Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.71/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_71/2016

Urteil vom 14. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch
Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Advokaturbüro,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 2. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1994) ist mazedonische Staatsangehörige. Am 1. Dezember 2013
reiste sie zusammen mit ihrer Mutter B.A.________ (geb. 1965) in die Schweiz zu
ihrem hier aufenthaltsberechtigten Vater C.A.________ (geb. 1968), welcher die
italienische Staatsbürgerschaft besitzt.
Am 4. Juni 2014 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich (hiernach:
Migrationsamt) A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib
bei ihrem Vater bzw. bei ihren Eltern. Einen Tag später ersuchte A.A.________
um Nachzug ihres Ehemannes D.________, eines mazedonischen Staatsbürgers,
welchen sie am 14. Mai 2014 in Mazedonien geheiratet hatte.

B. 
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ wegen Rechtsmissbrauchs und wies das
Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann ab. Ein dagegen erhobener Rekurs bei
der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 13. April 2015). Mit
Urteil vom 2. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2016
beantragt A.A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ihr sei die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen. Zudem sei das Migrationsamt
anzuweisen, ihrem Ehemann eine Bewilligung zur Einreise im Rahmen des
Familiennachzugsgesuchs zu erteilen.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtet, beantragen das
Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration die Abweisung der
Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681), so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid zulässig ist
(Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der
materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1
BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist
einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf
die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136
II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer
Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu
nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit
namentlich die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA).

3.2. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter eines in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsbürgers und war zum Zeitpunkt der
Gesuchsstellung 19 Jahre alt. Daher hat sie gestützt auf das
Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen Anspruch auf die widerrufene
Bewilligung, was auch die Vorinstanz anerkannt hat. Diese ist jedoch der
Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Nachzugszeitpunkt keine
Eltern-Kind-Gemeinschaft gewollt habe. Bereits vor der Gesuchstellung sei sie
verlobt gewesen und habe noch vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in
Mazedonien geheiratet. Das Nachzugsgesuch für ihren Ehemann habe sie einen Tag
nach Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Der Zuzug zu ihrem Vater
habe nicht der Begründung einer Familiengemeinschaft mit ihren Eltern gedient,
denn die Wohnungsnahme bei den Eltern sei nur als Zwischenlösung geplant
gewesen. In Wirklichkeit habe sie beabsichtigt, mit ihrem Ehemann in der
Schweiz eine Familiengemeinschaft zu begründen. Damit habe sich die
Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen,
weshalb ihre Bewilligung zu Recht widerrufen worden sei.

3.3. Die Beschwerdeführerin hält dem sinngemäss entgegen, sie erfülle sämtliche
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 3 Anhang I FZA.
Sie habe im Alter von 19 Jahren bei ihrem italienischen Vater Wohnung genommen
und bis Sommer 2015 von ihm Unterstützungsleistungen erhalten. Das FZA knüpfe
allein und ausschliesslich an die verwandtschaftlichen Bande, die Alterslimite
(21 Jahre), das Recht "Wohnung zu nehmen" und die tatsächliche Gewährung von
Unterstützungsleistungen an. Der Zivilstand der nachzuziehenden Person sei kein
Bewilligungskriterium. Die Tatsache der Verlobung und der dann erfolgten Heirat
vermöchten keinen Rechtsmissbrauch zu begründen. Es liege keine Scheinbeziehung
vor und das soziale Familienleben werde intensiv gelebt. Eine
Familienzusammenführung mit ihren Eltern habe stattgefunden, da die Beziehungen
und Unterstützungspflichten innerhalb der Ursprungsfamilie mit der Verlobung
bzw. mit der Heirat nicht einfach enden würden und im Alter unter 21 Jahren
noch eng und intensiv seien. Aufgrund der nach wie vor engen familiären Bindung
sei auch geplant gewesen, dass der Ehemann zunächst mit ihr bei ihren Eltern
leben würde, da sie beide deren Unterstützung noch benötigten, bis sie auf
eigenen Beinen stehen und sich eine eigene Wohnung leisten könnten. Ferner habe
der Europäische Gerichtshof noch nie einen Rechtsmissbrauch angenommen, soweit
es um den Familiennachzug von Kindern unter 21 Jahre gegangen sei. Auch habe
der Umstand, dass möglicherweise andere Gründe als die Familienbande (etwa
solche wirtschaftlicher Art) das Nachzugsgesuch motivierten, noch nie einen
Rechtsmissbrauchstatbestand zu begründen vermögen. Anders als nach den
Bestimmungen des AuG (SR 142.20) sei die Familienzusammenführung nicht das
allein bestimmende Motiv; so sei auch eine Bewilligung des Kindernachzugs bei
überwiegend wirtschaftlichen Interessen ohne Weiteres zu erteilen. Schliesslich
seien nachgezogene Kinder nicht verpflichtet, mit dem Elternteil einen
gemeinsamen Haushalt zu führen.

