Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.699/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_699/2016

Urteil vom 17. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung, Nichteintretensentscheid,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 
Am 9. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung von A.________, 1965 geborener Staatsangehöriger von
Afghanistan, und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 23. November 2015 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, welches sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,
ihm einen Kostenvorschuss auferlegte und mit Verfügung des Einzelrichters vom
20. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Vorschusses auf die Beschwerde nicht
eintrat. Das Bundesgericht hob in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde
diese Nichteintretensverfügung mit Urteil 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 auf und
wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren wieder auf und wies mit Verfügung vom
16. Juni 2016 unter anderem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; dem
Betroffenen wurde wiederum eine Frist (von 20 Tagen) zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde im Unterlassungsfall. Ein Gesuch um Erlass oder Sistierung der
Verfahrenskosten wies es am 21. Juni 2016 ab, wobei ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht keine
aufschiebende Wirkung habe und der Kostenvorschuss deshalb auch dann
fristgerecht bezahlt werden müsse, wenn die Verfügung vom 16. Juni 2016 beim
Bundesgericht angefochten werde, ausser das Bundesgericht würde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkennen. Auf die am 20./21. Juni 2016 erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom
16. Juni 2016 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_587/2016
vom 30. Juni 2016 nicht ein.
Den ihm vom Verwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss leistete A.________
nicht. Das Verwaltungsgericht trat daher mit Verfügung des Einzelrichters vom
18. Juli 2016, wie für diesen Fall angedroht, auf die Beschwerde nicht ein.
A.________ hat dagegen am 12. August (Datum der Rechtsschrift 10. August) 2016
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben, mit welcher er sinngemäss Aufhebung des Nichteintretensverfügung vom
18. Juli 2016 beantragt.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit
den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird ein
Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf das
Nichteintreten zu beziehen und zu beschränken.
Der Beschwerdeführer äussert sich ausschliesslich zur Frage seiner
Anwesenheitsberechtigung, nicht hingegen zur allein streitigen Frage, ob und
aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht trotz Nichtleistung des
Kostenvorschusses auf die dortige Beschwerde hätte eintreten sollen. Die
Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer ersucht um Kostenerlass. Dem Gesuch kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG) :
Aufgrund der Aktenlage und im Lichte der Erwägungen der Vorinstanz ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit
formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 6 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Kostenbefreiung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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