Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.67/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_67/2016

Urteil vom 22. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher B.________,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung;
unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 22. Dezember 2015.

Erwägungen:

1.
Die 1971 geborene türkische Staatsangehörige A.________ war in ihrer Heimat
verheiratet und hat aus dieser Beziehung einen Sohn. Nach der Scheidung von
ihrem ersten Gatten lebte sie bei ihren Eltern in der Türkei und war dort auch
berufstätig.
Am 12. Dezember 2010 heiratete sie dann einen aus der Türkei stammenden
Schweizer Staatsangehörigen, worauf sie am 19. März 2011, im Alter von 40
Jahren, in die Schweiz einreiste. Am 15. Mai 2013 wurde auch diese Ehe in der
Türkei geschieden. Die geschiedenen Gatten reisten indes gemeinsam in die
Schweiz zurück, wo A.________ noch bis Ende Februar 2014 weiterhin im Haushalt
ihres geschiedenen Gatten wohnen blieb. Nachdem sie am 27. Februar 2014 einen
Streit mit ihrem Gatten hatte, bei welchem es angeblich zu Gewalttätigkeiten
gekommen sei, trat sie am 6. März 2014 in ein Frauenhaus ein.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 verweigerte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A.________, wogegen sich die Betroffene beim Bundesverwaltungsgericht
beschwerte und dabei auch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ab.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und ersucht im
Wesentlichen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
für das vorinstanzliche Verfahren. Das Bundesgericht hat auf das Einholen von
Vernehmlassungen verzichtet.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
(summarische Begründung und Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu
erledigen ist:
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zutreffend aufgezeigt.
Namentlich setzt ein solcher Anspruch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht als
aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 29 Abs. 3 BV).
Die Beschwerdeführerin begründet den von ihr im vorinstanzlichen Verfahren
behaupteten Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im
Wesentlichen damit, dass wichtige persönliche Gründe   ihren weiteren
Aufenthalt in der Schweiz notwendig machten, zumal sie einerseits Opfer von
häuslicher Gewalt geworden und andererseits ihre Wiedereingliederung in der
Türkei stark gefährdet sei (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich den Akten keine
Anzeigen oder Polizeiberichte entnehmen, welche den Zeitraum vor der
Ehescheidung am 15. Mai 2013 betreffen. Vielmehr ist erstellt und unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung sogar in eine Hausgemeinschaft
mit ihrem Ex-Gatten zurückkehrte, was kaum als nachvollziehbar erscheinen
würde, hätte sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwere Misshandlungen erfahren
müssen. Sämtliche von ihr eingereichten ärztlichen und weiteren Berichte,
welche Gewalttätigkeiten durch den Ex-Ehemann belegen sollen, wurden erst in
der Zeit nach dem Eintritt ins Frauenhaus am 6. März 2014 verfasst, als die Ehe
bereits seit rund 10 Monaten geschieden war. Somit erscheint es bei der hier
vorzunehmenden prima-facie-Beurteilung jedenfalls als sehr fraglich, ob die
Beschwerdeführerin Opfer massgeblicher ehelicher Gewalt wurde, resp. ob die
notwendige Kausalität zwischen den behaupteten Gewalttätigkeiten und der
Auflösung der Ehe gegeben ist. Im Übrigen ist auch aktenkundig, dass der
Ehemann von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der
Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Streit vom 27. Februar 2014
freigesprochen wurde.
Nicht überzeugend sind schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin,
dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei als geschiedene Frau namentlich durch
ihren Bruder an Leib und Leben bedroht werde: Nach dem Obenstehenden lebte die
Beschwerdeführerin auch nach ihrer ersten Scheidung weiterhin in der Türkei und
konnte gar ins Elternhaus zurückkehren. Es ist nicht leichthin erkennbar,
inwiefern sich die jetzige Situation von der damaligen unterscheiden soll.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das
Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als
aussichtslos bezeichnet und deshalb die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung verweigert hat.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge
Aussichtslosigkeit kann ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben