Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.73/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_73/2016

Urteil vom 26. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 15. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Der pakistanische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1957) hatte in der
Schweiz erfolglos um Asyl ersucht. Am 21. Juli 1986 heiratete er in Pakistan
eine Schweizer Bürgerin, reiste am 1. März 1987 erneut in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 6. Oktober
1993 liessen sich die Eheleute scheiden. A.A.________ wurde am 5. Februar 1997
die Niederlassungsbewilligung erteilt.

B.
Am 10. August 2010 beantragte A.A.________ beim Amt für Migration und
Integration Kanton Aargau (MIKA) den Familiennachzug für seine pakistanische
Ehefrau B.A.________ und die drei gemeinsamen Kinder C.A.________ (geb. 1996),
D.A.________ (geb. 2000) und E.A.________ (geb. 2002). In der Folge wurde das
Gesuch auf den jüngsten Sohn F.A.________ (geb. 2011) ausgedehnt.

B.a. Nachdem das MIKA das Gesuch am 10. Februar 2012 abgewiesen und diesen
Entscheid auf Einsprache hin am 22. August 2012 bestätigt hatte, hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid mit Urteil vom
28. Februar 2014 auf und wies das Verfahren zurück an das MIKA zur Prüfung des
Familiennachzugs.

B.b. Am 17. März 2015 wies das MIKA das Familiennachzugsgesuch erneut ab. Die
dagegen erhobene Einsprache hiess es am 25. September 2015 teilweise gut, indem
es den Familiennachzug für die Ehefrau und die drei jüngeren Kinder
D.A.________, E.A.________ und F.A.________ unter der Bedingung bewilligte,
dass A.A.________ innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des
Einspracheentscheids den Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung erbringe. In
Bezug auf den ältesten Sohn C.A.________ wurde die Einsprache abgewiesen.
A.A.________ focht die Verweigerung des Familiennachzugs in Bezug auf
C.A.________ beim Verwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil
vom 15. Dezember 2015 ab.

C.
A.A.________ erhebt am 25. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem
Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das MIKA anzuweisen,
C.A.________ die Einreise in die Schweiz zum Zweck des Verbleibs bei seiner
Familie zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das MIKA und das
Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht offen gegen
verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Gerichtsbehörden auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
oder das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AuG (nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen
familiären Gründen) sowie auf Art. 8 EMRK. Diese Ansprüche fallen potenziell in
Betracht, weshalb die Beschwerde zulässig ist.
Der Beschwerdeführer, welcher seinen ältesten Sohn in die Schweiz nachziehen
möchte, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG), weil
der Anspruch auf Familiennachzug der Person, die das Recht vermittelt,
gleichermassen zukommt wie der nachzuziehenden Person.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs.
2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des
Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353
E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.

2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb
von fünf Jahren geltend gemacht werden; Kinder über zwölf Jahre müssen
innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Ist das betreffende Ereignis
vor Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 erfolgt, beginnt
(übergangsrechtlich) die Frist mit diesem Datum zu laufen (Art. 126 Abs. 3
AuG).

2.2.2. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum
Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AuG).
Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, wenn das Kindeswohl
letztlich nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden
kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S.
291). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein wichtiger familiärer Grund liegt
gemäss der Rechtsprechung vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der
Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Urteile 2C_147/2015 vom 22.
März 2016 E. 2.4.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_205/2011 vom 3.
Oktober 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Es bedarf einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck
der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (Urteil 2C_888/2011 vom 20.
Juni 2012 E. 3.1). Trotz seines Ausnahmecharakters ist Art. 47 Abs. 4 AuG (bzw.
Art. 73 Abs. 3 VZAE) so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile
2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E.
2.3).

3.

