Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.720/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_720/2016

Urteil vom 18. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte
PD Dr. Peter Reetz und MLaw Rebecca Schneebeli,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Wiedererwägungs- bzw. Disziplinarverfahren / vorsorgliche Erteilung einer
Berufsausübungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 19. September 1991 erteilte der Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen Dr.
med. dent. A.________ zunächst eine örtlich und zeitlich befristete sowie am
19. September 1996 eine für den ganzen Kanton gültige, unbefristete
Ausnahmebewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt.
Am 31. Januar 2012 eröffnete das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen
(nachfolgend: Gesundheitsamt) ein Disziplinarverfahren gegen A.________ und
entzog ihm am 27. November 2012 für die Dauer des Verfahrens vorsorglich die
Berufsausübungsbewilligung. A.________ erklärte am 6. Dezember 2012 und am 24.
Dezember 2012, auf die Berufsausübungsbewilligung zu verzichten.
Mit E-Mail vom 24. Mai 2013 reichte A.________ ein Gesuch um erneute Zulassung
als Zahnarzt im Kanton St. Gallen ein, worauf das Gesundheitsamt ein
Bewilligungsverfahren eröffnete. Mit E-Mail vom 24. Mai bzw. 6. September 2013
beantragte A.________ die Sistierung des Bewilligungsverfahrens, die
Durchführung des Disziplinarverfahrens sowie die wiedererwägungsweise Aufhebung
des mit Verfügung vom 27. November 2012 ausgesprochenen vorsorglichen
Bewilligungsentzugs. Mit Verfügung vom 11. November 2013 vereinigte das
Gesundheitsdepartement das Disziplinarverfahren und das Bewilligungsverfahren,
trat auf das (angesichts der fortdauernden Rechtshängigkeit gegenstandslose)
Gesuch um Weiterführung des Disziplinarverfahrens und auf dasjenige um
Wiedererwägung der prozessleitenden Verfügung vom 27. November 2012 nicht ein,
und wies das Gesuch um Sistierung des Berufsausübungsbewilligungsverfahrens
sowie das Gesuch um Erteilung einer (neuen) Berufsausübungsbewilligung ab.
Am 14. Februar 2014 reichte A.________ beim Gesundheitsdepartement einen neuen
Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt ein. Am 14.
April 2015 erneuerte er diesen Antrag und ersuchte gleichzeitig um
Wiedererwägung der Verweigerung einer neuen Berufsausübungsbewilligung vom 11.
November 2013. Am 27. August 2015 widerrief er den Verzicht auf die
Berufsausübungsbewilligung und beantragte, es seien die Verfügungen vom 27.
November 2012 und vom 11. November 2013 in Wiedererwägung zu ziehen.
Mit als "Hauptentscheid" bezeichneter Verfügung vom 10. November 2015 trat das
Gesundheitsdepartement auf die Gesuche um Wiedererwägung der Verfügungen vom
27. November 2012 (vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung) und vom
11. November 2013 (Verweigerung einer neuen Berufsausübungsbewilligung) nicht
ein, ordnete an, dass nach Rechtskraft der Verfügung vom 10. November 2015 der
Status von A.________ im Medizinalberufsregister auf "abgemeldet" anstatt des
bisherigen "keine Bewilligung" zu setzen sei, und sprach eine Disziplinarbusse
von Fr. 10'000.-- aus.

B.
Gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 10. November 2015 erhob
A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Er
beantragte insbesondere, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das
Gesundheitsamt sei anzuweisen, ihm die Bewilligung zur selbstständigen
Berufsausübung zu erteilen. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 beantragte er, das
Gesundheitsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihm
umgehend die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung zu erteilen. Mit
Verfügung vom 12. Juli 2016 wies der Vizepräsident am Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen das von A.________ gestellte Gesuch, es sei ihm vorsorglich
eine Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Zahnarzt zu erteilen, ab, und
legte ihm die Kosten für die prozessleitende Verfügung auf.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. August 2016 an
das Bundesgericht beantragt A.________, es seien die Dispositivziffern 1, 2 und
3 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli
2016 und somit die gesamte Verfügung aufzuheben. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei ihm umgehend eine Berufsausübungsbewilligung zu erteilen;
eventualiter sei das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, subeventualiter
das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihm im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme umgehend eine Berufsausübungsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung und
Behandlung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Gesundheitsdepartement des
Kantons St. Gallen zurückzuweisen, insbesondere zur Durchführung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für
das vorinstanzliche Verfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren seien dem
Kanton St. Gallen aufzuerlegen; entsprechend sei die Vorinstanz anzuweisen, die
Kosten des vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu
nehmen und ihm für das vorinstanzliche sowie das erstinstanzliche Verfahren
nach Vorlage einer entsprechenden Kostennote eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er
den Antrag, es sei ihm uneingeschränkt Einsicht in die Akten Nrn. 162 und 163
des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen des Verfahrens Nr. D-12-6012
zu gewähren.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24.
August 2016 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer während des
bundesgerichtlichen Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine
Berufsausübungsbewilligung zu erteilen, abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht
(Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht. Sie richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher der
Vizepräsident am Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei 
vorsorglich (für die Dauer des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens) die
Bewilligung (im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die
universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]) zur Ausübung seines Berufs
als Zahnarzt wieder zu erteilen, abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist
als ein in Anwendung von Bundesrecht ergangener, während des Hauptverfahrens
selbstständig eröffneter Massnahmeentscheid und damit als Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 134 III
192 E. 1.3 S. 195 f.).

1.2. Ein selbstständig eröffneter Massnahmeentscheid auf dem Gebiet von
Berufsausübungsbewilligungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen bei
Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
anfechtbar.

1.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG
einem Eintreten entgegen steht. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausbildung.
In der im vorinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache angefochtenen Verfügung
vom 10. November 2015 hat das Gesundheitsamt in Dispositivziffer 5, wonach der
Status des Beschwerdeführers nach Eintritt in Rechtskraft der Verfügung im
Medizinalberufsregister von "keine Bewilligung" auf "abgemeldet" zu setzen
sei,  implizit (siehe Verfügung vom 10. November 2015, E. 14.4, S. 103) vom am
6. / 24. Dezember 2012 erklärten  Verzicht des Beschwerdeführers auf die
erteilte Berufsausübungsbewilligung Vormerk genommen (zur Auswirkung der
anwendbaren Prozessmaxime [Offizial- oder Dispositionsmaxime] auf Anerkennung,
Vergleich und Verzicht siehe ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen
Verwaltungsprozess, Diss. Zürich 1973, S. 4 ff.; vgl. zur  konstitutiven
Wirkung der Abschreibungsverfügung infolge Gegenstandslosigkeit im
Verwaltungsverfahren MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 4 zu Art. 39 VRPG/BE) und in
Dispositivziffer 6 eine  Disziplinarbusse von Fr. 10'000.-- ausgesprochen. Das
kantonale Gesundheitsamt stellte fest, dass die Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers nicht gegeben und seine berufliche Eignung nachhaltig in
Frage gestellt sei (Dispositivziffer 3). Auf die Gesuche um
wiedererwägungsweise Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 27. November
2012 (vorsorglicher Entzug der erteilten Berufsausübungsbewilligung) und vom
11. November 2013 (Verweigerung einer  neuen Berufsausübungsbewilligung in
demselben Verfahren infolge Verfahrensvereinigung) ist das Gesundheitsamt in
der Verfügung vom 10. November 2015 nicht eingetreten (Dispositivziffer 4 und
5, Satz 1).
Die in der Hauptsache angefochtene erstinstanzliche Verfügung des kantonalen
Gesundheitsamtes vom 10. November 2015 schliesst somit einerseits ein
(teilweise gegenstandslos gewordenes) auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung
vom 19. September 1996 und auf Auferlegung einer Disziplinarbusse gerichtetes 
Disziplinarverfahren ab, beinhaltet jedoch auf Grund der mit Verfügung vom 11.
November 2013 erfolgten Verfahrensvereinigung andererseits auch Elemente eines 
Verfahrens auf Erteilung einer neuen Bewilligung. Soweit das erstinstanzliche
Verfahren den Entzug der erteilten Berufsausübungsbewilligung bzw. den Erhalt
einer neuen zum Gegenstand hatte, stand das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit
(Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG) des Beschwerdeführers und nicht dessen geistige
oder körperlichen Fähigkeiten im Vordergrund, weshalb Art. 83 lit. t BGG einem
Eintreten auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gegen
einen Zwischenentscheid im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen steht (BGE 136
I 229 E. 1 S. 231; Urteile 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 1; 2C_1011/2014
vom 18. Juni 2015 E. 2; 2C_125/2015 vom 1. Juni 2015 E. 1).

1.2.2. Zu prüfen ist weiter, ob der angefochtene selbstständig eröffnete
Zwischenentscheid einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu bewirken
vermag (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Der angefochtene Zwischenentscheid, mit dem ein Gesuch des Beschwerdeführers um
vorsorgliche Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung abgewiesen wurde,
schränkt ihn in seiner verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 BV) ein, weshalb die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG erfüllt ist (Urteil 2C_630/2016 vom 6. September 2016 E. 2.4 in fine).

1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids und ist zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf den vor Bundesgericht gestellten
verfahrensrechtlichen Antrag, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten
Nr. 162 und 163 des Verfahrens Nr. D-12-6012 des kantonalen
Gesundheitsdepartements zu gewähren. Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Zwischenentscheid (E. 6) Einsicht unter Auflagen gewährt. Mit Blick auf die
Hauptsache liegt hierin ein Zwischenentscheid, ohne dass ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil vorläge. Ob die Auflage mit Blick auf die
vorsorgliche Massnahme zu beanstanden ist, wird zu prüfen sein (E. 2.2.2).

1.4. Mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen
kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es
gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Der Beschwerdeführer rügt neben der 
Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) eine 
Verletzung des Willkürverbots bei der vorsorglichen Verweigerung einer
Berufsausübungsbewilligung (Art. 9 in Verbindung mit Art. 27 BV), eine 
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge  verweigerter
Akteneinsicht und  Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw.
eine  Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und des  Rechts auf ein
faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV)
infolge  verweigerter Äusserungsmöglichkeit anlässlich einer mündlichen
Verhandlung. Diese Rügen sind zulässig (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

2.

2.1. Vorsorgliche Massnahmen in letztinstanzlichen (Beschwerde-) Verfahren, in
denen die kantonale Instanz gestützt auf das öffentliche Recht des Bundes nicht
endgültig verfügt, werden durch Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) geregelt (Art. 1 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG; Art. 56 VwVG; BGE 117 V 185
E. 1c S. 189 f.). In Beschwerdeverfahren vor letztinstanzlichen kantonalen
Gerichten über die Bewilligung der Ausübung von universitären Medizinalberufen
(Art. 34 ff. MedBG) können nach Einreichung der Beschwerde vorsorgliche
Massnahmen getroffen werden, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder
bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen (Art. 56 VwVG). Möglich sind
somit auch positive Anordnungen, mit denen etwa ein unbewilligter Zustand
einstweilen zugelassen wird (HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 56 VwVG). Der
Entscheid über die vorsorgliche Massnahme richtet sich danach aus, ob eine
schwere oder unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen oder
Grundrechte Dritter, abzuwenden ist, oder die bestehende Rechtslage ohne
Gefährdung solcher Interessen während der Dauer des Verfahrens aufrechterhalten
werden kann (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 149; 129 II 286 E. 3 S. 289; 117 V 185 E.
2b S. 191; FRITZ GYGI, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der
Verwaltungsrechtspflege, ZBl 77/1976 S. 7, S. 9 f.; GEROLD STEINMANN,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im
Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94/1993 S. 150); Anordnungen, die praktisch
auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen, sollen jedoch
vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden (SEILER,
a.a.O., N. 42 zu Art. 56 VwVG). Befindet eine Behörde über vorsorgliche
Massnahmen, ist sie nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende
tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster
Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 131 III 473 E.
2.3 S. 476 f.; 130 II 149 E. 2.2 S. 155; 129 II 286 E. 3 S. 289; 117 V 185 E.
2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116; Urteile 2A.433/2006
vom 15. September 2006 E. 3.2.1; 2A.173/2005 vom 29. März 2005 E. 2.3; THOMAS
MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären
Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 421).
Nimmt schon die für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zuständige
Behörde bloss eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor, wobei ihr
- der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungs- und
Ermessensspielraum zukommt, beschränkt sich das Bundesgericht auf Beschwerde
hin seinerseits erst recht auf eine vorläufige Prüfung. Es prüft, ob die
kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt
deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Tatsachen völlig übersehen und
Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat.
Besondere Zurückhaltung scheint geboten, wenn eine verwaltungsunabhängige
richterliche Behörde über vorsorgliche Massnahmen entschieden hat (grundlegend
BGE 99 Ib 215 E. 6a S. 221 f., bestätigt in den Urteilen 2C_1034/2015 vom 23.
November 2015 E. 3.1; 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2; 2A.173/2005 vom 29.
März 2005 E. 2.3; 2A.433/2006 vom 15. September 2006 E. 3.2.1).

2.2. Von einer solchen Unhaltbarkeit des angefochtenen Zwischenentscheids über
vorsorgliche Massnahmen kann vorliegend keine Rede sein.

