Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.723/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_723/2016

Urteil vom 14. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Thurgau v.d. den Regierungsrat, Staatskanzlei des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verantwortlichkeitsansprüche,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
26. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die STG Städte- und Gewerbebau AG erwarb 1990 eine Liegenschaft in
U.________; diese wurde aufgeteilt und der grössere Teil davon zugunsten der
Schulgemeinde U.________ enteignet. Über die Rechtmässigkeit der Enteignung und
der hierfür geleisteten Entschädigung entschied das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau am 28. Mai 1993.
Mit vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Klage entgegengenommener
Eingabe vom 22. Januar 2016 forderte A.________, der zum Zeitpunkt der
erwähnten Enteignung Eigentümer von Aktien der betroffenen Gesellschaft war,
vom Kanton Thurgau Schadenersatz aus Staatshaftung für rechtswidrige Enteignung
und deren Folgeschäden sowie für die rechtswidrige Aneignung fremden Vermögens.
Für das Klageverfahren ersuchte er das Verwaltungsgericht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Zwischenentscheid vom 20.
April 2016 wies dieses das Gesuch ab und forderte den Kläger auf, innert einer
Frist von 20 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von
Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Der Entscheid enthielt den Hinweis, dass ein
Nichteintretensentscheid in Anwendung von § 79 Abs. 2 des Thurgauer Gesetzes
vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ergehen würde, wenn
der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werde. Auf die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat
das Bundesgericht mit Urteil 2C_495/2016 vom 3. Juni 2016 nicht ein, weil die
Beschwerde sowohl in Bezug auf die darin aufgeworfene Ausstandsfrage wie auch
hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich
einer hinreichenden Begründung entbehrte. Das Urteil wurde A.________ am 8.
Juni 2016 zugestellt.

1.2. Mit Entscheid vom 26. Juli 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau auf die Klage nicht ein, weil der Kläger der mit dem
verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheid vom 20. April 2016 ergangenen
Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu leisten, keine Folge
geleistet hatte.

1.3. Am 23. August 2016 gelangte A.________ mit als staatsrechtliche Beschwerde
bezeichneter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Mit Schreiben der
Bundesgerichtskanzlei vom 25. August 2016 wurde der Beschwerdeführer auf die
Anforderungen, denen Rechtsschriften namentlich hinsichtlich Begründung genügen
müssen, aufmerksam gemacht. Er wurde darauf hingewiesen, dass seine
Rechtsschrift vom 23. August 2016 diesen Anforderungen nicht genügen dürfte,
dass er aber innert der wegen des Friststillstandes vom 15. Juli bis und mit
dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) noch laufenden Beschwerdefrist eine
verbesserte Beschwerdeschrift nachreichen könne. Eine ergänzende, vom 12.
September 2016 datierte, am 10. September 2016 zur Post gegebene
Beschwerdeschrift ging am 12. September 2016 beim Bundesgericht ein. Darin
beantragt A.________ im Wesentlichen "die Sistierung statt Abweisung der
Klage".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die
Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde
führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf
kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225
E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

2.2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist das Nichteintreten auf die
Klage. Nicht zu hören, weil nicht diesen Gegenstand beschlagend, sind die
Ausführungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer zur Geltendmachung von
Schadenersatz bewogen. Was sodann das sinngemässe Begehren um Durchführung des
kantonalen Klageverfahrens unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
betrifft, hat das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Beigabe eines Anwalts mit seinem Zwischenentscheid vom 20. April 2016
abgewiesen. Über diese Frage und über die Verpflichtung, für das kantonale
Klageverfahren einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ist rechtskräftig
entschieden, nachdem das Bundesgericht auf die gegen den entsprechenden
Zwischenentscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.
Streitig ist allein noch, ob das Verwaltungsgericht Recht verletzt hat, indem
es die Nichtleistung des Kostenvorschusses zum Anlass für das Nichteintreten
auf die Klage nahm. Es stützt seinen Nichteintretensentscheid auf § 79 Abs. 1
und 2 VRG. Danach kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen; wird dieser
trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann das Verfahren
abgeschrieben werden oder die beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern
nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde zur
Bezahlung des Kostenvorschusses aufgefordert und es wurde ihm hierfür eine
Frist von 20 Tagen "seit Rechtskraft", d.h. vorliegend gerechnet ab Eröffnung
des bundesgerichtlichen Urteils 2C_495/2016 vom 3. Juni 2016, angesetzt. Er hat
den Vorschuss nicht bezahlt. Inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt
haben soll, wenn es unter diesen Umständen auf die Klage nicht eintrat und das
Klageverfahren definitiv abschloss, lässt sich den Ausführungen in den beiden
Rechtsschriften des Beschwerdeführers in keiner Weise entnehmen und ist im
Übrigen auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die
Beschwerde (ungeachtet deren formeller Mängel) aussichtslos erschien (Art. 64
BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind mithin dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1
erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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