3.4. Rechtsprechungsgemäss stehen nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem AuG,
sondern auch solche nach dem Freizügigkeitsrecht unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.;
Urteil 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3). Auch nach der Rechtsprechung
des EuGH ist die missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts nicht
gestattet und die nationalen Gerichte sind befugt, in jedem Einzelfall dem
missbräuchlichen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver
Kriterien Rechnung zu tragen, um die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht
zu verwehren, wobei die Ziele der fraglichen unionsrechtlichen Bestimmungen zu
beachten sind (Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 C-186/10  Oguz Randnr. 25 mit
Hinweisen). Dasselbe gilt im Rahmen des FZA und insbesondere für die
Bestimmungen über den Familiennachzug: Diese haben zum Ziel, das tatsächlich
gelebte Familienleben der Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen;
geht es in Wirklichkeit nicht um diesen Zweck, fällt der staatsvertragliche
Anspruch dahin (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 396; Urteil 2C_1144/ 2012 vom 13.
Mai 2013 E. 4.2). Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann
in diesem Fall mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt
auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise
Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten
sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203)
i.V. m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen
Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. Urteil 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E.
3.3 mit Hinweisen).
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal
im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich
geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der
Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht
schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252; 131 I 166 E. 6.1 S. 177; 128 II
145 E. 2.2 S. 151). Der Rechtsmissbrauch muss jedoch offensichtlich sein, um
einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen (vgl.
HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
Band I/1, 2012, N. 198 zu Art. 2 ZGB). Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen
kann folglich nur geschlossen werden, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen
(Urteil 2C_1057/ 2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.1).

3.5. Im konkreten Fall liegen solche Hinweise vor. Den unbestrittenen
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin zum Einreisezeitpunkt seit fast einem Jahr mit einem in
Mazedonien ansässigen Landsmann verlobt war, welchen sie fünfeinhalb Monate
später - und noch vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung - in Mazedonien
heiratete, um rund drei Wochen danach für ihn in der Schweiz ein
Familiennachzugsgesuch zu stellen. Diese Umstände lassen es als höchst
unwahrscheinlich erscheinen, dass der Nachzug der Beschwerdeführerin
tatsächlich das familiäre Zusammenleben mit ihrem italienischen Vater bzw.
ihren Eltern bezweckte, auch wenn die Beschwerdeführerin dort (vorläufig)
Wohnsitz genommen hat. Vielmehr deutet alles daraufhin, dass die
Beschwerdeführerin in erster Linie mit ihrem mazedonischen Ehemann in der
Schweiz eine neue Familiengemeinschaft gründen wollte. Die mit Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA bezweckte Realisierung einer Eltern-Kind-Gemeinschaft stand somit
nicht im Vordergrund. Dies bestätigt sich auch dadurch, dass die
Beschwerdeführerin während der Bearbeitung ihres Familiennachzugsgesuchs die
zuständigen Behörden nicht über ihre im Heimatland erfolgte Eheschliessung mit
einem Landsmann informiert hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass die ausländische Person im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Behörde
über ihre persönlichen Verhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu in Kenntnis
zu setzen hat, was insbesondere all jene Umstände betrifft, welche die
Betroffene besser kennt oder kennen muss als die Behörde (vgl. Urteil 2C_171/
2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hätte
somit den zuständigen Behörden ihre Heirat melden müssen, zumal diese während
der Bearbeitung ihres Gesuchs erfolgte. Das Verschweigen dieser Tatsache stellt
ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin die
ausländerrechtlichen Bestimmungen umgehen wollte.

3.6. Sodann fällt rechtsprechungsgemäss die Frage des Rechtsmissbrauchs beim
Familiennachzug weitgehend mit der Frage zusammen, ob die betreffende familiäre
Beziehung bisher bereits gelebt worden ist (vgl. Urteil 2C_1144/2012 vom 13.
Mai 2012 E. 2.1). In diesem Sinne ist zu verlangen, dass bereits vor der
Familienvereinigung ein (soziales) Familienleben tatsächlich bestanden hat,
wobei die Angehörigen freilich nicht zusammengewohnt, wohl aber ihre Beziehung
mit minimaler Intensität gelebt haben müssen (BGE 136 II 65 E. 5.2 S. 76 f.;
Urteil 2C_1144/2012 vom 13. Mai 2013 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, ob bzw. mit welcher Intensität vor
dem Nachzug die familiäre Beziehung zwischen Vater und Tochter tatsächlich
gelebt worden ist. Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise dar, dass
bereits vor dem Nachzug in die Schweiz ein (soziales) Familienleben bestand,
was ein Indiz dafür hätte sein können, dass beim Nachzugsgesuch nicht völlig
andere Motive ausschlaggebend waren.

3.7. In Anbetracht aller Umstände und insbesondere des zeitlichen Ablaufs der
Ereignisse ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging,
dass beim Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin keine Eltern-Kind-Gemeinschaft
im Vordergrund stand, sondern die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen
in der Schweiz eine Familiengemeinschaft begründen wollte. Dies widerspricht
dem Zweck von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb die Vorinstanz zu Recht von
einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgehen durfte. Der Widerruf der
Bewilligung stellt somit keine Rechtsverletzung dar.

3.8. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erweist sich der Widerruf auch als
verhältnismässig. Die heute 22-jährige Beschwerdeführerin hielt sich zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst seit zwei Jahren in der Schweiz
auf. Sie ist mit einem Landsmann verheiratet, der in Mazedonien lebt. Die
Rückkehr in ihr Heimatland, in welchem sie aufgewachsen ist und ihre gesamte
Kindheit und Jugend verbracht hat, ist ihr ohne Weiteres zuzumuten. Folglich
kann auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Migrationsamt anzuweisen,
ihrem Ehemann eine Bewilligung zur Einreise im Rahmen des Familiennachzugs zu
erteilen, nicht entsprochen werden.

4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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