Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.696/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_696/2016

Urteil vom 17. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand
Ausländerrecht; Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 31. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1982 geborene serbische Staatsangehörige A.________ wurde am 18. März 2008
vom damaligen Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration;
SEM) wegen mehrfacher illegaler Einreise in die Schweiz, wegen illegalen
Aufenthalten im Land sowie wegen versuchtem Einbruchdiebstahl mit einem
zehnjährigen Einreiseverbot belegt. Am 20. April 2008 heiratete A.________ in
Belgrad eine schweizerische Staatsangehörige, worauf das Einreiseverbot
aufgehoben und ihm nach seiner Einreise in die Schweiz am 12. Juli 2009 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das eheliche Zusammenleben mit der
Schweizerin dauerte bis November 2013, wobei es bereits während dieser Zeit zu
einer temporären Trennung kam.
A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass
straffällig:

- Mit Strafbefehl des Ministero pubblico des Kantons Tessin vom 15. August 2006
wurde er wegen Vergehen gegen das damalige Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Tagen
verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Dezember 2008
wurde er wegen rechtswidriger Einreise und Hinderung einer Amtshandlung zu
einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr.
300.-- verurteilt;
- Am 31. August 2010 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich der
mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Vergehen gegen das
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, der
rechtswidrigen Einreise, der Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl sowie der
Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung schuldig und es verurteilte ihn zu einer
bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen;
- Mit Strafbefehl vom 29. März 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu
einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2010;
- Am 21. Mai 2013 sprach ihn das Bezirksgericht Affoltern des Diebstahls, der
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Urkundenfälschung schuldig
und es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Dieses
Straferkenntnis wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14.
Mai 2014 sowie letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2014 vom
6. Januar 2015 bestätigt.
Aufgrund dieser Delinquenz eröffnete das Amt für Migration des Kantons Zug am
5. März 2014 ein Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von
A.________. Am 17. Juni 2014, d.h. während des hängigen Widerrufsverfahrens,
verübte der Betroffene eine sexuelle Belästigung zum Nachteil einer schwangeren
Frau. Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 18.
Juli 2014 mit eine Busse von Fr. 300.-- bestraft.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 beschloss das Amt für Migration des Kantons
Zug schliesslich die Nichtverlängerung der inzwischen abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung von A.________. Die vom Betroffenen hiergegen
eingereichten Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat des Kantons Zug
(Beschwerdeentscheid vom 17. März 2015) und vom Verwaltungsgericht des Kantons
Zug (Urteil vom 31. Mai 2016) abgewiesen.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im
Wesentlichen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Während der
Regierungsrat des Kantons Zug auf Vernehmlassung verzichtet, schliesst das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben
des Bundesgerichts vom 30. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer das
Vernehmlassungsergebnis angezeigt. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine
(fakultative) Stellungnahme hierzu. Mit Verfügung vom 15. August 2016 hat der
Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h.
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
zu erledigen ist:

2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Vorinstanz auf diverse seiner Vorbringen nicht eingegangen sei bzw. diesen
nicht genügend Beachtung geschenkt habe. Die Rüge ist unbegründet: Wie der
Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, ist es nicht erforderlich, dass
sich das Verwaltungsgericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des
Entscheids erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Dies ist der Fall, wenn kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.H.; Urteil 2C_212/2015 vom 8.
Oktober 2015 E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

2.2. In materieller Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner schweizerischen Gattin zusammenlebt und
die Ehe nur noch auf dem Papier besteht, weshalb der Beschwerdeführer daraus
keinen Bewilligungsanspruch mehr herleiten kann (Art. 42 Abs. 1 AuG e
contrario). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der
Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Ob diese
Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, erscheint fraglich. Die Frage kann
offen bleiben, zumal die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG
ohnehin nur verlängert werden kann, falls keine Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG vorliegen und die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn solche
Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Gemäss Art. 62 lit. b
AuG kann die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen
werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr
überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis
ist hier in Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich erfüllt. Der
Beschwerdeführer beruft sich denn auch im Wesentlichen einzig darauf, dass die
Verweigerung der Bewilligungsverlängerung unverhältnismässig sei. Diese Rüge
geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass diese Massnahme aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (vgl. BGE 135 II
377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht
verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer
Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz umfassend und sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar
erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.

2.3. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des
Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Insgesamt
musste der Beschwerdeführer sechsmal strafrechtlich verurteilt werden, woraus
Freiheitsstrafen von insgesamt 2 Jahren und 6 Tagen sowie Geldstrafen von
insgesamt 380 Tagessätzen resultierten, wobei überdies eine progrediente
Entwicklung seiner Delinquenz erkennbar ist. Die Strafhöhe sowie die genannten
Umstände deuten auf ein erhebliches Verschulden hin und sprechen für eine
ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache verstärkt, dass sich der
Beschwerdeführer von diversen Strafen mit warnendem Charakter (bedingten
Gefängnis- und Geldstrafen) nicht beeindrucken liess, er mehrfach innert
festgesetzten Bewährungsfristen weiter delinquierte und weder ein hängiges
Berufungsverfahren in Strafsachen noch ein bereits eingeleitetes Verfahren zum
Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geeignet waren, um ihn von der Begehung
weiterer Straftaten abzuhalten. Bei dieser Sachlage ist der weitere Verbleib
des Beschwerdeführers im Land mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz nicht
mehr zu vereinbaren.

2.4. Daran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend
seinen Gesundheitszustand und ein von ihm neu eingereichter Arztbericht nichts
zu ändern: Der Beschwerdeführer behauptet, er habe am 21. Oktober 2014 einen
Autounfall (Heckaufprall mit Geschwindigkeitsdifferenz von 5-8 km/h gehabt),
unter dessen Folgen er noch immer leide. Zudem sei er auch an paranoider
Schizophrenie erkrankt. In diesem Zusammenhang ist ihm vorab entgegenzuhalten,
dass er bereits in den vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gehabt hätte,
Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand einzureichen, was er jedoch unterlassen
hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit erst der angefochtene Entscheid hierzu
Anlass gegeben hätte, weswegen seine neuen Vorbringen im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin ist jedoch
anzumerken, dass der eingereichte ärztliche Bericht vom 29. April 2016 von
psychiatrischen/psychologischen Therapeuten verfasst wurde, weshalb er nur
hinsichtlich der behaupteten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
eigene fachliche Feststellungen enthalten kann. Zur diesbezüglichen Behandlung
empfiehlt der Bericht die Fortsetzung der Psychotherapie (gegenwärtig einmal
pro Woche) sowie der medikamentösen Therapie. Weshalb dies in Serbien nicht
möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht substantiiert dargelegt. Soweit er in diesem Zusammenhang einzig die
fehlende finanzielle Unterstützung durch den serbischen Staat bemängelt,
überzeugen seine Ausführungen jedenfalls nicht, zumal sich aus diesen ergibt,
dass in Serbien grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung und auch
Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung stehen, auch wenn deren
Inanspruchnahme mit administrativen Hürden verbunden sein mag.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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