Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.702/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_702/2016

Urteil vom 30. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
vom 19. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Der slowenische Staatsangehörige A.________ (geb. 1972) lebt seit dem 1. Juli
1981 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er
hat einen Sohn (geb. 1998), der schweizerischer Staatsangehöriger ist.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde A.________ wiederholt
straffällig und wie folgt rechtskräftig verurteilt:

- Am 22. Juni 1994 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Übertretung
und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Strafmass unbekannt);
- am 8. Dezember 2005 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(mehrfache Begehung) sowie Diebstahls (begangen als geringfügiges
Vermögensdelikt) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bedingt;
- am 20. Juni 2006 vom Gerichtspräsidium Rheinfelden wegen mehrfach versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Fahren in angetrunkenem Zustand
zu einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.--;
- am 30. Januar 2007 vom Bezirksamt Rheinfelden wegen Diebstahls zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.--;
- am 15. Mai 2009 vom Statthalteramt Sissach wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 120.--;
- am 17. November 2009 von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 260.--;
- am 21. Mai 2014 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs,
Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher
Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer
Busse von Fr. 240.--.

Aktenkundig sind weiter Vorfälle häuslicher Gewalt am 6. November 2005, 7.
Februar 2008, 18. Dezember 2009 und 6. März 2012, an denen A.________ beteiligt
war. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Annäherungsverbot und zu einer
strafrechtlichen Verurteilung gegenüber A.________. Am 28. Januar 2016 waren
sodann 24 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 141'005.-- gegen
A.________ offen. Weiter wies er 74 Verlustscheine über insgesamt Fr.
149'202.-- auf.
Am 8. Dezember 2014 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen
wurde. Zuletzt arbeitete er als Servicefahrer für die X.________ AG.

B.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt
des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. November 2013 die
Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte auf das Ende des
Strafvollzugs seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies den dagegen erhobenen
Rekurs ab (Entscheid vom 23. März 2015). Ein weiteres Rechtsmittel an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht blieb ohne
Erfolg (Urteil vom 19. April 2016).

C.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er
beantragt das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung abzusehen. Weiter verlangt
er, dass ihm im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege die
vollständigen Anwaltskosten für das vorinstanzliche Verfahren zu vergüten
seien. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe von Rechtsanwalt Matthias Aeberli
als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Soweit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betreffend schliesst auch das
Appellationsgericht auf Abweisung des Rechtsmittels, hingegen beantragt es
Nichteintreten mit Bezug auf den Antrag auf Erhöhung des Honorars für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand im kantonalen Verfahren. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. Zu den eingegangenen
Vernehmlassungen nimmt A.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Stellung.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. August 2016
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und
richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86
Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der
Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_706/2015 vom
24. Mai 2016 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 142 II 265]).

1.2. Als Adressat der ausländerrechtlichen Massnahme war der Beschwerdeführer
bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er ist, soweit er sich gegen
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung wendet, als dort unterlegene Partei
zur Erhebung des Rechtsmittels an das Bundesgericht legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG), sodass in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht
einzutreten ist hingegen auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer im
eigenen Namen verlangt, für das vorinstanzliche Verfahren seien ihm die
"vollständigen Anwaltskosten" zu vergüten. Diesbezüglich mangelt es dem
Beschwerdeführer an einem persönlichen schutzwürdigen Interesse (Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG), da von der Höhe der Entschädigung nur der als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzte Anwalt betroffen ist. Dieser darf sich von der
verbeiständeten Partei auch dann nicht bezahlen lassen, wenn ihm die staatliche
Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ungenügend erscheint
(vgl. BGE 140 V 116 E. 4 S. 121; 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; Urteile 4A_511/2015
vom 9. Dezember 2015 E. 1.3; 2A.29/1997 vom 18. August 1997 E. 3a).

1.3. Unter Vobehalt des soeben Dargelegten ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und
Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E.
1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Verletzung von Grundrechten sowie
von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht das Bundesgericht in jedem
Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf klar und detailliert erhobene Rüge hin möglich
(Art. 97 Abs. 1 BGG, zu den Rügeanforderungen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 313 E. 5.2.2 S. 322; Urteile 2C_647/2015 vom
11. November 2016 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_792/2014 vom 4. Mai
2015 E. 5.1). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils
weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig
sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E.
1.3.1 S. 17 f.).

