Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.717/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_717/2016
/ 2C_718/2016

Urteil vom 23. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_717/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahr 2013,

2C_718/2016
Direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2013,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Verfügung SB.2016.00066 / SB.2016.00067 vom 18. Juli 2016 des
Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, worin
dieser auf die Beschwerde von A.________, U.________/ ZH, die diese am 14. Juli
2016 eingereicht hatte, mangels hinreichender Begründung und aufgrund
versäumter Beschwerdefrist nicht eintrat,
in die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 20. August 2016, worin diese
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt,

in Erwägung,
dass die beiden Dossiers, die praxisgemäss eröffnet wurden, denselben
Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, weshalb sie
vereinigt werden können (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil
2C_611/2016 / 2C_612/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2.1),
dass der Streitgegenstand vor Bundesgericht gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG [SR
173.110]),
dass die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde, die sich gegen einen
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid oder gegen einen vorinstanzlichen
Sachentscheid richtet, mit welchem ein unterinstanzlicher
Nichteintretensentscheid bestätigt wurde, daher zwingend auf die
vorinstanzlichen Erwägungen gerichtet sein müssen, die zum Nichteintreten bzw.
zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 139
II 233 E. 3.2 S. 235 f.; Urteil 2C_657/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.2),
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten war, weil die
Steuerpflichtige lediglich gerügt hatte, das Steueramt des Kantons Zürich hätte
sich im Verfahren vor Steuerrekursgericht zwingend zu äussern gehabt, weil sie
die Beschwerde im Übrigen unzureichend begründet habe und ohnehin nicht
innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen tätig geworden sei,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher auf diese
beiden Nichteintretensgründe auszurichten gewesen wäre, dies aber nicht der
Fall ist, nachdem die Steuerpflichtige zwar recht detailliert zum
unterinstanzlichen Entscheid Stellung nimmt bzw. eine Begründung nachliefert,
die sie im vorinstanzlichen Verfahren allem Anschein nach schuldig geblieben
war,
dass die Steuerpflichtige insbesondere davon abgesehen hat, nachzuweisen, dass
ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtzeitig erfolgt sei, wozu sie in
qualifizierter Weise gehalten gewesen wäre (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde damit vor Bundesgericht über keine hinreichende Begründung
verfügt und sich mithin als unzulässig darstellt, sodass auf das Rechtsmittel
durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG) nicht einzutreten ist,
dass angesichts der besonderen Umstände vom Verlegen von Gerichtskosten
abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_717/2016 und 2C_718/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_718/2016 (direkte Bundessteuer 2013) wird
nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_717/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Zürich 2013) wird nicht eingetreten.

4. 
Es werden keine Kosten erhoben.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben