Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.693/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_693/2016

Verfügung vom 8. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 8. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. August 2016, die sich gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2016 richtet, mit welchem
kantonal letztinstanzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einem niederlassungsberechtigten
Ausländer verweigert worden ist,
in die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 16. November 2016,
wonach A.________ aufgrund am 13. September 2016 erfolgter Heirat mit einem
schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden
ist,

in Erwägung,
dass mit erfolgter Erteilung der Aufenthaltsbewilligung das Verfahren
gegenstandslos geworden und daher in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG
abgeschrieben werden kann,
dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1. 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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