3.
Vorweg zu behandeln sind die Rügen formeller Natur, die der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren erhebt.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet und einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers
abgewiesen. Es erwog, dass sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung weder
aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK, noch aus dem kantonalen Recht ergebe. Zudem sei es für
den Verfahrensausgang vorliegend nicht entscheidend, dass sich das Gericht
einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers mache. Desgleichen sei es
nicht erforderlich, den Sohn des Beschwerdeführers mündlich anzuhören.

3.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dieses Vorgehen des
Verwaltungsgerichts verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK und seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht
umfassend abgeklärt; eine Anhörung des Beschwerdeführers und eine Befragung
seines Sohnes wären zu diesem Zweck zwingend notwendig gewesen. Auch wenn dies
nicht mit restloser Klarheit aus seiner Beschwerdeschrift hervor geht, rügt der
Beschwerdeführer damit in dreifacher Hinsicht eine Verletzung seiner
Verfahrensrechte, nämlich betreffend Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung (unten E. 3.3.1), im Hinblick auf eine persönliche Anhörung durch
das Gericht (unten E. 3.3.2) und in Bezug auf sein Recht auf Beweis (unten E.
3.3.3).

3.3. Die Rügen sind unbegründet:

3.3.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage öffentlich verhandelt wird.
Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen gelten indes weder als
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche noch als strafrechtliche Anklagen
(vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 
Mamatkulov Rustam und Askarov Zainiddin gegen Türkei vom 4. Februar 2005, 
Recueil CourEDH 2005-I S. 256 § 81 ff.; Urteil 2C_14/2014 vom 27. August 2014
E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 140 II 345]). Damit ist Art. 6 EMRK im vorliegenden
Verfahren nicht anwendbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt
sich auch aus Art. 30 Abs. 3 BV kein weitergehender Anspruch auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293 f.; Urteile
1C_290/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.2.1; 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.1;
2C_382/2011 vom 16. November 2011 E. 3.3.2; zur Kritik an dieser Rechtsprechung
vgl. insbesondere JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte der Schweiz, 4.
Aufl. 2008, S. 966 ff.; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
N. 50 zu Art. 30 BV; JOHANNES REICH, Basler Kommentar, 2015, N. 45 zu Art. 30
BV; je mit weiteren Hinweisen).

3.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den der
Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt rügt, soll unter anderem sicherstellen,
dass sich die Betroffenen vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache äussern können (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56). Dabei handelt es sich um ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 138
V 125 E. 2.1 S. 127). In welcher Form den Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen ist, regelt Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht.
Jedenfalls ergibt sich aus der genannten Bestimmung nach ständiger
Rechtsprechung kein genereller Anspruch auf eine vorgängige mündliche Äusserung
oder Anhörung durch das Gericht (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1 S. 76; 134 I 140 E.
5.3 S. 148). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er bereits rund 35
Jahre in der Schweiz gelebt hatte, als die Vorinstanz das streitgegenständliche
Urteil fällte. Tatsächlich kann es bei einer solch langen Aufenthaltsdauer im
Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV geboten sein, die ausländische Person seitens des
Gerichts mündlich anzuhören, um der persönlichkeitsbezogenen Dimension des
Gehörsanspruchs gebührend Rechnung zu tragen. Abgesehen von seiner langen
Aufenthaltsdauer macht der Beschwerdeführer jedoch kein weitergehendes
persönlichkeitsbezogenes Interesse an einer persönlichen Anhörung durch die
Vorinstanz namhaft. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz liegt bei dieser Sachlage nicht vor.

