Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.709/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_709/2016

Urteil vom 13. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch BUCOFRAS Juristische Beratung für Ausländer, Herrn Alfred Ngoyi
wa Mwanza, Jurist,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug,
Haftrichter,
vom 15. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1996) stammt aus Guinea. Am 2. September 2013 reiste er über
Spanien illegal in die Schweiz ein und stellte im Empfangs- und
Verfahrenszentrum U.________ ein Asylgesuch. In der Folge wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. Am 26. Februar 2014 teilten
die Sozialen Dienste Asyl des Kantons Zug dem Amt für Migration des Kantons Zug
(hiernach: Amt für Migration) mit, dass A.________ untergetaucht sei. Am 9.
Juli 2014 führte die Kantonspolizei Genf A.________ in den Kanton Zug zurück.
Mit zwei Strafbefehlen vom 9. Juli 2014 und 29. Juli 2014 verurteilten die
Genfer Strafbehörden A.________ wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz und
das Betäubungsmittelgesetz zu bedingten Geldstrafen von 20 und 40 Tagessätzen à
Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren. Mit Strafbefehl vom 14.
September 2015 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer weiteren
bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von
zwei Jahren verurteilt.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 wies das Staatssekretariat für Migration
(hiernach: SEM) das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Die am 13. November 2015 dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10. Dezember
2015 zufolge Rückzugs abgeschrieben. Das SEM setzte A.________ eine neue
Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2016.
Am 3. Januar 2016 nahm ihn die Schweizer Grenzwache beim Versuch fest, am
Grenzübergang Basel-Freiburgerstrasse von Deutschland in die Schweiz
einzureisen. Am 21. Januar 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat wegen illegaler Ein-, Aus- und Wiedereinreise bzw. illegalen
Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Nach
Rücküberstellung nach Zug am 22. Januar 2016 verfügte das Amt für Migration
eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde V.________, wobei es ihm das
rechtliche Gehör gewährte. Vorladungen vom 16. März, 21. März und 23. März 2016
leistete A.________ keine Folge. Am 11. April 2016 vermeldeten die Sozialen
Dienste Asyl des Kantons Zug erneut seinen unabgemeldeten Weggang. Am 21. April
2016 wurde A.________ anlässlich einer Fahrzeugkontrolle durch die Aargauer
Polizei festgenommen und zum Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe an die
Züricher Strafvollzugsbehörden überstellt. Am 13. Juli 2016 wurde er aus dem
Strafvollzug entlassen und den Zuger Behörden rücküberstellt.

B.
Am 13. Juli 2016 ordnete das Amt für Migration gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
(SR 142.20) die Ausschaffungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten,
d.h. bis zum 12. Oktober 2016 an, welcher der Haftrichter des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 15. Juli 2016 die
Genehmigung erteilte.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 16. August 2016 beantragt A.________ sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie seine umgehende Haftentlassung.
Sollte seinem Antrag auf umgehende Entlassung nicht stattgegeben werden, sei
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuschicken.
Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2016 wurde das Begehren um sofortige
Haftentlassung abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das Amt für Migration sowie das
Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Am 8. September 2016 - und damit verspätet - hat A.________ eine weitere
Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide betreffend die
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, soweit der Betroffene am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und an der Beurteilung seiner Eingabe ein aktuelles
praktisches Interesse hat (Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil
2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 1). Der Beschwerdeführer befindet sich
gestützt auf den hier angefochtenen Entscheid bis zum 12. Oktober 2016 in
Ausschaffungshaft. Er hat ein aktuelles Interesse, entlassen zu werden. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ausgeschlossen (Art. 113 BGG), weshalb auf das Rechtsmittel insoweit nicht
einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger
Rechte (Art. 9, 10 Abs. 2, 13, 14 und Art. 29 Abs. 2 BV). Er legt aber nicht
ansatzweise dar, worin die genannten Bestimmungen durch die Vorinstanz verletzt
worden seien. Damit genügt seine Eingabe den strengen Begründungsanforderungen
hinsichtlich Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb nicht weiter
darauf eingegangen werden kann.

