Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.706/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_706/2016

Urteil vom 18. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.

Gegenstand
Anerkennung Abschluss Altenpflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
22. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ stellte am 1. April 2016 beim SBFI ein Gesuch um Anerkennung als
"Altenpflegerin", wonach ihr das SBFI drei mögliche Varianten für die weitere
Bearbeitung dieses Gesuchs vorschlug und sie am 14. April 2016 aufforderte, bis
zum 6. Mai 2016 die von ihr bevorzugte Variante schriftlich mitzuteilen. Diese
verfahrensleitende Anordnung focht A.________ am 24. April 2016 mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht an, welches sie mit Zwischenverfügung vom 11. Mai
2016 aufforderte, bis zum 3. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu
leisten. Der Betrag ging am 8. Juni 2016 bei der Gerichtskasse ein, worauf das
Bundesverwaltungsgericht - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - auf die
Beschwerde nicht eintrat und im Weiteren erkannte:

"3. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit sie der Beschwerdeführerin
eine neue Frist für die schriftliche Mitteilung der von ihr gewählten Variante
ansetzt und gestützt darauf über ihr Gesuch befinden kann".

2. 
Die von A.________ mit Eingabe vom 16. August 2016 gegen dieses Urteil beim
Bundesgericht erhobene "Beschwerde", mit welcher sie "weiterhin die Anerkennung
zur Pflegefachfrau HF" fordert, ist offensichtlich unzulässig und auch
offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im
vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art.
108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet:

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss
sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein
Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die
Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.
Der Eingabe vom 16. August 2016 lässt sich zum einzigen massgeblichen
Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf
die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten
verfahrensrechtlichen Gründen (nicht fristgerechte Leistung des
Kostenvorschusses) hätte eintreten müssen, nichts entnehmen. Soweit der
angefochtene Entscheid als Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren ist,
enthält die Beschwerde gegen diesen mithin offensichtlich keine hinreichende
Begründung.

2.2. Ausgangspunkt der vorliegenden Streitsache bildet eine verfahrensleitende
Anordnung des SBFI, mit welcher dieses die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) aufgefordert hatte, eine Wahl für
die weitere Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung als "Altenpflegerin" zu
treffen. Der angefochtene Entscheid weist die Sache ohne materiell-rechtliche
Vorgaben an das SBFI zurück, damit dieses der Beschwerdeführerin eine neue
Frist zu entsprechendem Handeln ansetze. Soweit er in diesem Sinne als
Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG zu qualifizieren ist, wäre er - zumal sich
das Bundesgericht grundsätzlich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen
soll (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263) - abgesehen von den
hier nicht in Betracht fallenden Konstellationen von Art. 92 (Zuständigkeit/
Ausstand) und 93 Abs. 1 lit. b BGG (Möglichkeit der sofortigen Herbeiführung
eines Endentscheides) beim Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er bei der
Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(dazu ausführlich BGE 139 IV 113 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2). Dabei hat die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen (BGE
137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), soweit sie nicht
offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133 III 629 E. 2.3.1
S. 632).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern ihr durch den
angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte.
Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

3. 
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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