3.3.3. Der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und
seines Sohnes stellt ebenso wenig eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung
dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verleiht kein Recht
auf die Abnahme sämtlicher offerierter Beweise (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64;
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3). Im
vorliegenden Fall ist zudem weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit der
rechtserhebliche Sachverhalt durch den Verzicht auf eine mündliche Befragung
des Beschwerdeführers und seines Sohnes offensichtlich unrichtig festgestellt
worden wäre. Namentlich ging die Vorinstanz auch ohne mündliche Anhörung von
einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aus.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz sodann nicht
gehalten, ihn zum beabsichtigten Verzicht auf eine mündliche Anhörung eigens
Stellung nehmen zu lassen. Wie gezeigt (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.2 hiervor)
bestand auf die Anhörung kein Anspruch, sodass ein Verzicht auf sie keinen
Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers darstellte, der einer
Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme bedurft hätte.

4.

4.1. In der Sache umstritten ist der verfügte Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

4.1.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, namentlich wenn
die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]). Als
längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn
ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 139 I 31 E. 2.1
S. 32 f.). Unter dieser Voraussetzung ist ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch dann zulässig, wenn sich die ausländische Person
seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).

4.1.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist gleichermassen bei
Personen möglich, die sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach dem
Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können (vgl. Art. 2 Abs.
2 AuG; Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 VEP [SR 142.203]; Urteile 2C_412/2015 vom 18.
Juli 2016 E. 3.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.2). Im Anwendungsbereich
des Freizügigkeitsabkommens ist allerdings zu beachten, dass die durch das
Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen,
die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei Massnahmen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der
in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I
FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar
1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. 56, S. 850 ff.). Dies
steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 136
II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; Urteile
2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Die
Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vonseiten der
ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt
(vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 185 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20 f.; Urteile 2C_412
/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3; 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2).
Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das
Freizügigkeitsabkommen verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die
einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können jedoch
ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes
Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen
(vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_787/
2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2; Urteile des
EuGH vom 27. Oktober 1977 C-30/77  Bouchereau, Slg. 1977, 1999 Rn. 28; vom 19.
Januar 1999 C-348/96  Calfa, Slg. 1999 I-21 Rn. 24). Im Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen
Wohlverhaltens an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach
Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die
öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. BGE 139 II
121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_412/2015 vom 18. Juli
2016 E. 3.3; 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3). Dabei steht die
Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der Beschränkung eines
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nicht entgegen (vgl. BGE 134 II
25 E. 4.3.1 S. 29; Urteile 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; 2C_993/
2015 vom 17. März 2016 E. 5.3.3; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.4).

4.1.3. Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit.
b AuG vor (vgl. E. 4.1 hiervor) und stellt die ausländische Person eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit dar (vgl. E. 4.1.2 hiervor), muss ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung schliesslich vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei
sind namentlich die Schwere der Delikte und des Verschuldens des Betroffenen,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person
während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.;
Urteile 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1; 2C_604/2015 vom 21. April
2016 E. 2.3). Hält sich die ausländische Person schon seit langer Zeit in der
Schweiz auf, soll die Niederlassungsbewilligung zwar nur mit besonderer
Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und
ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1
S. 33 f.; Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 3.2; Urteil des EGMR 
Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff.,
bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig
gewordenen Tunesiers). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich mit jenen
Aspekten überein, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S.
34 f.; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; Urteile 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E.
2.3; 2C_295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2).

4.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 21. Mai 2014 unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
drei Monaten verurteilt. Damit liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 und
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor. Der Beschwerdeführer macht jedoch
geltend, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgehe, was er namentlich mit seinem
Wohlverhalten begründet, das er seit der Begehung der verfahrensauslösenden
Straftat zu Tage lege.

