Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.726/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_726/2016

Urteil vom 29. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand
Mehrwertsteuer; Erlass der Steuer (2011-2013)

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 29. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung A-4629/2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 29. Juli 2016, in welcher der Instruktionsrichter im Hinblick auf die zu
behandelnde Hauptsache den Spruchkörper bekanntgibt (Dispositiv, Ziff. 1), zu
etwaigen Ausstandsbegehren eine Frist setzt (Ziff. 2), den Steuerpflichtigen,
A.________, U.________/ BE, auffordert, innerhalb der gesetzten Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'700.-- zu leisten (Ziff. 3), die Androhung des
Nichteintretens im Fall der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses
ausspricht (Ziff. 4) und den Steuerpflichtigen anweist, eine Beschwerdeschrift
nachzureichen, welche die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
enthält (Ziff. 5),
in das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 24. August 2016, das dieser beim
Bundesgericht einreicht und beantragt, die angefochtene Zwischenverfügung sei
"abzuweisen" und ihm die unentgeltliche Prozessführung [für das vorinstanzliche
Verfahren] zu gewähren,

in Erwägung,
dass ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung beim
Gericht zu stellen ist, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 65 Abs.
1 VwVG [SR 172.021]), mithin beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 VGG [SR
173.32]),
dass dem Bundesverwaltungsgericht offenbar kein derartiges Gesuch vorlag, es
diesbezüglich keinen Entscheid treffen konnte und dem Bundesgericht daher
insofern kein Anfechtungsobjekt vorliegt,
dass die Kostenvorschussverfügung ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege mangels eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils beim
Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_297/2016 vom
30. Mai 2016 E. 2).
dass das Bundesgericht folglich auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde
des Steuerpflichtigen durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten hat (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG [SR 173.110]),

dass angesichts der besonderen Umstände davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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