3.1. Das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ältesten Sohn
C.A.________ war am 2. Dezember 1996 entstanden. Die Frist für den
Familiennachzug hat somit am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen (vgl. E. 2.2.1).
In diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über eine
Niederlassungsbewilligung, so dass er zum Familiennachzug grundsätzlich
berechtigt war (vgl. E. 2.1 und 2.2.1). Beim Beginn des Fristenlaufs am 1.
Januar 2008 war C.A.________ elf Jahre alt. Das zwölfte Lebensjahr vollendete
er am 2. Dezember 2008. Ab diesem Zeitpunkt blieben noch zwölf Monate Zeit, um
das Nachzugsgesuch einzureichen. Diese Frist endete am 2. Dezember 2009. Das am
10. August 2010 eingereichte Gesuch erweist sich somit hinsichtlich des
ältesten Sohns des Beschwerdeführers als verspätet, was dieser nicht
bestreitet. Er beantragt jedoch die Bewilligung des nachträglichen
Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, für die Beurteilung,
ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgeblich. Das Verfahren habe mehr als fünf Jahre
gedauert, was sehr lang sei. Es könne nicht sein, dass ein bestehender Anspruch
durch eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung zunichte gemacht werde. Die
Vorinstanz habe einerseits geprüft, ob die Betreuung für seinen ältesten Sohn
im Jahr 2010 gewährleistet gewesen sei. Andererseits erwähne sie, er sei 19
Jahre alt und habe keinen Bezug zur Schweiz. In Bezug auf Art. 8 EMRK habe sie
wiederum darauf abgestellt, dass er bei der Einreichung des Gesuchs noch nicht
18 Jahre alt gewesen sei. Es verstosse gegen Treu und Glauben, auf die heutige
Situation abzustellen, nachdem der Kanton Aargau das Verfahren verschleppt
habe. Wäre der Familiennachzug 2010 bewilligt worden, wäre sein ältester Sohn
im Alter von dreizehn Jahren jäh aus einer intakten Familie mit Mutter und
Geschwistern gerissen worden und allein in Pakistan zurückgeblieben, was nicht
zumutbar sei.

3.3. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im
Gesuchsverfahren eine gefälschte Heiratsurkunde sowie manipulierte
Geburtsurkunden hinsichtlich der Kinder D.A.________ und E.A.________
eingereicht hatte. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Sachverhalte mit
Urteil vom 28. Februar 2014, erachtete jedoch die zweite (zunächst bigamistisch
gewesene) Ehe des Beschwerdeführers als bestehend und infolge Scheidung von der
ersten Ehefrau als nunmehr mit dem  ordre public vereinbar. Auch die
Kindsverhältnisse bestätigte es trotz der Unregelmässigkeiten in den
Geburtsurkunden. Von einer Verfahrensverschleppung seitens der aargauischen
Behörden kann nicht die Rede sein, nachdem derartige Abklärungen
erfahrungsgemäss einige Zeit beanspruchen (vgl. Urteil 2C_97/2013 vom 26.
August 2013 E. 3.1.4). Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzuschreiben, dass
das Verwaltungsgericht zweimal über den Anspruch auf Familiennachzug seiner
Frau und der vier Kinder befinden musste.

3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Frage, ob die
Altersgrenze von 18 Jahren nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG
eingehalten worden sei, das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung
massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.4 S. 502). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
war C.A.________ 13 Jahre und 8 Monate alt, weshalb eine Berufung auf Art. 43
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AuG zulässig ist. Die Gewährung des
nachträglichen Familiennachzugs erfolgt aber nicht automatisch, sondern hängt
davon ab, ob der Nachzug die einzige Möglichkeit ist, das Kindeswohl zu wahren
(vgl. E. 2.2.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind für die
Beurteilung dieser Frage - wie bei jeder Bewilligung - die Umstände bis zum
jeweiligen Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (nicht im Verfahren vor dem
Bundesgericht, welches echte Noven nicht berücksichtigen darf, vgl. BGE 139 III
120 E. 3.1.2 S. 123). Gemäss Art. 110 BGG muss mindestens ein kantonales
Gericht das Recht von Amtes wegen anwenden und den Sachverhalt frei prüfen,
soweit dieser in prozessual zulässiger Weise vorgebracht wurde (Urteil 2C_345/
2015 vom 24. November 2015 E. 2.3). Ein Novenverbot ist nicht zulässig, wenn im
Kanton - wie hier - nur eine einzige gerichtliche Instanz besteht (Urteile
2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1; 2C_219/2015 vom 20. November 2015 E.
4.1.3; BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). Die Vorinstanz hatte somit zu prüfen, ob
das MIKA im Einspracheentscheid vom 25. September 2015 die
Bewilligungsvoraussetzungen in Bezug auf den ältesten Sohn des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, und ob dieser Entscheid auch unter
Berücksichtigung der bis zum Urteilszeitpunkt hinzugetretenen Umstände zu
bestätigen sei.