4.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Der
Beschwerdeführer hat sich über einen langen Zeitraum wiederholt und in
schwerwiegender Weise, namentlich in Verletzung fremder Eigentums- und
Vermögensrechte, deliktisch betätigt. Seine kriminellen Aktivitäten beschränkte
der Beschwerdeführer keineswegs auf wirtschaftlich prekäre Phasen; er
delinquierte vielmehr auch während laufenden Arbeitsverhältnissen und trotz
erheblicher finanzieller Unterstützung durch seine damalige Partnerin sowie die
öffentliche Hand. Zudem machte sich der Beschwerdeführer für seine Taten
verschiedentlich alltägliche Situationen zunutze, die sich ihm im Rahmen seiner
Arbeitstätigkeit oder durch Personen in seinem Umfeld boten. Aus dem Warenlager
einer ehemaligen Arbeitgeberin stahl er etwa Tabakerzeugnisse und -utensilien
im Wert von rund Fr. 118'000.--. Bereits früher hatte er ihm anvertraute Tank-
und Bankkarten von Arbeitgebern zum unberechtigten Bezug von Benzin und Geld
missbraucht. Unter Verwendung eines seiner damaligen Partnerin als Hauswartin
anvertrauten Schlüssels verschaffte sich der Beschwerdeführer ausserdem Zugang
zur Wohnung einer verstorbenen Person, um daraus Gegenstände im Wert von über
Fr. 160'000.-- und Bargeld im Betrag von Fr. 20'000.-- zu entwenden. Insgesamt
summierte sich der Deliktsbetrag so auf mehr als Fr. 350'000.--. Allein die
Vermögensdelikte des Beschwerdeführers sind damit von einem solch erheblichen
Ausmass, dass an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verletzung
gleichgearteter Rechtsgüter keine hohen Anforderungen gestellt werden können,
bevor von einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist. Erschwerend hinzu
kommt insbesondere die mehrfach begangene Drohung zum Nachteil der damaligen
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers.

4.2.2. Die Umstände der vom Beschwerdeführer zahlreich begangenen Taten sind
ausserdem so gelagert, dass sie eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von
Art. 5 Anhang I FZA belegen: Der Beschwerdeführer geht zwar seit seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug einer geregelten Arbeit nach. Dies hat ihn
jedoch auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, sich strafbar zu
verhalten. Seine Verschuldung ist zudem sehr hoch, wobei finanzielle Sorgen dem
Beschwerdeführer bereits früher Anlass für eine intensive deliktische Tätigkeit
gaben. Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug positiv entwickelt und
seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wohl verhalten hat, vermag
angesichts seiner langjährigen Delinquenz nichts an der vorinstanzlichen
Einschätzung zu ändern, wonach ein hohes Risiko für eine erneute Delinquenz
besteht (vgl. dazu auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; Urteile 2C_604/2015 vom
21. April 2016 E. 3.2.2; 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2). Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
freizügigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der
angeordneten Entfernungsmassnahme. Er beruft sich dabei auf seine lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sein hier vorhandenes Beziehungsnetz sowie die
fehlenden sozialen und sprachlichen Verbindungen zum Heimatland Slowenien.
Besonderes Gewicht misst der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 8 Ziff. 2
EMRK der Beziehung zu seinem Sohn bei, zu dem er ein sehr enges Verhältnis
pflege. Zudem macht er geltend, dass er eine Lehre als Lagerist abgeschlossen
habe, beruflich integriert sei und sich um die Rückzahlung seiner Schulden
bemühe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bislang nie ausländerrechtlich
verwarnt worden sei.

4.3.1. Der Beschwerdeführer lebt seit dem zehnten Lebensjahr in der Schweiz. Er
macht zutreffend geltend, dass sich unter Beachtung seines Alters im
Einreisezeitpunkt und seines langen Aufenthalts grundsätzlich ein erhebliches
Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ergibt. Entgegen seiner
Darstellung ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine
Integration weder wirtschaftlich noch sozial einen Grad erreicht, der nach
einer rund 35-jährigen Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann. Seine
hohe Verschuldung, für die keine objektiv nachvollziehbare Ursache ersichtlich
ist, belegt eine fehlende wirtschaftliche Integration ungeachtet der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Festanstellung hat und er
Bemühungen zur Bereinigung seiner finanziellen Situation erkennen lässt. Sodann
pflegt der Beschwerdeführer zwar nachweislich Kontakte zu Familienangehörigen
(Stiefmutter, Schwester, Sohn) und Kollegen in der Schweiz, doch muss seine
soziale Integration jedenfalls insofern relativiert werden, als er wiederholt
und gravierend gegen Rechtsnormen verstossen hat, deren Respektierung für ein
geordnetes gesellschaftliches Zusammenleben unabdingbar ist. Diese
Gesichtspunkte vermindern das grundsätzlich erhebliche Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz in nicht unbedeutendem
Masse.

