Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.679/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
2C_679/2016, 2C_680/2016     

Urteil vom 11. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch X.________ AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und direkte Bundessteuer 2004-2012
(Revision, Fristwiederherstellung, Nichtigkeit),

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 22. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. A.________, geb. 1950, arbeitete seit den 1990er Jahren bis zu ihrer
Pensionierung per Ende August 2014 als angestellte Anästhesieärztin am
Bezirksspital V.________ und wohnte ab 1995 in U.________ ZH. Für die Perioden
2004 bis 2012 (wie bereits in den Jahren zuvor) reichte sie trotz Mahnung keine
Steuererklärung ein und wurde für die Staats- sowie die direkte Bundessteuer
jeweils nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. All diese Einschätzungen liess
sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B.
Am 17. November 2014 ersuchte A.________ beim Kantonalen Steueramt Zürich um
Revision der rechtskräftigen Veranlagungen 2004 bis 2012. Das Steueramt nahm
die Eingabe als Fristwiederherstellungs- sowie als Revisionsgesuch entgegen und
trat darauf am 5. Januar 2015 wegen Verspätung nicht ein. Dagegen erhob die
Betroffene erfolglos Einsprache und danach die ihr zur Verfügung stehenden
kantonalen Rechtsmittel.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
beantragt A.________, das kantonal letztinstanzliche Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2016 aufzuheben.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf die Stellung eines Antrags verzichtet.

E.
Am 24. Februar 2017 hat der Instruktionsrichter verfügt, dass das
Betreibungsamt U.________ die gesamten Betreibungs- und Pfändungsakten
betreffend Steuerforderungen der Perioden 2004 bis 2012 (direkte Bundessteuer
sowie Kantons- und Gemeindesteuern) gegenüber der Beschwerdeführerin beim
Bundesgericht einzureichen hat.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend
die direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82
ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG,
SR 642.14) und mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Die Beschwerdeführerin ist im
kantonalen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb sie zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf ihr form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist
einzutreten.

1.2. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche
Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe anficht (vgl. dazu im Einzelnen das
Urteil 2C_603/2012, 2C_604/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Für die Staats-
und die direkte Bundessteuer eröffnet das Bundesgericht zwei getrennte
Verfahren (2C_679/2016 und 2C_680/2016) und vereinigt sie.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit
entscheidrelevant - bloss dann berichtigen oder ergänzen, falls er
offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) oder in Verletzung wesentlicher
Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG, BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).
Das Bundesgericht kann den Sachverhalt allerdings auch von Amtes wegen
ergänzen, vor allem wenn die Vorinstanz einen rechtserheblichen Sachverhalt
nicht oder nicht vollständig festgestellt hat, sich dieser aber aus den Akten
ergibt (vgl. das Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen
(Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige - nebst der Möglichkeit einer Revision - nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Auf
verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall
der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG). Ein auf einen der
in Art. 147 DBG genannten Gründe gestütztes Revisionsbegehren muss innert 90
Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren
nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (vgl. Art.
148 DBG).

2.2. Die Beschwerdeführerin liess sämtliche gegen sie ergangene
Ermessenseinschätzungen der Perioden 2004 bis 2012 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Mit einem Revisionsgesuch von November 2014 ersuchte sie das
kantonale Steueramt, auf diese Einschätzungen zurückzukommen. Zur Begründung
ihres Gesuchs reichte die Beschwerdeführerin mehrere medizinisch-psychiatrische
Bescheinigungen ein, mit denen sie ihre Handlungsunfähigkeit geltend macht:
eine erste von Oktober 2013 und danach zwei weitere von April sowie Oktober
2014.

2.2.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin
im November 2014 beim Kantonalen Steueramt eingereichte Eingabe als Revisions-
wie auch als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen sei, dass darauf
aber in beiderlei Hinsicht wegen Verspätung nicht eingetreten werden könne. Das
erweist sich als bundesrechtskonform, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob
überhaupt ein gesetzlicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 147 DBG vorlag.

2.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die verwaltungsgerichtliche
Beurteilung verstosse gegen die entsprechenden bundesrechtlichen Normen. Das
vermag indessen nicht zu überzeugen.
Im Zeitpunkt des ersten medizinisch-psychiatrischen Zeugnisses, d.h. im Oktober
2013, musste ein allfälliger Revisionsgrund im Einklang mit Art. 148 DBG als
bekannt gelten und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen erfolgen. Spätestens im
März 2014 wurde auch das im Mai 2013 mit einer Rechtsanwältin begründete und
zwischenzeitlich widerrufene Vertretungsverhältnis wieder aufgenommen (vgl. E.
2.2 des angefochtenen Urteils), womit der vorherige Verhinderungsgrund gemäss
Art. 133 Abs. 3 DBG wegfiel und die 30-tägige Einsprachefrist zu laufen begann.
Wenn daraufhin die Revisions- und Fristwiederherstellungseingabe beim Steueramt
erst im November 2014 eingereicht wurde, so war das verspätet. Die von der
Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu
überzeugen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ermessungsveranlagungen 2004
bis 2012 seien nichtig.

3.1. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern
bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in
Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn:

(a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,
(b)er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
(c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird.

Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.
Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Fehlt einer Verfügung oder einem Entscheid
zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die
Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu
beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 137
III 217 E. 2.4.3 S. 225; 136 II 489 E. 3.3 S. 495 f.; 133 II 366 E. 3.1 und 3.2
S. 367; 132 II 342 E. 2.1 S. 346; siehe zum Ganzen auch das Urteil 2C_596/2012
vom 19. März 2013 E. 2.1 in: StR 68/2013 S. 474).

3.2. Zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts argumentiert die Beschwerdeführerin
mit zwei Sorten von Beträgen, aus denen sich ergebe, dass die gegenüber ihr
ergangenen Ermesseneinschätzungen 2004 bis 2012 derart krass willkürlich seien,
dass auf nicht weniger als die Nichtigkeit der genannten Einschätzungen zu
schliessen sei:

3.2.1. Einerseits beruft sie sich darauf, dass sie in all den hier
massgeblichen Jahren nachweislich weiterhin als unselbständig erwerbstätige
Anästhesieärztin im Bezirksspital V.________ gearbeitet habe. Von den durch sie
tatsächlich eingenommenen Lohnbeträgen (linke Kolonne) würden die durch die
Veranlagungsbehörde ermessenweise festgelegten Einschätzungen (rechte Kolonne)
in krass willkürlicher Weise abweichen:

Periode Tatsächlicher Nettolohn Ermessenseinschätzung
   2004 Fr. 247'613.--          Fr. 350'000.--
   2005 Fr. 248'657.--          Fr. 400'000.--
   2006 Fr. 233'012.--          Fr. 400'000.--
   2007 Fr. 274'445.--          Fr. 500'000.--
   2008 Fr. 253'312.--          Fr. 600'000.--
   2009 Fr. 248'570.--          Fr. 750'000.--
   2010 Fr. 260'948.--          Fr. 750'000.--
   2011 Fr. 239'722.--          Fr. 500'000.--
   2012 Fr. 249'942.--          Fr. 500'000.--

3.2.2. Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, ein den Behörden ohne
weiteres zugänglicher Beweis für die krasse Willkür der ergangenen
Ermessensveranlagungen liege darin, dass es ihr trotz unveränderter Einkommens-
und Ausgabenstrukur schnell einmal unmöglich geworden sei, ihre
Steuerrechnungen zu bezahlen. Die Behörden hätten wissen können und müssen,
dass sie zunehmend überschuldet gewesen sei und diese Überschuldung
ausschliesslich auf den gegen sie bestehenden Steuerforderungen beruht hätte.
Ab der Periode 2004 seien die Zahlungen mehrheitlich auf dem Betreibungsweg
erfolgt. Trotz dieser Betreibungen sei bald einmal eine Jahr für Jahr grössere
Steuerschuld (inkl. Betreibungskosten, Verzugszinsen, usw.) unbeglichen
geblieben, wie sich aus den folgenden Beträgen ergebe:

Periode Unbeglichene Steuerschuld bei der direkten        
        Bundessteuer
        Jeweilige Periode                                Kumuliert mit
                                                         Vorperioden
   2004                                                   
   2005                                                   
   2006                                                   
   2007 Fr. 55'558.--                                    Fr.   55'558.--
   2008 Fr. 67'088.--                                    Fr. 122'646.--
   2009 Fr. 84'797.--                                    Fr. 207'443.--
   2010 Fr. 93'204.--                                    Fr. 300'647.--
   2011 Fr. 57'264.--                                    Fr. 357'911.--
   2012 Fr. 53'937.--                                    Fr. 411'848.--

(Angaben des Kantonalen Steueramts/Dienstabteilung Bundessteuer vom 25.
September 2013)
In denselben Perioden erfolgten für die Kantons- und Gemeindesteuern Zahlungen
von insgesamt Fr. 1'029'669.-- (inkl. Betreibungskosten, Verzugszinsen, usw.),
ebenfalls zur grossen Mehrheit auf dem Betreibungsweg. Daneben blieb bei der
Staatssteuer eine Schuld von insgesamt Fr. 307'296.-- unbeglichen, wovon Fr.
189'726.-- zu Verlustscheinen Anlass gaben (Aufstellungen des Steueramts
U.________ vom 12. November 2014).

3.3. Das Verwaltungsgericht hat eine Nichtigkeit der massgeblichen
Ermessenseinschätzungen verworfen.

3.3.1. Dabei hat es sich auf folgende Argumentation beschänkt: Das kantonale
Steueramt habe sich an das gesetzliche Verfahren gehalten und die erfolglos zur
Einreichung der Steuererklärung gemahnte Pflichtige nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzt. Dass diese Taxationen im Nachhinein zu hoch ausgefallen
sein könnten, bewirke keine Nichtigkeit, sondern liege in der Natur einer
Schätzung. Dagegen hätte der Betroffenen das ordentliche Rechtsmittelverfahren
zur Verfügung gestanden oder aber eine Korrektur mittels Fristwiederherstellung
oder Revision. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Pflichtige als
Anästhesieärztin arbeite und - als ärztliche Spezialistin - erfahrungsgemäss
über ein hohes Einkommen verfüge (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich sei keine Grundrechtsverletzung ersichtlich (vgl. E. 4.2).

3.3.2. Auf der Ebene der rechtlichen Würdigung erweist sich eine solche
Argumentation als ungenügend und bundesrechtswidrig. Denn Nichtigkeit kann
gerade dann gegeben sein, wenn keine Anfechtung mehr möglich ist.

3.3.3. Genauso unzureichend, oberflächlich und lückenhaft hat sich die
Vorinstanz mit den Sachverhaltsaspekten des Falls auseinandergesetzt. Im
Einklang mit Art. 105 Abs. 2 BGG wird der Sachverhalt hier aufgrund der
verfügbaren Akten zu ergänzen sein (vgl. oben Sachverhalt/E. u. E. 1.3; siehe
dazu näher unten E. 5.2.2, 5.2.3, 5.3.1, 5.3.2 u. 5.3.4).

3.4. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Argumente und Beträge
werfen insbesondere die Frage auf, in welchem Verhältnis die zugunsten der
geltend gemachten Nichtigkeit behauptete krasse Willkür zu der
"offensichtlichen Unrichtigkeit" steht, die es einem Pflichtigen gemäss Art.
132 Abs. 3 DBG ermöglichen soll, trotz zuvor unterbliebener Steuererklärung
doch noch die Abänderung der von der Veranlagungsbehörde vorgenommenen
Einschätzungen zu erreichen.

3.4.1. Der Vorwurf der "krassen Willkür" liegt zwischen zwei verschiedenen
Erfordernissen: Einerseits verlangt die Nichtigkeit ein Ausmass an Willkür, das
über die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 3 DBG
hinausgeht. Andererseits ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsprechung zur
Nichtigkeit (vgl. oben E. 3.1), dass diese üblicherweise nicht nur schon
aufgrund von schweren inhaltlichen Mängeln angenommen wird, sondern dass
vielmehr noch (krasse) Verfahrensfehler dazukommen müssen.

3.4.2. Unter den hier gegebenen Umständen kann es sich bei diesen
Verfahrensfehlern nur um aussergewöhnlich schwere bzw. krasse Verstösse gegen
die der Veranlagungsbehörde obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht
handeln. In der Folge wird die Rechtsprechung und die Lehre zu dieser Pflicht
darzustellen sein (vgl. unten E. 4). Danach wird zu prüfen sein, ob die
erwähnte Pflicht im vorliegenden Fall so krass verletzt worden ist, dass die
massgeblichen Ermessensveranlagungen als nichtig einzustufen sind (E. 5).

4.
Die Untersuchungs- und Überprüfungspflicht der Veranlagungsbehörde gegenüber
einer steuerpflichtigen Person, die ihrer Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist, ist hier in zwei verschiedenen Zusammenhängen darzustellen:
einerseits im ordentlichen Verfahren, bevor eine Ermessensveranlagung überhaupt
eingeleitet worden ist (vgl. unten E. 4.1), andererseits im Rahmen der
Ermessensveranlagung (E. 4.2).

4.1. Eine Ermessensveranlagung hat erst dann zu erfolgen, wenn trotz
durchgeführter Untersuchung durch die Verwaltung der Sachverhalt nicht
ausreichend erhellt werden konnte und somit ein Bereich der Unsicherheit
verbleibt, der die Verwaltung daran hindert, die Steuerfaktoren mit der
erforderlichen Vollständigkeit und Genauigkeit festzulegen (vgl. u.a. die
Urteile 2C_683/2013 vom 13. Februar 2014 E. 5 in: RDAF 2015 II S. 88; 2C_554/
2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 in: RDAF 2015 II S. 88; 2C_569/2012 vom 6.
Dezember 2012 E. 4 in: StR 68/2013 S. 292; 2C_203/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.2
in: StR 66/2011 S. 700). Die Ermessensveranlagung ist gleichsam "ultima ratio"
der steuerlichen Sachverhaltsermittlung (so schon das Urteil vom 11. Dezember
1964 E. 3 in: ASA 35, S. 172; vgl. auch MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar - Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Rz 43 zu Art. 130; FELIX RICHNER/WALTER FREI/
STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.
Aufl. 2013; Rz 45 zu § 139). Besteht keine Sachverhaltsungewissheit, so bleibt
dementsprechend auch kein Raum für irgendwelche Ermessensausübung (vgl. THOMAS
STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen? in: StR
2001 S. 260).

4.1.1. Die Veranlagungsbehörde darf also eine Ermessensveranlagung erst dann
vornehmen, wenn sie alle zur Abklärung des Sachverhalts geeigneten, ihr
zumutbaren gesetzlichen Untersuchungsmittel eingesetzt hat und sich diese als
nutzlos erwiesen haben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Rz 43 zu Art. 130;
RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Rz 45 zu § 139; MARTIN ZWEIFEL, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 129; FELIX
RICHNER/ WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG,
3. Aufl. 2016, Rz 24 zu Art. 130). Auch dann, wenn der Pflichtige seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat, bleibt die Behörde verpflichtet,
zusätzlich bestimmte Untersuchungsmassnahmen zu treffen, um die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise zu klären (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Rz 44
zu Art. 130).

