Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.681/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_681/2016

Urteil vom 5. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.
Juli 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1972), philippinischer Staatsangehöriger, reiste am 10.
September 1990 im Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Seit dem
13. September 2000 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Mit der
Schweizerin B.________ (geb. 1981), welche er am 14. Mai 2014 ehelichte, hat er
zwei Kinder (geb. 2009 und 2013).
Am 31. Januar 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 300
Tagessätzen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), begangen von 2008 bis am 10. April
2013, und wegen qualifizierter Geldwäscherei, begangen vom 1. Januar 2009 bis
am 10. April 2013. A.________, der sich seit dem 10. April 2013 in
Untersuchungshaft befand, hatte am 15. Januar 2014 den vorzeitigen Strafvollzug
angetreten.

B. 
Am 8. Mai 2015 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons
Bern die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ auf den Tag der
Entlassung aus dem Strafvollzug hin aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 15.
Dezember 2015 ab unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom
27. Juli 2016, wobei es den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies.

C. 
A.________ erhebt am 8. August 2016 Beschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen und das Amt für Migration und Personenstand
anzuweisen, ihn zu verwarnen; eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sei ihm
zu gewähren. Eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht, subeventuell an
die Polizei- und Militärdirektion oder an das Amt für Migration und
Personenstand zurückzuweisen. Sodann beantragt A.________ die unentgeltliche
Prozessführung vor dem Bundesgericht mit Rechtsanwalt Oliver Lücke als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Am 12. September 2016 reicht A.________ eine Ergänzung seiner Beschwerde ein.
Das Amt für Migration und Personenstand hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht beantragen die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1. 
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), weil
grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung
gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.
4). Die Beschwerde samt Ergänzung wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht, und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG
erfüllt, was der Beschwerdeführer anerkennt. Zu prüfen bleibt die
Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8
Ziff. 2 EMRK.

2.2. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bezogen auf
Betäubungsmitteldelinquenz (BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; 139 I 31
E. 2 S. 32 ff.; Urteil des EGMR Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr.
38005/07] § 65 ff.) zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer hatte 16.4 kg Kokaingemisch erworben und veräusserte
zwischen 2008 bis zu seiner Verhaftung am 10. April 2013 mindestens 15 kg davon
an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer. Sporadisch konsumierte er selbst
Kokain, ohne davon abhängig zu sein. Einen Teil des Erlöses aus den Verkäufen
liess er sich ab 2009 als Darlehen und als Lohnzahlung getarnt von einem
Angestellten seiner damaligen Arbeitgeberin auf sein Konto überweisen, um die
deliktische Herkunft des Geldes zu verschleiern. Gemäss dem Strafurteil vom 31.
Januar 2014 waren bei den strafbaren Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c
BetmG (unbefugtes Veräussern etc. von Betäubungsmitteln) und Art. 19 Abs. 1
lit. d BetmG (unbefugtes Besitzen etc. von Betäubungsmitteln) die
qualifizierten Tatbestände von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (der Täter weiss
oder muss annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann) sowie von Art. 19 Abs. 2
lit. c BetmG (gewerbsmässiger Handel) erfüllt; bei der Geldwäscherei nach Art.
305bis Ziff. 1 StGB war der qualifizierte Tatbestand der Bandenmässigkeit (Art.
305bis Ziff. 2 lit. b StGB) und teilweise jener der gewerbsmässigen Begehung
(Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) erfüllt. Aus dieser mehrjährigen, schweren
Delinquenz hat die Vorinstanz ein sehr gewichtiges Interesse an der Beendigung
des Aufenthalts abgeleitet.

