Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.686/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_686/2016

Urteil vom 17. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Zustelladresse c/o B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 29. Juni 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, geboren 1976, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Seine Eltern leben
in der Schweiz und sind hier niedergelassen. Beide sind gesundheitlich
angeschlagen, die Mutter ist pflegebedürftig. A.________ besuchte seine Eltern
seit April 2008 mehrmals. In der Folge ersuchte er um Bewilligung des
Familiennachzugs zu ihnen. Am 31. Juli 2015 lehnte das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau (MIKA) das Gesuch ab. Die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA am 19. November 2015 ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit
Urteil vom 29. Juni 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen das ihm am 1. Juli 2016 eröffnete verwaltungsgerichtliche Urteil hat
A.________ am 7. Juli 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben
vom 13. Juli 2016 wurde er auf die bei Beschwerdeführung geltenden
Formerfordernisse hingewiesen und namentlich zur Bekanntgabe einer
Zustelladresse in der Schweiz und zur Einreichung des angefochtenen Urteils
aufgefordert. Am 2. August 2016 gab der Beschwerdeführer per Fax und per E-mail
eine Zustelladresse bekannt, verbunden mit der Vorlage einer vom 2. August 2016
datierten Beschwerdeschrift, die weitgehend mit derjenigen vom 7. Juli 2016
identisch ist; beigelegt war auch eine "Beschwerde" der Ehefrau, die vom 24.
August 2015 datiert und bei der es sich um eine Einsprache gegen die
Ausgangsverfügung des MIKA vom 31. Juli 2015 handeln dürfte. Mit Schreiben vom
3. August 2016 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die prozessualen
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde aufmerksam gemacht. Am 4.
August 2016 wurde das angefochtene Urteil nachgereicht. Am 6. August 2016 liess
der Vater des Beschwerdeführers dem Bundesgericht zwei Fax-Schreiben aus dem
Kosovo zukommen; es handelte sich dabei einerseits um die von ihm und dem
Beschwerdeführer unterzeichnete "Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Juli
2015" vom 27. August 2015, andererseits um die bereits erwähnte, von der
Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnete "Beschwerde" vom 24. August 2015
(Einsprache gegen die Verfügung des MIKA vom 31. Juli 2015). Beigelegt waren
eine vom 11. Mai 2016 datierte Bestätigung über eine dem Beschwerdeführer für
den Fall einer Bewilligungserteilung zugesicherte Arbeitsstelle sowie die erste
Seite eines (undatierten) Mietvertrags mit dem Vater des Beschwerdeführers als
Mieter. Am 16. August 2016 schliesslich ging beim Bundesgericht die mit
Original-Unterschrift versehene Rechtsschrift vom 2. August 2016 ein; beigelegt
war nochmals die von der Ehefrau verfasste "Beschwerde" vom 24. August 2015.
Das Bundesgericht hat gestützt auf die verschiedenen Eingaben ein Verfahren
eröffnet. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. 

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137
III 417 E. 1), ohne dabei an die Bezeichnung des Rechtsmittels durch die
Parteien gebunden zu sein. Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen
diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E.
1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S.
47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines
Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend
zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_184
/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer
hat keinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Erteilung der beantragten
Bewilligung. Er begründet sein Bewilligungsgesuch damit, dass er zu seinen
Eltern in die Schweiz ziehen wolle, um ihnen beizustehen; insofern käme
allenfalls Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Familienlebens
gewährleistet, als anspruchsbegründende Norm in Betracht. Der Beschwerdeführer
ist volljährig. Um sich im Hinblick auf das ausländerrechtliche
Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Beziehung zu seinen Eltern
anspruchsbegründend auf Art. 8 EMRK berufen zu können, wäre ein eigentliches
diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und den Eltern
erforderlich und zu substanziieren (s. dazu BGE 137 I 154 e 3.4.2; 129 II 11 E.
2 S. 14; 120 Ib 257 E. d - f S. 260 ff.; 115 Ib E. 2 S. 4 ff.; Urteile 2C_184/
2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2 und 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3;
mit weiteren Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Mutter
pflegebedürftig ist und auch der Vater gesundheitlich angeschlagen ist, hat das
Verwaltungsgericht anerkannt, jedoch in E. 3.2 seines Urteils, unter
Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse, umfassend dargelegt,
warum die Eltern dennoch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum
Beschwerdeführer stehen, womit ein Anspruch nach Art. 8 EMRK entfalle (E. 4).
Der Beschwerdeführer nennt keine Umstände, die gegen die plausibel erscheinende
Einschätzung der Verhältnisse durch das Verwaltungsgericht sprechen würden;
namentlich beruft er sich nicht auf Art. 8 EMRK (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG).
Ein potenzieller Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung wird nicht in
vertretbarer Weise geltend gemacht. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
offensichtlich unzulässig. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde lässt es sich
nicht entgegennehmen, weil nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt wird (Art. 116 BGG).

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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