3.5. Der Sohn C.A.________ lebte vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 10.
August 2010 bis mindestens zum Erlass des Einspracheentscheids vom 25.
September 2015 in einer geregelten Betreuungssituation in Pakistan. Die
Vorinstanz legt einlässlich dar, dass weder mit Blick auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung noch auf die Zeit danach bis zum angefochtenen Urteil
ersichtlich sei, inwiefern die Betreuung von C.A.________ nicht mehr
gewährleistet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer räumt dies selbst ein. Im
Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. September 2015, mit dem der
Familiennachzug für seine Mutter und seine jüngeren Geschwister bewilligt
wurde, war C.A.________ 19 Jahre alt und damit erwachsen. Während der ganzen
Zeitspanne von der Einreichung des Gesuchs bis zum Erreichen des
Mündigkeitsalters am 2. Dezember 2014 war das Kindeswohl gewährleistet. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern unter dem Titel der Erhaltung des Kindeswohls Raum
für eine Bewilligung des Familiennachzugs bestünde. Der Beschwerdeführer baut
seine Rügen auf die Hypothese auf, dass der Mutter und den Geschwistern von
C.A.________ der Familiennachzug bereits im Jahr 2010 bewilligt worden wäre.
Ein Sachverhalt, der sich nie verwirklicht hat, kann indessen nicht
anspruchsbegründend sein. Massgeblich für die Beurteilung sind die
tatsächlichen Verhältnisse, in denen C.A.________ lebte. Dessen Betreuung war
bis zum Eintritt der Mündigkeit am 2. Dezember 2014 stets gesichert, weil die
Mutter erst mit dem Einspracheentscheid vom 25. September 2015 die Erlaubnis
erhielt, in der Schweiz zu leben.

3.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne aufgrund seiner Schizophrenie
nicht nach Pakistan reisen, weshalb Art. 8 EMRK verletzt sei.
Im Bereich des Familiennachzugs von Kindern ist für die Frage, ob Art. 8 EMRK
angerufen werden kann, das Alter des Kindes im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Urteils massgeblich (BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 499 f.;
Urteile 2C_438/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.2; 2C_897/2013 vom 16. April 2014
E. 1.2). Weil der Sohn C.A.________ inzwischen volljährig geworden ist,
entfällt ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich auch unter dem Blickwinkel
von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer lebte
jahrelang freiwillig getrennt von seiner Frau und seinen Kindern. Das Gesuch
für C.A.________ stellte er erst, als dieser 13 Jahre und acht Monate alt war.
Der Gesetzgeber brachte durch Art. 47 Abs. 4 AuG zum Ausdruck, dass die
frühzeitige Integration von Kindern und Jugendlichen die Regel sein soll (vgl.
E. 2.2.2). Nachdem C.A.________ nie mit seinem Vater zusammengelebt hatte und
sich schon im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jugendalter befand, kann die
Verweigerung des Familiennachzugs nicht als unverhältnismässig bezeichnet
werden.

3.7. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug gemäss
Art. 47 Abs. 4 AuG in Bezug auf den Sohn C.A.________ zu Recht verneint. Dieser
Entscheid ist verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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