2.2.1. Der angefochtene Zwischenentscheid über das Gesuch des
Beschwerdeführers, es sei ihm vorsorglich, für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens, eine neue Berufsausübungszulassung zu erteilen, erging
in einem Verfahrensstadium, in welchem die  tatsächlichen Entscheidgrundlagen
erst noch ermittelt werden mussten (RHINOW/ KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER,
a.a.O., N. 1180). Konnte die Vorinstanz den angefochtenen Zwischenentscheid
über die vorsorgliche Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in
sachverhaltsmässiger Hinsicht  zulässigerweise ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen  gestützt auf die vorhandenen Akten treffen (oben, E.
2.1), kann allein darin noch keine Rechtsverletzung und insbesondere keine
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung erblickt werden. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist somit im Rahmen einer Willkürprüfung nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren provisorischen Massnahmeentscheid
sachverhaltsmässig ohne weitere Prüfung auf die Vorakten des kantonalen
Gesundheitsdepartements (insbesondere hinsichtlich Dokumentation von
Patientenbeschwerden, Wirksamkeit von Implantaten, Eigenschaften des
Beschwerdeführers) abgestützt und angeblich fälschlicherweise den
Beschwerdeführer anstelle der X.________ AG als Hersteller bestimmter
Implantate bezeichnet hat. Die Rügen wegen willkürlicher vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung erweist sich zumindest im vorliegenden
Verfahrensstadium als unbegründet.

2.2.2. Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers dadurch verletzt,
dass ihm keine Einsicht in die act. 7/162 und act. 7/163 gewährt worden sei,
bzw. den Gehörsanspruch und den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs.
2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dadurch missachtet, dass ihm eine
Äusserungsmöglichkeit anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
verwehrt worden sei. Zu der durch Art. 29 BV geschützten Verfahrensfairness
gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders aufgeführte Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser dient der  Sachaufklärung und garantiert den
Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293). Die Tragweite des Anspruches auf rechtliches Gehör hängt
jedoch sowohl nach der bundesgerichtlichen (vgl. BGE 111 Ia 274 E. 2b S. 274
f.; Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.1, in: SJ 2013 I 547) wie auch - im
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil des EGMR  Micallef vs
Malta vom 15. Oktober 2009 [Nr. 17056/06], N. 86) von der konkreten
Interessenlage des Betroffenen ab, wobei der Dringlichkeit und der
(einstweiligen) Tragweite der Anordnung Rechnung getragen werden kann (ISABELLE
HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
ZSR 1997 [116] II N. 158). Im erstinstanzlichen Verfahren ist der
Beschwerdeführer bei einer Besprechung vom 12. Juni 2014 in den Räumlichkeiten
des Gesundheitsdepartements angehört worden (vgl. Verfügung des
Gesundheitsamtes vom 10. November 2015, Sachverhalt N). Die Vorinstanz als
Rechtsmittelinstanz, welche über ein vorsorgliches Gesuch zulässigerweise
gestützt auf die Vorakten entscheiden konnte, war selbst bei einer Eröffnung
des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in diesem von
Dringlichkeit und Einstweiligkeit geprägten Verfahrensstadium (noch) nicht
verpflichtet, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren oder etwa eine
mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.3. Konnte die Vorinstanz den angefochtenen Zwischenentscheid über die
vorsorgliche Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung somit
zulässigerweise gestützt auf die vorhandenen Vorakten treffen, erweist sich die
Rüge des Beschwerdeführers, die dafür vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit (Art.
36 Abs. 1 lit. b MedBG) sei ihm gestützt auf ungeprüft übernommene
erstinstanzliche und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellungen abgesprochen
worden, weshalb der vorinstanzliche Massnahmeentscheid im Ergebnis an einem
offensichtlichen und qualifizierten Mangel leide (Verletzung von Art. 9 in
Verbindung mit Art. 27 BV), als unbegründet. Der Beschwerdeführer macht darüber
hinaus nicht geltend, die von der Vorinstanz getroffene Interessenabwägung
erweise sich als unhaltbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 98
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, der angefochtene Zwischenentscheid
genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung nicht,
wodurch die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem
die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S.
236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Diesen Anforderungen wird der angefochtene
Zwischenentscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt, aus welchen
Überlegungen die Vorinstanz die Verjährung als nebensächlich bzw. als für den
Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht massgeblich
erachtete. Ob diese Erwägungen materiell zutreffen, betrifft nicht die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungsdichte, sondern wird
(allenfalls) im Hauptverfahren zu klären sein. Die Beschwerde erweist sich auch
in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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