4.3.2. Zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt indes die lebendige
und nahe Beziehung zu seinem Sohn. Dieser war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids, der für die bundesgerichtliche Beurteilung massgeblich ist (vgl.
Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 2C_716/2014 vom 26.
November 2015 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 142 II 35]), noch minderjährig. Für
ihn hatte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge
inne und übernahm er seit März 2015 zur Hälfte die Betreuung. Eine gemeinsame
Ausreise mit dem Vater nach Slowenien würde für den Sohn angesichts seines
Alters, der hier erfahrenen Sozialisation und seiner schweizerischen
Staatsangehörigkeit keine zumutbare Option darstellen. Folglich erschwert ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Weiterführung der engen
Vater-Sohn-Beziehung erheblich. Zu beachten ist jedoch, dass ein steter Kontakt
mit Mitteln moderner Kommunikation gleichwohl aufrecht erhalten werden kann.
Die Heimat des Beschwerdeführers ist für den Sohn zudem innert weniger Stunden
und mit verschiedenen Verkehrsmitteln relativ kostengünstig zu erreichen,
sodass einem regelmässigen persönlichen Austausch keine allzu hohen Hürden im
Weg stehen. Schliesslich darf im Rahmen der bundesgerichtlichen Beurteilung
berücksichtigt werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils nur wenige Monate vor seiner Volljährigkeit stand, was
das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz aus
verfassungs- und konventionsrechtlicher Sicht (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) weiter
relativiert.

4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stehen seiner Rückkehr
nach Slowenien sodann keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht schwer fallen wird, sich allenfalls verlorene Kenntnisse
der slowenischen Sprache rasch wieder anzueignen. Zudem verfügt er mit seinem
Vater und einer Cousine über mindestens zwei Bezugspersonen, die ihn bei der
Rückkehr in das Heimatland und der dortigen Integration unterstützen können.
Angesichts seiner abgeschlossenen Ausbildung als Lagerist und der Erfahrung,
die er von verschiedenen Arbeitsstellen in der Schweiz mitbringt, ist auch eine
wirtschaftliche Integration in Slowenien zu bewältigen.

4.3.4. Den bestehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers steht ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts
entgegen. Dieses ergibt sich insbesondere aus dem migrationsrechtlichen
Verschulden des Beschwerdeführers, für das die im Urteil vom 21. Mai 2014
ausgesprochene Strafe den Ausgangspunkt bildet (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S.
23; Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 4.1). Hinzu kommt die grosse
Anzahl geschädigter Personen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
bereits vor der verfahrensauslösenden Verurteilung wegen gleichgelagerter
Delikte mehrfach zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt werden musste. Die
bestehende Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich auffallen
wird (vgl. E. 4.2 hiervor), verleiht dem öffentlichen Interesse an einem
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht. Angesichts der
zahlreichen und über einen langen Zeitraum erfolgten Verurteilungen des
Beschwerdeführers ist demgegenüber nicht massgeblich, dass er
migrationsrechtlich soweit ersichtlich noch nie verwarnt wurde. Zwar sollte
eine vorgängige Verwarnung im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme bei ausländischen Personen die Regel bilden,
soweit sie der zweiten Generation angehören oder sie sich schon sehr lange in
der Schweiz aufhalten (vgl. Urteile 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4;
2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3). Aufgrund der wiederholten
Verurteilungen musste dem Beschwerdeführer indes auch ohne ausdrückliche
ausländerrechtliche Verwarnung klar sein, dass er sein Verhalten zu ändern
hatte, falls er seinen weiteren Aufenthalt im Land nicht gefährden wollte. Nach
dem Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse an einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz deutlich.

5.
Im Ergebnis erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit Blick auf das
ausführlich begründete Urteil der Vorinstanz, das sämtlichen relevanten
Gesichtspunkten im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung Rechnung trug,
war die Beschwerde von vorneherein aussichtslos, sodass dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Daher trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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