Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.746/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_746/2016

Urteil vom 2. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella, c/o Erdös & Lehmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 11. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 
A.A.________ (Jahrgang 1989) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste im
Jahr 2009 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, und die dagegen
geführte Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 abgewiesen.
Im Juni 2013 ehelichte er die schweizerische Staatsangehörige B.________,
worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine letztmals bis 13. Juni
2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte. Weil die Ehegatten ab
September 2014 getrennt lebten, widerrief das kantonale Migrationsamt mit
Verfügung vom 1. April 2015 die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und
setzte ihm eine Ausreisefrist an. Der dagegen bei der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich erhobene Rekurs blieb erfolglos. Die Ehe zwischen A.A.________
und B.A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juni 2016
geschieden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies A.A.________'
Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion mit Urteil
vom 11. Juli 2016 ab und setzte ihm eine neue Frist zur Ausreise an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. August 2016
beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. Juli 2016 sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur
Sachverhaltsprüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Strittig ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des geschiedenen
Beschwerdeführers, die am 13. Juni 2015 abgelaufen ist. Gemäss Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt. Ein auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gestützter Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung setzt eine dreijährige Ehedauer
voraus, wobei kein Anspruch mehr besteht, wenn die Frist auch nur um wenige
Tage verpasst wird (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dass die Ehegatten ab
Eheschluss am 14. Juni 2013 und selbst nach Aufnahme des Getrenntlebens im
September 2014 bis nur wenige Tage vor der einvernehmlichen Scheidung am 21.
Juni 2016 ihre eheliche Beziehung tatsächlich lebten und durchgehend ein
gegenseitiger Ehewille und somit eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft
bestand, erscheint gestützt auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
als völlig unglaubwürdig, weshalb der Beschwerdeführer unter diesem
Gesichtspunkt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung nicht in vertretbarer Weise (BGE 139 I 330 E. 1.1
S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.) dargetan hat.
Das Vorliegen wichtiger persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) wurde im vorinstanzlichen Verfahren sodann
sachverhaltsmässig nicht untermauert, weshalb keine Grundlage für die
Geltendmachung eines solchen Anspruches im bundesgerichtlichen Verfahren
besteht (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 BGG; zur
Unzulässigkeit neuer rechtlicher Vorbringen, die  neue, im vorinstanzlichen
Verfahren nicht erhobene tatsächliche Behauptungen voraussetzen, MEYER/
DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 27 zu
Art. 99 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG offensichtlich unzulässig; hinsichtlich der Wegweisung ergibt sich die
Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG.

2.2. Die Beschwerde lässt sich weiter auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegennehmen. Mit dieser kann bloss
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG);
entsprechende Rügen erhebt und substanziiert der Beschwerdeführer nicht (Art.
106 Abs. 2 BGG). Ohnehin fehlt im mangels Bewilligungsanspruch weitgehend die
Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185 E. 3
S. 190 f., E. 4 S. 191 f.; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten
in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2013, S. 100).
Die Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unzulässig
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 BGG nicht einzutreten ist. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.3. Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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