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Daraus, dass gegen ihn ausser der verfahrensauslösenden Verurteilung keine
weiteren Strafurteile vorliegen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Zwar handelt es sich um seine erste Verurteilung; dieser lag
jedoch eine fortgesetzte Delinquenz von über fünf Jahren zugrunde. Nach seiner
Festnahme konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen, da er
bis zum Strafantritt ununterbrochen inhaftiert war (Untersuchungshaft und
vorzeitiger Strafvollzug). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe sich "in über 24 Jahren nur eine strafrechtliche
Verurteilung zuschulden kommen lassen", unbehelflich. Der Hinweis der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch die jahrelange schwere Delinquenz
zum Ausdruck gebracht, dass er über eine lange Zeitspanne hinweg nicht gewillt
war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, ist durchaus berechtigt. Zudem
hätte der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit wohl fortgesetzt, wäre
er nicht festgenommen worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
diesen Tatsachen bei der Würdigung des ausländerrechtlichen Verschuldens
Rechnung getragen hat.
Sodann trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz nur anhand der Strafhöhe auf ein
Rückfallrisiko geschlossen hat, wie der Beschwerdeführer moniert. Vielmehr
weist die Vorinstanz auf den unfreiwilligen Ausstieg des Beschwerdeführer s aus
dem Drogengeschäft hin und erwähnt, dieser habe im Strafverfahren angegeben, er
wisse nicht, wie er auf andere Weise als durch den Verkauf von Kokain seine
Familie ernähren solle. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ihre Zweifel
an der Beteuerung des Beschwerdeführers, mit seiner kriminellen Karriere
abgeschlossen zu haben, in die Einschätzung des Rückfallrisikos einfliessen
lassen. Dies umso mehr, als bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte
aus rein finanziellen Motiven gehören, auch ein geringes Rückfallrisiko nicht
in Kauf genommen werden muss und generalpräventive Überlegungen
mitberücksichtigt werden dürfen. Dass der Beschwerdeführer im Strafprozess
geständig und kooperativ war, schlägt zwar zu seinen Gunsten zu Buche, ist aber
für die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht ausschlaggebend. Die
wirtschaftlichen Aussichten des Beschwerdeführers sind unsicher und es ist
ungewiss, ob er sich in Freiheit bewähren wird. Daran ändert die günstige
Legalprognose, welche dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt worden war, nichts: Die bedingte
Entlassung erfolgt auf ein klagloses Verhalten im Strafvollzug hin, welches
ohne Weiteres erwartet wird und keine Rückschlüsse auf das künftige Verhalten
zulässt.

3.3. Angesichts der schweren Delinquenz und des nicht auszuschliessenden
Rückfallrisikos hat die Vorinstanz das sicherheitspolizeiliche Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts zu Recht als hoch veranschlagt.

4. 
Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem Verbleib in
der Schweiz gegenüberzustellen. Das gewichtige sicherheitspolizeiliche
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts kann nur durch aussergewöhnliche
private Umstände, welche gegen eine Wegweisung sprechen, aufgewogen werden.

4.1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein, wo
er bis zum Beginn der Untersuchungshaft 22 Jahre und sieben Monate verbrachte
(die restliche Zeit bis zum angefochtenen Urteil wird nicht in die Abwägung
einbezogen, weil sich der Beschwerdeführer in Haft befand, vgl. Urteil 2C_53/
2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.2). Diese Aufenthaltsdauer ist als lang zu werten
und begründet ein starkes Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Immerhin
verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend in seinem
Heimatland, so dass von einer Verwurzelung auszugehen ist. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, es verbinde ihn mit seinem Heimatland nur die
Staatsbürgerschaft, ist offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz hat zu
Recht erwogen, dass der 44-jährige Beschwerdeführer in den Philippinen einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könnte und somit die lange Aufenthaltsdauer einer
Wiedereingliederung nicht entgegensteht.

4.2. Der Beschwerdeführer ist leidlich integriert. Er hatte verschiedene
Anstellungen im Gastgewerbe und absolvierte die Taxifahrprüfung, worauf er eine
Anstellung bei einem Taxiunternehmen erhielt. In sozialer Hinsicht sind
ausserhalb der Familie keine vertieften Beziehungen vorhanden; zudem trübt die
Betäubungsmitteldelinquenz das Bild der sozialen Integration (vgl. auch Urteil
2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3.1). Gemessen an der langen
Aufenthaltsdauer ist die Integration des Beschwerdeführers eher
unterdurchschnittlich; jedenfalls begründet sie kein spezifisches Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz.

4.3. Auch die Würdigung der familiären Verhältnisse führt nicht zu einem
anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer pflegte sowohl vor als auch während des
Strafvollzugs mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern eine
intakte familiäre Beziehung. Der Ehefrau und den Kindern, welche alle das
Schweizer Bürgerrecht besitzen, ist eine Übersiedlung in die Philippinen kaum
zumutbar, so dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu einer Trennung
der Familie führen würde. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass insbesondere
die Kinder des Beschwerdeführers ein anerkennenswertes Interesse daran haben,
künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen. Je schwerer aber die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer
Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit
diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteile 2C_145/2016 vom 14.
November 2016 E. 4.3.2; 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit
Hinweisen). Die Kinder des Beschwerdeführers konnten ihren Vater während des
rund zweieinhalb Jahre dauernden Strafvollzugs nur sehr eingeschränkt sehen, da
die Besuchszeit auf fünf Stunden pro Monat beschränkt ist. Nach einer Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Philippinen könnte die familiäre Beziehung in
einem bescheidenen Rahmen weiterhin gepflegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seiner Familie durch jahrelange
schwere Delinquenz mutwillig in Kauf genommen. Ähnliches gilt für seine
Ehefrau: Zwar kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie der
Ehefrau vorwirft, den Drogenhandel des Partners und späteren Ehemannes nicht
unterbunden zu haben, denn diesbezüglich existiert keine Handhabe. Indessen hat
sich die Ehefrau aktiv an der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
beteiligt, indem sie bei den Drogenlieferungen anwesend war, entsprechende
Termine vereinbarte und die Aufbewahrung der Drogen in der Familienwohnung
zuliess. Gegen sie wurde deshalb ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet. Sie
musste ohne Weiteres damit rechnen, das Familienleben und die Partnerschaft
bzw. Ehe (welche erst nach der verfahrensauslösenden Verurteilung geschlossen
wurde) künftig nicht in der Schweiz leben zu können.