3.
Die vorliegend zu beurteilende Haft wurde gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
angeordnet.

3.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde nach
Eröffnung eines erstinstanzlichen, nicht notwendigerweise rechtskräftigen Weg-
oder Ausweisungsentscheids die davon betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs der Massnahme in Haft nehmen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt
und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Art. 79 - 81 AuG)
gegeben sind. So kann die Ausschaffungshaft etwa angeordnet werden, wenn die
betroffene Person gegen Ein- oder Ausgrenzungsverfügungen verstösst (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG). Ein weiterer Haftgrund
liegt darin, dass das bisherige Verhalten der Person darauf schliessen lässt,
dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 AuG).

3.2. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge hat der
Beschwerdeführer wiederholt behördliche Anordnungen missachtet. Er verliess
zwei Mal über längere Zeit die ihm zugewiesene Unterkunft ohne entsprechende
Abmeldung, um unterzutauchen. Des Weiteren leistete er mehreren behördlichen
Vorladungen keine Folge. Schliesslich ist auch eine Verletzung der gegen ihn im
Januar 2016 verfügten Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde V.________
erstellt, wurde er doch am 21. April 2016 im Kanton Aargau festgenommen. Von
Bedeutung ist auch die Tatsache, dass er vier Mal strafrechtlich verurteilt
wurde, namentlich wegen eines Betäubungsmitteldelikts und einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Rechtsprechungsgemäss ist
bei einem straffälligen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE
130 II 56 E. 3 S. 58 f.; 122 II 49 E. 2a S. 51; 148 E. 2b/aa S. 152; 119 Ib 193
E. 2b S. 198). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die angerufenen Haftgründe (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. b und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG) im Urteilszeitpunkt als erfüllt
erachtete. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt indessen eine Verletzung von Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe ein Asylgesuch gestellt und das
Asylverfahren sei nicht abgeschlossen. Bis zu einem rechtskräftigen
Asylentscheid, der nicht in absehbarer Zeit erfolgen würde, könne seine
Wegweisung nicht vollzogen werden.

4.1. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn der
Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Diesfalls lässt
sie sich nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungsverfahren rechtfertigen und
verstösst gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 60 mit
Hinweisen; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Weg- oder Ausweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als
unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung
innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass mit dem negativen Asylentscheid (und
dem gleichzeitig verfügten Wegweisungsentscheid) des SEM vom 14. Oktober 2015
sowie dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember
2015 ein zulässiger Wegweisungstitel im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG vorliege.
Der Beschwerdeführer hat jedoch am 14. Juli 2016 - d.h. einen Tag nach
Anordnung der Ausschaffungshaft durch das Amt für Migration und einen Tag vor
der richterlichen Genehmigung derselben - ein weiteres Asylgesuch eingereicht.
Es stellt sich die Frage, ob der Haftrichter unter diesen Umständen die
Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft bestätigen durfte.

4.2.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen (BGE 130 II 56 E. 4.1.1. S. 59). Wird ein Asylgesuch
gestellt, entfällt nach Art. 42 AsylG (SR 142.31) die Verpflichtung zur
Ausreise. Der Ausländer ist berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz zu verbleiben. Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall keine
Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG in Frage, sondern es kann höchstens
eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AuG angeordnet werden, welche nicht die
Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt,
sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (vgl. BGE 125 II 377
E. 2b S. 380).

4.2.2. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist jedoch nicht in jedem Fall
ausgeschlossen, wenn die betroffene ausländische Person während der
Ausschaffungshaft ein Asylgesuch stellt. Das Bundesgericht erachtet in einem
solchen Fall die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für
zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der
Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E.
2.3.3 S. 413; 125 II 377 E. 2b S. 380).
Diese Voraussetzungen waren vorliegend im Zeitpunkt des haftrichterlichen
Entscheids erfüllt. Mit Blick auf die Tatsache, dass ein erstes Asylgesuch des
Beschwerdeführers nur wenige Monate zuvor abgewiesen worden war, durfte der
Haftrichter annehmen, dass das zweite Asylgesuch vom SEM möglicherweise als
Wiedererwägungsgesuch behandelt werden würde. Dies hätte einerseits den
ursprünglichen Wegweisungsentscheid nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil 2A.714
/2004 vom 3. Januar 2005 E. 2.1 mit Hinweis) und andererseits kann in einem
solchen Fall mit einer raschen Behandlung des Gesuchs gerechnet werden
(Wiedererwägungsgesuche werden in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen
behandelt, vgl. Art. 111b Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Darüber hinaus hat der
Haftrichter in seinem Entscheid das Amt für Migration angehalten, das SEM auf
die zeitliche Dringlichkeit der Behandlung des Asylgesuchs hinzuweisen.
Triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Ausschaffungsvollzugs lagen im
Urteilszeitpunkt keine vor und wurden auch vom Beschwerdeführer in der
mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Somit durfte der Haftrichter im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids davon ausgehen, dass mit dem
Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit
zu rechnen ist.
Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat sich im Übrigen in der Folge bestätigt.
Das vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 eingereichte Asylgesuch wurde bereits
am 20. Juli 2016 vom SEM abgelehnt, welches sowohl die Wegweisung aus der
Schweiz als auch den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Damit lag bereits
wenige Tage nach Einreichung des Asylgesuchs erneut ein Wegweisungstitel im
Sinne von Art. 76 AuG vor. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM
eingereichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ändert daran nichts, ist
doch - entgegen seiner Auffassung - für die Ausschaffungshaft neben dem
Vorliegen der (hier erfüllten) gesetzlichen Haftgründe nur erforderlich, dass
ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde, nicht aber
dass dieser rechtskräftig ist. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 23. August 2016 die Gesuche des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses - wegen Verdachts auf mutwillige Prozessführung -
abgewiesen. Der Beschwerde wurde keine aufschiebene Wirkung erteilt. Auch macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, den geforderten Kostenvorschuss fristgemäss
geleistet zu haben. Damit ist äusserst fraglich, ob das
Bundesverwaltungsgericht überhaupt auf die Beschwerde eintreten wird. Auch
diese Umstände sprechen dafür, dass mit einem baldigen Abschluss des (zweiten)
Asylverfahrens zu rechnen ist.

4.2.3. Andere Gründe, die dafür sprechen würden, dass die Wegweisung nicht
innert absehbarer Frist vollzogen werden könne bzw. dass die zuständigen
Behörden den Vollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgten, bringt der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vor. Solche sind auch nicht
ersichtlich. In ihren Vernehmlassungen äussern sich sowohl das Amt für
Migration als auch das SEM dahingehend, dass die guineische Vertretung in Genf
die Ausstellung eines Laisser-passer für den Beschwerdeführer in Aussicht
gestellt habe. Zudem hat das SEM die prioritäre Behandlung des Dossiers
zugesichert, was ebenfalls für einen Wegweisungsvollzug in absehbarer Zeit
spricht.
Sollte sich zeigen, dass die Behörden den vorliegenden Fall im Hinblick auf die
Wegweisung des Beschwerdeführers bzw. den Vollzug derselben nicht beförderlich
behandeln, wäre die Situation gegebenenfalls anders zu beurteilen. Je nach der
weiteren Entwicklung des Falles werden die kantonalen Behörden diese Frage neu
zu prüfen und allenfalls der geänderten Sachlage im Rahmen eines
Haftentlassungsgesuchs oder von Amtes wegen Rechnung zu tragen haben.
Nach dem Gesagten liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe im Sinne
von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG vor, welche den Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar erscheinen liessen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich
damit als unbegründet.

4.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Inhaftierung sei
unverhältnismässig, da auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme wie dem
Rayonverbot der gewünschte Zweck erreicht würde. Dies trifft vorliegend nicht
zu. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass
milderere Massnahmen nicht die gewünschte Wirkung zeigen, wurde doch die
Ausschaffungshaft unter anderem deshalb angeordnet, weil er eine gegen ihn im
Januar 2016 verfügte Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde V.________
missachtet hat.
Ebenso unbehelflich ist sein Vorbringen, ein Ehevorbereitungsverfahren vor dem
Zivilstandsamt von W.________ sei anhängig. Zum einen konnte gemäss den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz das Ehevorbereitungsverfahren mangels
rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht weitergeführt werden. Zum anderen ist
es dem Beschwerdeführer, der seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist,
zuzumuten, seine Partnerin im Ausland zu heiraten oder den Ausgang eines
allfälligen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten.

5.
Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche die Rechtmässigkeit der Haft in
Frage zu stellen vermöchten. Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein
Bundesrecht.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Umstände des Falls rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Haftrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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