (Art. 96
AuG), bestehen nicht. Angesichts des langen, zwischen Scheidung und Widerruf
der Niederlassungsbewilligung liegenden Zeitraums von sieben Jahren wäre bei
einer erfolgreichen Integration zwar fraglich, ob einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme nicht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen würde.
Im angefochtenen Urteil - auf welches auch in diesem Punkt verwiesen wird (Art.
109 Abs. 3 BGG) - hat die Vorinstanz jedoch überzeugend erwogen, der kinderlose
und geschiedene Beschwerdeführer sei erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz
eingereist, beherrsche kaum die deutsche Sprache, sei nur sporadisch
erwerbstätig gewesen, habe wahrheitswidrige Angaben gegenüber der
Arbeitslosenversicherung über seine Erwerbstätigkeit zwecks Erschleichung von
Versicherungsleistungen getätigt und zwischen März 2008 bis Mai 2015
Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 168'838.65 bezogen, weshalb das
öffentliche Interesse an seiner Ausreise sein privates, durch den langjährigen
Aufenthalt in der Schweiz begründetes Interesse an einem weiteren Verbleib
überwiege. Diese Interessenabwägung erweist sich auch unter Berücksichtigung
davon als zutreffend, dass der Bezug von Sozialhilfe in dieser Höhe bereits für
sich genommen einen Widerrufsgrund begründet (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; vgl.
die Nachweise in Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.4.2).

4. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen werden nicht gesprochen
(Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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