4.4. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet seit längerer Zeit an einer
psychischen Erkrankung und musste vom 3. November 2015 bis zum 7. Januar 2016
infolge einer psychischen Dekompensation stationär psychiatrisch behandelt
werden. Nach ihrer Entlassung konnte auf medikamentösem Weg eine Stabilisierung
erreicht werden, wobei die Patientin gemäss dem Bericht des Psychiatriezentrums
Münsingen vom 26. Januar 2016 durch erhöhten Stress "schwer destabilisiert"
werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer in Anlehnung an diesen Bericht
geltend macht, die Möglichkeit einer Wegweisung habe beim Zusammenbruch seiner
Gattin eine erhebliche Rolle gespielt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die
Ursache für die Wegweisung selbst gesetzt hat. Die Vorinstanz weist im Übrigen
zu Recht darauf hin, dass die Ehefrau bereits während der vollzugsbedingten
Abwesenheit des Beschwerdeführers weitgehend auf sich selbst gestellt war. Nach
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz geht es der Ehefrau seit der
Entlassung aus der Klinik Anfang 2016 wieder besser. Sie ist nicht erwerbstätig
und kann den Familienalltag insgesamt bewältigen. Dabei kann sie auf die Hilfe
ihrer Eltern zählen; zudem erhält die Familie Unterstützung vom Sozialdienst.
Der Gesundheitszustand der Ehefrau steht jedenfalls einer Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht entgegen. Wie schon die Vorinstanz erwogen hat, kann
der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts aus einer "staatlichen Schutzpflicht
auf körperliche und psychische Unversehrtheit" ableiten. Diese Rüge ist
offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.

4.5. Insgesamt vermögen die privaten Interessen das öffentliche Interesse an
der Beendigung des Aufenthalts, insbesondere mit Blick auf das Verschulden und
die Rückfallgefahr, nicht aufzuwiegen. Die Rückkehr in die Philippinen ist dem
Beschwerdeführer zumutbar; die Einschränkung des Ehe- und Familienlebens hat er
hinzunehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schliesst der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung einen neuen Aufenthaltstitel nicht ein für alle Mal
aus: Nach einer Zeit der Bewährung im Ausland kann, sofern der Anspruch auf
Familiennachzug grundsätzlich weiterbesteht, um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersucht werden (Urteile 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E.
2.3; 2C_989/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.5.3).

5.

5.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bezieht. Für eine Verwarnung bleibt nach dem Gesagten
kein Raum. Ist - wie hier - der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt
und wird die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bestätigt, kann auch keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht
gegeben sind (Urteile 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.7; 2C_679/2015 vom
19. Februar 2016 E. 6.3.4; 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3; 2C_1148/2013
vom 8. Juli 2014 E. 5.4). Der entsprechende Eventualantrag ist daher
abzuweisen. Auch für die Rückweisung an die Vorinstanz oder die Polizei- und
Militärdirektion besteht kein Anlass, weshalb die entsprechenden Anträge
abzuweisen sind.

5.2. Zu prüfen bleibt der Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz,
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Die
Vorinstanz begründet dies damit, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
aussichtslos gewesen.
Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts und
keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so dass zweifelhaft ist, ob auf
den Antrag einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Jedenfalls ist die Rüge
unbegründet.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Angesichts des ausführlich begründeten Entscheids der Polizei- und
Militärdirektion, welcher seinerseits ein Beschwerdeentscheid ist (für den dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war), ist der
Vorinstanz beizupflichten. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass
die Erfolgschancen und Verlustaussichten sich ungefähr die Waage gehalten
hätten. Die Polizei- und Militärdirektion hatte alle wesentlichen Elemente
gewürdigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die Vorinstanz hat auch
nachvollziehbar begründet, warum die vorübergehende Hospitalisation der Ehefrau
des Beschwerdeführers keinen entscheidenden Einfluss auf die Interessenabwägung
haben konnte, indem sie darlegte, dass die Ehefrau sich (nach früheren
Klinikaufenthalten) bereits in ambulanter Behandlung befand. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.

6. 
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 64 BGG ersucht. Nachdem das Rechtsmittel bereits im Verfahren vor der
Vorinstanz als aussichtslos zu betrachten war, muss dies umso mehr für die
Beschwerde an das Bundesgericht gelten. Aufgrund der detaillierten
Interessenabwägung im angefochtenen Urteil und der über weite Strecken
appellatorischen Begründung in der Beschwerdeschrift hatte die Eingabe des
Beschwerdeführer s keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die
(umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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