Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.708/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_708/2016

Urteil vom 24. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für
Volkswirtschaft und Soziales, Regierungsgebäude,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 20. Juni 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden eine Staatshaftungsklage gegen die Regierung des Kantons
Graubünden ein, und forderte Schadenersatz in Höhe von rund Fr. 6.1 Mio. und
EUR 3'245.70. Das kantonale Verwaltungsgericht wies seine Klage mit Urteil vom
23. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen erstinstanzlichen
Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts gelangte A.________ mit
zivilrechtlicher Berufung an das Kantonsgericht Graubünden, das mit Urteil vom
20. Juni 2016 infolge Nichteinhaltens der in Art. 311 ZPO statuierten
Begründungspflicht und mangels eines bezifferten Rechtsbegehrens auf die
Berufung nicht eintrat (Dispositivziffer 1) und sein Gesuch um Bestimmung eines
kompetenten Rechtsvertreters, der notfalls seine Rechtsschriften neu schreibt,
wegen Aussichtslosigkeit der eingelegten Berufung abwies (Dispositivziffer 2).
A.________ gelangt gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 20.
Juni 2016 mit Beschwerde vom 15. August 2016 an das Bundesgericht und ersucht
um Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

2. 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise
damit auseinander, dass die Vorinstanz auf seine Berufung nicht eingetreten
ist, weshalb sich die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in diesem
Punkt als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG)
erweist (vgl. dazu unten, E. 2.1). Soweit seine Beschwerde als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein auf dem Gebiet des
Staatshaftungsrechts ergangenes kantonales Urteil entgegen genommen werden kann
(Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG), und sich gegen die vorinstanzliche Abweisung
seines Gesuchs auf Bestellung eines Rechtsvertreters richtet, ist sie
offensichtlich unbegründet, und kann mit summarischer Begründung sowie unter
Verweis auf das zutreffende angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Graubünden
abgewiesen werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; unten, E. 2.2).

2.1. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kann nur sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise
hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463; 133 II 35 E. 2 S. 38; Urteil
2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid ist
hinsichtlich der geltend gemachten Staatshaftung ein Nichteintretensentscheid,
der auch keine materielle Eventualbegründung enthält. Wird ein
Nichteintretensentscheid angefochten, bildet Streitgegenstand grundsätzlich nur
die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (Urteil
2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1). Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort
darauf ein, inwiefern das Kantonsgericht Graubünden auf seine Berufung hätte
eintreten und sie materiell hätte behandeln müssen, weshalb sie offensichtlich
nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist in
diesem Punkt nicht einzutreten.

2.2. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, es habe ihm im
vorinstanzlichen Verfahren an der Postulationsfähigkeit gefehlt, weshalb er
(vergeblich) um die Bestellung eines Rechtsvertreters ersucht habe. Gemäss Art.
69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande
ist, den Prozess selber zu führen, auffordern, einen Vertreter zu bezeichnen.
Leistet sie innert angesetzter Frist dieser Aufforderung keine Folge, so
bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis
(Urteile 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3; 5A_286/2015 vom 2. November 2015
E. 2.2.4; 4A_203/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2) ist diese Vorschrift restriktiv
zu handhaben. Ein unzweckmässiges oder für die Beteiligten gar lästiges
Verhalten reicht dafür noch nicht aus (TANJA DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer
[Hrsg.], 2014, N. 2 zu Art. 69 ZPO). Erforderlich ist für ein Vorgehen nach
Art. 69 Abs. 1 ZPO weiter, dass der Rechtsstandpunkt der vertretenen Partei
nicht als aussichtslos erscheint. Müsste einer Partei die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege versagt bleiben (vgl. für deren Voraussetzungen in
einem dem Zivilprozessrecht unterstehenden Verfahren Art. 117 lit. b ZPO),
macht es keinen Sinn, ihr gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO einen Rechtsvertreter
zu bestellen (Urteil 5A_286/2015 vom 2. November 2015 E. 2.2.4). Die Vorinstanz
hat in ihrer zutreffenden Begründung - auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs.
3 BGG) - ausgeführt, dass dem Begehren auf Bestellung eines Rechtsvertreters
bereits wegen Aussichtslosigkeit (zutreffende Erwägungen der Vorinstanz,
ungenügende Rechtsmittelbegründung, die auch ein beigezogener Rechtsbeistand
infolge Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr korrigieren könnte) der Berufung
unter keinem Titel stattgegeben werden könne. Der Beschwerdeführer zeigt in
seiner Beschwerde nicht ansatzweise auf, weshalb die vorinstanzliche
Beurteilung seiner Berufung als aussichtslos  (insbesondere wegen ungenügender
Begründung) unzutreffend sein sollte. Die unterlassene Bestellung eines
Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren ist demzufolge nicht zu
beanstanden, und verletzt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch
seinen Gehörsanspruch (Art. 53 ZPO) nicht. Seine Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als offensichtlich unbegründet, und ist im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

3. 
Die bei Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos,
weshalb dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68
Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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