4.1.2. Wie in der Lehre betont wird, erfolgen Ermessensveranlagungen
gelegentlich verfrüht, ohne dass die Behörde das Recht ausgeschöpft hätte,
namentlich die in Art. 127 Abs. 1 DBG vorgesehenen Bescheinigungen einzuholen.
Reicht der Pflichtige die Bescheinigungen trotz Mahnung nicht selber ein, kann
die Behörde sie ohne weiteres selbst bei Dritten einfordern, sofern ihr der
bescheinigende Dritte bekannt ist. Insbesondere ist die Behörde berechtigt,
gestützt auf Art. 127 Abs. 2 DBG von sich aus direkt vom Arbeitgeber einen
Lohnausweis oder bei anderen Dritten einen Beleg über Schuld- oder
Forderungsverhältnisse einzuholen. Somit liesse sich fragen, ob die Behörde
erst dann zur Ermessensveranlagung schreiten darf, wenn auch diese Aufforderung
nicht zum Ziel führt (vgl. zum Ganzen u.a. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Rz 44 zu
Art. 130; MARKUS BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der
Ermessensveranlagung, ASA 75 S. 198; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 2015, Rz
23 zu Art. 130; ISABELLE ALTHAUS-HOURIET in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commentaire
Romand - Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, Rz 15 u. 23 zu Art. 130).

4.1.3. In verschiedenen Kantonen (aber nicht im Kanton Zürich, vgl. dazu u.a.
SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ, Das Veranlagungsverfahren bei den direkten
Steuern, Mai 2013, S. 19) ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet,
der kantonalen Steuerverwaltung direkt ein Doppel des Lohnausweises zukommen zu
lassen, den er dem Arbeitnehmer abgibt. Wenn eine solche Regelung - wie hier -
nicht zur Anwendung kommt, dann ist die in Art. 127 Abs. 2 DBG vorgesehene
Möglichkeit nach allgemeiner Auffassung angesichts der fundamentalen Bedeutung
der Mitwirkung des Pflichtigen an der Sachverhaltsermittlung und der
Erfordernisse der Massenverwaltung eher eng auszulegen. Die Steuerbehörde ist
insbesondere berechtigt, aber nicht verpflichtet, von sich aus direkt vom
Arbeitgeber einen Lohnausweis einzuholen. Die Behörde darf im Fall einer
Verletzung der Verfahrenspflichten grundsätzlich ohne weiteres zur
Ermessensveranlagung schreiten (vgl. zum Ganzen u.a. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O.,
Rz 44 zu Art. 130; BERGER, a.a.O., S. 187; MARTIN ZWEIFEL/ HUGO CASANOVA,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht: direkte Steuern, 2008, Rz 17 S. 242 f.).

4.2. Im Rahmen der Ermessensveranlagung sind hinsichtlich der Untersuchungs-
und Überprüfungspflicht der Veranlagungsbehörde gegenüber einer
steuerpflichtigen Person, welche ihre Verfahrenspflichten verletzt hat,
verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

4.2.1. Einerseits betont die Rechtsprechung, dass die Untersuchungspflicht der
Veranlagungsbehörde im Rahmen der Ermessensveranlagung grundsätzlich erloschen
ist und erst dann wieder auflebt, wenn der Pflichtige seinen Obliegenheiten im
Veranlagungsverfahren umfassend nachgekommen ist und namentlich mit einem
entsprechend gründlichen Unrichtigkeitsnachweis die bisher vorhandene
Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts beseitigt hat (vgl. u.a. die Urteile
2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1 in: Pra 2010 Nr. 3 S. 22; 2A.72/2004 vom
4. Juli 2005 E. 5.1 in: StR 60/2005 S. 973; kritisch: BERGER, a.a.O., S. 207 Fn
78; siehe dazu auch LOCHER, a.a.O., Rz 49 u. 52 zu Art. 132; RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz 74 zu § 140; MICHAEL BEUSCH/BETTINA BÄRTSCHI,
Rechtsschutz bei den harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern und der
direkten Bundessteuer, Steuerrecht : Best of zsis, 2007, S. 52).

4.2.2. Andererseits bleibt die Veranlagungsbehörde praxisgemäss selbst im
Rahmen der Ermessensveranlagung verpflichtet, diese Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Einschätzung soll dem realen
Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei
unklarem Sachverhalt muss der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner
tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden (vgl. BGE
138 II 465 E. 6.4   S. 483; Urteil 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3 in:
RDAF 2015 II S. 88; je m.w.H.). Die Behörde hat aus gesetzlichem Auftrag eine
Veranlagung vorzunehmen, die dem Prinzip der vollständigen, gerechten und
gleichen Besteuerung entspricht (vgl. u.a.  ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Rz 46 zu
Art. 130;  BERGER, a.a.O., S. 188 ff.).
Insofern kann nicht gesagt werden, dass die Untersuchungs- und Prüfungspflicht
der Veranlagungsbehörde im Rahmen der Ermessensveranlagung erloschen wäre. Wenn
die amtliche Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen ist, so
setzt das eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Das Steueramt hat
alle im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und -
wie bei der ordentlichen Veranlagung - von Amtes wegen allen Unterlagen
Rechnung zu tragen, die ihm zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen das Urteil
2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1 u. 7 in: ASA 75 S. 329). Das gilt selbst
für solche Umstände, die möglicherweise nicht in den Akten vermerkt sind,
soweit das Amt von ihnen Kenntnis hat (vgl. u.a. die Urteile 2C_441/2008 vom
30. Januar 2009 E. 2.2; 2A.384/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2).
Weiter beruht die Ermessenseinschätzung auf bestimmten Annahmen und Vermutungen
(vgl. u.a. das Urteil 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 5.1 in: StR 60/2005 S.
973). Die Steuerbehörde hat sich bei der durchzuführenden vorsichtigen
Schätzung insbesondere über die Haltbarkeit bzw. die Plausibilität dieser
Annahmen und Vermutungen zu vergewissern (vgl. u.a. das Urteil 2C_569/2012 vom
6. Dezember 2012 E. 4 in: StR 68/2013 S. 292; ZWEIFEL, a.a.O., S. 131; FABIAN
BAUMER, Folgen von Ermessensveranlagungen, StR 61/2006 S. 170 f.). Das
entspricht einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss,
welche der Wirklichkeit möglichst nahe kommen soll (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, a.a.O., Rz 81 zu § 139) und pflichtgemäss eine umfassende Würdigung des
Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert (so schon das Urteil vom 25.
Februar 1949 E. 3 in: ASA 18 S. 134; vgl. auch ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Rz 47
zu Art. 130; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., Rz 19 S. 244; HENK FENNERS/MARTIN E.
LOOSER, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, AJP 2013,
S. 34).

4.2.3. Von der Behörde kann jedoch nicht die Durchführung allzu eingehender
Untersuchungen und Abklärungen verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn
sie über keine beweiskräftigen Unterlagen verfügt (vgl. die Urteile 2A.384/2003
vom 29. Januar 2004 E. 2.1 und 2A.166/2002 vom 11. Oktober 2002 E. 2.2; 2A.387/
1997 vom 16. März 1999 E. 2d in: Pra 88/1999 Nr. 168 S. 882; 2A.232/1989 vom 3.
Dezember 1990 E. 3a in: RDAT 1992 I Nr. 38t S. 286; im gleichen Sinne schon BGE
106 Ib 311 E. 3b S. 314, m.w. H.).
Ebenso hat das Steueramt im Rahmen der Ermessensveranlagung zwar eine
vorsichtige Schätzung durchzuführen (vgl. oben E. 4.2.2), ohne allerdings dazu
verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen bedingten
Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu
treffen. Es soll vermieden werden, dass derjenige, der für die Möglichkeit der
Nachprüfung der von ihm erklärten Verhältnisse Sorge getragen hat, höhere
Steuern zu bezahlen hat als derjenige, bei dem eine solche Nachprüfung aus von
ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die Verletzung von
Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.4 S. 483;
Urteile 2C_370/2013 vom 19. Juli 2014 E. 1.4.3 in: ASA 83 S. 227; 2C_502/2008
vom 18. Dezember 2008 E. 4.2 in: StR 64/2009 S. 588).

4.2.4. Wenn die Ermessensveranlagung aber im Ergebnis doch noch der materiellen
Wahrheit möglichst nahe kommen soll, steht es der Behörde nicht zu, eine
Einschätzung nach freiem Belieben vorzunehmen. Ebenso wenig darf die
Veranlagung aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des
Steuerpflichtigen von der Wirklichkeit abweichen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.4 S.
483; Urteile 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 in: RDAF 2015 II S. 88;
2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 7 in: ASA 75 S. 329).
In Einklang damit hat auch die Beschränkung der Einsprachemöglichkeit (bzw. der
Prüfungsbefugnis der Einsprachebehörde; vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., Rz 19 S.
261) auf Fälle der offensichtlichen Unrichtigkeit keine pönale Funktion; sie
soll insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrenspflichten ahnden. Der
Grund für diese Beschränkung ist vielmehr folgender: Da die Steuerbehörde
mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann,
muss sie diese schätzen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine
gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend
eingeschränkt (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.2.2 S. 276 f.; Urteile 2C_554/2013 vom
30. Januar 2014 E. 2.5 in: RDAF 2015 II S. 88; 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012
E. 4 in: StR 68/2013 S. 292).
Damit stimmt überein, dass die Verletzung der Mitwirkungspflichten wohl gemäss
Art. 174 DBG, aber nur so, sanktioniert bzw. mittels der   dafür vorgesehenen
Ordnungsbussen geahndet werden kann (vgl.  ZWEIFEL, a.a.O., S. 130 Fn 485;
siehe auch  LOCHER, a.a.O., Rz 23, 33 u. 35 zu Art. 130;  BAUMER, a.a.O., S.
171). Auch daraus ergibt sich,   dass die Ermessensveranlagung keine Strafe
darstellt, sondern zur bestmöglichen Annäherung an die Wirklichkeit zu führen
hat (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.4 S. 483; im gleichen Sinne schon BGE 72 I 42 E.
2 S. 47; Urteil 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5). Die
Ermessensveranlagung setzt kein Verschulden und auch kein widerrechtliches
Verhalten voraus; dementsprechend spielt die Unschuldsvermutung in diesem
Verfahren keine Rolle (vgl. die Urteile 2C_70/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2;
2A.572/2002 vom 2. Oktober 2003 E. 8). Das gilt sogar dann, wenn die
steuerpflichtige Person mehrere Jahre lang ihre Verfahrenspflichten
vernachlässigt; selbst unter solchen Umständen bestehen die dem Pflichtigen zu
gewährenden Garantien in Bezug auf die Richtigkeit der Veranlagung weiter
(vgl.  ALTHAUS-HOURIET, a.a.O., Rz 26 zu Art. 130; siehe auch  RICHNER/ FREI/
KAUFMANN/MEUTER,  a.a.O., Rz 62 zum Art. 130).
Dementsprechend ist eine Ermessensveranlagung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 DBG
nicht nur dann offensichtlich unrichtig, wenn die ihr zugrunde liegende
Schätzung sachlich unbegründbar ist oder sich auf sachwidrige
Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt, usw., sondern auch
dann, wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass
sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., Rz 52 zu Art. 132; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz 68 zu Art.
132; siehe dazu zusätzlich die Urteile 2C_260/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1;
2C_32/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 in: StR
67/2012 S. 59; 2C_155/2009 E. 3.2.2).

5.

5.1. Aufgrund der eben dargestellten Grundsätze war die Veranlagungsbehörde
gegenüber der Beschwerdeführerin berechtigt, in den massgeblichen Perioden 2004
bis 2012 jeweils eine Ermessensveranlagung durchzuführen. Die Behörde war nicht
verpflichtet, die durch die verweigerte Mitwirkung verursachte Ungewissheit im
ordentlichen Veranlagungsverfahren so zu beheben, dass sie beim Arbeitgeber die
fehlenden Lohnausweise eingefordert hätte (vgl. oben E. 4.1.3). Ein solches
Vorgehen drängte sich hier umso weniger auf, als die Beschwerdeführerin schon
seit einigen Jahren die Einreichung ihrer Steuererklärung verweigerte.

5.2. Im Rahmen des Verfahrens der Ermessensveranlassung blieb die Behörde
allerdings verpflichtet, ihre Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen und war auch nicht von jeglicher Untersuchungs- bzw.
Überprüfungspflicht entbunden (vgl. oben E. 4.2.1 u. 4.2.2). Um das steuerbare
Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin wirklichkeitsgetreu und möglichst
gemäss deren tatsächlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit festzulegen,
musste die Behörde die Gesamtumstände der spezifischen Einzelsituation
berücksichtigen, wie sich diese aus den ihr verfügbaren Unterlagen und
sonstigen Informationen ergaben (vgl. zum Ganzen oben E. 4.2.2).

5.2.1. Zwar hätte das Steueramt solange keine besonderen
Untersuchungsmassnahmen oder zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen, als es
sich darauf beschränkt hätte, seine Einkommenseinschätzungen an den in
vorherigen Perioden aufgrund noch gesicherter Kenntnisse festgelegten Beträge
zu orientieren und davon - wenn überhaupt - nur in geringfügigem Ausmass
abzuweichen (vgl. in diesem Sinne das Urteil 2C_441/2008 vom 30. Januar 2009 E.
3.3). Dann wäre das Amt auch nicht gehalten gewesen, beim Arbeitgeber
Lohnausweise einzufordern. Wie bereits hervorgehoben (vgl. oben E. 4.1.3), ist
im Kanton Zürich der Arbeitgeber nicht von Gesetzes wegen verpflichtet, der
kantonalen Steuerverwaltung direkt ein Doppel des dem Arbeitnehmer abgegebenen
Lohnausweises zukommen zu lassen.

5.2.2. Statt einer solchen Vorgehensweise wählte die Veranlagungsbehörde hier
aber eine grundlegend andere. Systematisch legte sie das steuerbare Einkommen
in den Perioden 2004 bis 2010 auf Beträge fest, die sie Jahr für Jahr und in
immer massiverem Ausmass erhöhte (vgl. oben E. 3.2.1; zu den Einschätzungen
2011 und 2012: vgl. unten E. 5.3.2). Diese Erhöhungen konnten sich indessen auf
keinerlei Indizien stützen; vielmehr sprachen alle der Behörde verfügbaren
Informationen und Kenntnisse für eine von Jahr zu Jahr kaum veränderte
Situation, sei es nun im Bereich der beruflichen oder der persönlichen
Verhältnisse.
Diesbezüglich drängen sich im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzende
Sachverhaltsfeststellungen auf (vgl. oben E. 3.3.3) : Es kann als erstellt
gelten, dass die Beschwerdeführerin dem örtlich zuständigen Gemeindesteueramt
in den hier massgeblichen überschaubaren Verhältnissen - fernab der Anonymität
einer Grossstadt - seit längerem bekannt bzw. aufgefallen war. Sie wohnte
bereits seit 1995 in derselben Gemeinde und war seit ebenso langen Jahren im
gleichen Bezirksspital vollzeitlich angestellt. Daran hatte sich soweit
ersichtlich auch nichts geändert, seit die Beschwerdeführerin - anscheinend ab
der Periode 1999 - ihre Steuererklärung nicht mehr einreichte. Die Behörde
wusste also einerseits, dass es sich bei der Pflichtigen nicht um eine
Selbständigerwerbende mit ergiebigen und verborgenen (neuen) Einnahmequellen
handelte, gegenüber der selbst über Jahre fortwährend erhöhte Einschätzungen
immer noch hinter der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage zurückbleiben
würden. Andererseits sprach alles dafür, dass die seit den 1990er Jahren gleich
gebliebene berufliche Situation der Beschwerdeführerin weiterhin dieselbe war
und sich nicht verändert hatte. Ebenso wenig gab es Anzeichen für plötzlich
zunehmende Ausgaben, einen veränderten Lebensaufwand oder irgendwelche
Einkommens- oder Vermögenselemente, die der Beschwerdeführerin in den besagten
Jahren plötzlich zugekommen wären.

5.2.3. Wenn die Steuerbehörde nun die geschätzten Einkünfte von Jahr zu Jahr
systematisch und immer massiver erhöhte, so geschah das, ohne dass die Behörde
irgendeine Untersuchungs- oder Abklärungsmassnahme getroffen hätte, um die
Plausibilität dieser Erhöhungen zu überprüfen (vgl. oben E. 4.2.2). Namentlich
unterliess sie es, vom - aller Wahrscheinlichkeit nach unverändert gebliebenen
- Arbeitgeber einen Lohnausweis einzufordern. Aus den Akten ergibt sich in
sämtlichen hier massgeblichen Perioden nicht einmal eine einzige persönliche
Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin, um die sich aus ihrer
Mitwirkungsverweigerung ergebenden Probleme zu diskutieren.
Zu zusätzlichen Abklärungen wäre die Steuerbehörde aber unter dem Gesichtspunkt
der erforderlichen Plausibilitätsüberprüfung verpflichtet gewesen (im Gegensatz
zu der zuvor in E. 5.2.1 angesprochenen Hypothese einer Übernahme oder nur
geringfügigen Erhöhung der vorherigen Einschätzungen). Eine solche Überprüfung
durfte nicht unterbleiben, bevor die Behörde ohne Indizien und gegen die
verfügbaren Anzeichen systematisch und massiv Erhöhungen vornahm (vgl. oben E.
5.2.2). Das war umso mehr so, als die betreffende Überprüfung sich keineswegs
als unangemessen aufwendig erwiesen hätte, ging es doch im Wesentlichen bloss
darum, bei einem als bekannt vorauszusetzenden Arbeitgeber einen Lohnausweis
einzufordern.

5.2.4. Die vom Steueramt unter den gegebenen Umständen vorgenommenen Erhöhungen
waren soweit ersichtlich ausschliesslich pönal bzw. fiskalisch begründet, um
die Beschwerdeführerin für ihr fehlende Mitwirkung zu bestrafen (vgl. oben E.
4.2.4). Die Ermessensveranlagungen wären demzufolge als offensichtlich
unrichtig einzustufen, was aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft
werden muss oder kann (vgl. oben E. 2.2.2). Aufgrund der besagten Erhöhungen
und Umstände allein verstiess die Behörde jedoch noch nicht in derart krasser
Weise gegen ihre Pflicht, die Gesamtumstände zu untersuchen und die
Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen festzulegen, dass die
Veranlagungen als nichtig zu qualifizieren wären.

5.3. Ein wesentlicher zusätzlicher Umstand für die Annahme einer solchen
Nichtigkeit gilt indessen für all jene Ermessenseinschätzungen, die nach der
ersten Lohnpfändung festgelegt wurden. Wie sich aus den vom Bundesgericht beim
Betreibungsamt U.________ eingeforderten Betreibungs- und Pfändungsakten ergibt
(vgl. dazu oben Sachverhalt/E.; siehe auch Art. 105 Abs. 2 BGG und oben E.
3.3.3), erfolgte diese erste Pfändung im Dezember 2006 für eine bei den
Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2004 unbeglichen gebliebene Forderung.
Eine Kopie der Pfändungsunterlagen wurde im Januar 2007 an die zuständige
Steuerbehörde als Gläubigerin versandt.

5.3.1. Sobald die Veranlagungsbehörde die ihr zugeschickte Kopie erhielt,
musste für sie unzweifelhaft feststehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin
im gleichen Bezirksspital angestellt war, aber auch, dass sie bereits zu diesem
Zeitpunkt über keinerlei pfändbares Vermögen (mehr) verfügte. Ebenso fraglos
klar war, dass sich deren Einkommen in markant tieferen Bereichen bewegte und
sich von Jahr zu Jahr nur in deutlich beschränkterem Ausmass veränderte, als
die nachmaligen, systematischen und immer massiveren behördlichen Erhöhungen
(vgl. oben E. 5.2.2 und 5.2.3) dies annehmen würden. Die tatsächlichen
Einkünfte der Beschwerdeführerin bewegten sich in den hier massgeblichen Jahren
um Fr. 250'000.-- herum, mit Abweichungen von bis zu ca. Fr. 20'000.-- nach
oben und unten (vgl. oben E. 3.2.1).
Im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 3.3.3) ist weiter
festzuhalten: In der Pfändungsurkunde selbst wurden die Einkommensverhältnisse
der Schuldnerin im Rahmen der Berechnung ihres Existenzminimums wohl nur als
"variabel" bezeichnet, in zwei der Urkunde beigelegten Dokumenten aber
detailliert beziffert: Gemäss einem ersten Dokument belief sich der monatliche
Grundlohn der Beschwerdeführerin auf Fr. 10'320.--; die zweite massgebliche
Beilage bestand in einer vom Betreibungsamt beim Arbeitgeber eingeforderten
Lohnabrechnung, wonach der ausbezahlte Monatslohn per September 2006 Fr.
11'581.75 betrug.
Im September 2006 hatte das Steueramt die Einkünfte der Betroffenen für 2005
noch auf Fr. 400'000.-- eingeschätzt. Angesichts der ihm nun verfügbaren
Kenntnisse hätte es für die nächste Periode auf jeden Fall nicht mehr als Fr.
250'000.-- bis höchstens Fr. 300'000.-- annehmen dürfen. Stattdessen blieb es
(anlässlich der im Juli 2007 vorgenommenen Einschätzung für 2006) noch einmal
bei Fr. 400'000.--. Danach erhöhte es diesen Betrag für die nachfolgenden Jahre
jedesmal markant: Fr. 500'000.-- (2007), Fr. 600'000.-- (2008), Fr. 750'000.--
(2009; vgl. oben E. 3.2.1, 5.2.2, 5.2.3 u. 5.3.1).

5.3.2. Darüber hinaus wurde aus den erwähnten Pfändungsunterlagen zumindest im
Ansatz etwas Anderes ersichtlich, das der Behörde mit jeder nachfolgenden
Pfändung noch drastischer in die Augen springen musste. Trotz den bei der
Pflichtigen als unverändert anzunehmenden bzw. bekannten Einkommens- und
Ausgabenverhältnissen war die Betroffene ziemlich bald einmal nicht mehr in der
Lage, die auf immer abenteuerlicher wirklichkeitswidrigen Einschätzungen
beruhenden und somit zwangsläufig Jahr für Jahr unerträglicher übersetzten
Steuerforderungen zu begleichen. Diese Forderungen, die letztlich im
Gesamtumfang (bei der Bundes- und der Staatssteuer) von mehr als Fr. 700'000.--
unbeglichen blieben (vgl. oben E. 3.2.2), trieben die Betroffene innert weniger
Jahre in den finanziellen Ruin.
Auch schon deswegen musste der Behörde bald einmal mehr als deutlich werden,
dass mit ihren Ermessenseinschätzungen etwas grundlegend nicht stimmen konnte.
Die letztlich einzig stichhaltige Erklärung für die drastisch ausufernden
Steuerschulden der Beschwerdeführerin lag darin, dass sich die behördlichen
Einschätzungen der hier massgeblichen Zeitspanne von der tatsächlichen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen zusehends krasser
entfernten. Darauf reagierte die Behörde denn auch, aber erst, als der Schaden
bereits entstanden war: Für die Perioden 2011 und 2012 reduzierte sie das in
den Jahren 2009 und 2010 jeweils auf Fr. 750'000.-- festgelegte Einkommen
plötzlich wieder (und ohne die geringste in den Akten festgehaltene oder sonst
ersichtliche Begründung) auf Fr. 500'000.--.

5.3.3. Die Vorgehensweise des Steueramtes lief dem ihm spätestens nach der
ersten Lohnpfändung verfügbaren Wissen in einem derart krassen Ausmass
entgegen, dass sie als Ausdruck einer durch nichts zu rechtfertigenden Willkür
zu bezeichnen ist. Dadurch handelte das Amt seiner Untersuchungspflicht und
seiner vom Gesetzgeber festgelegten Verpflichtung, die Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, in einer stossenden, ja geradezu
unerträglichen Weise zuwider. Es handelt sich um einen in die Augen
springenden, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich
schwerwiegenden Mangel, durch dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht
gefährdet wird (vgl. oben E. 3.1 u. 3.3). Die Einschätzungen ab der im Juli
2007 für die Periode 2006 vorgenommenen Veranlagung (vgl. oben E. 5.3.1)
erweisen sich demgemäss als nichtig.

5.3.4. Die Beschwerdeführerin hat im Laufe der kantonalen Verfahrensstufen ein
Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs ins Recht gelegt. Dieses Urteil nimmt
Nichtigkeit dann an, wenn das Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil
des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. BStBl 2001 II S. 381).
Genau um eine solche bewusste und willkürliche Falschschätzung geht es auch
hier. Es wird aus den Akten zwar nicht restlos klar, ob das Pfändungsprotokoll
dem Steueramt nun mit oder ohne den erwähnten Beilagen zugestellt wurde. Im
einen wie im anderen Fall wusste das Amt aber mehr als genug, um zwingend das
strikte Gegenteil von dem vornehmen zu müssen, was sie in der Folge tat. Statt
das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin noch einmal auf Fr. 400'000.--
einzuschätzen und dann Jahr für Jahr immer massiver zu erhöhen, hätte es dieses
Einkommen unverzüglich und markant vermindern müssen, ob nun auf Fr. 250'000.--
oder Fr. 300'000.-- (vgl. dazu oben E. 5.3.1). Dem Vorgehen des Steueramtes
liegt somit sehr wohl ein Wissen zugrunde, nämlich dasjenige, dass seine
nachfolgenden Einschätzungen sehr weit von einer wirklichkeitsgetreuen,
möglichst nahe an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Betroffenen gelegenen Veranlagung entfernt waren. Mehr als ein solches Ausmass
an Wissen braucht es nicht, um von einer bewussten und willkürlichen
Falschschätzung zu sprechen.

5.3.5. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, wenn die Einschätzungen
schon in so krasser Weise offensichtlich unrichtig gewesen seien, hätte die
Beschwerdeführerin ja ohne weiteres und mit Erfolg Einsprache erheben können,
womit sie für sich jegliche finanziellen Schwierigkeiten vermieden hätte (vgl.
dazu schon oben E. 3.3).
So ist das im Gesetz geregelte System tatsächlich konzipiert. Es setzt voraus,
dass die steuerpflichtige Person sich gegen eine gegebenenfalls krass falsche
Ermessenseinschätzung effektiv und rechtzeitig zur Wehr zu setzen vermag. Dazu
war die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage, gemäss eigenen Angaben
aufgrund einer psychischen Erkrankung (vgl. oben E. 2.2). Es ist der
Veranlagungsbehörde nicht zum Vorwurf zu machen, diese allfällige Erkrankung
der Betroffenen nicht gekannt oder nicht in Erfahrung gebracht zu haben. Ebenso
wenig beruht die Nichtigkeit der Einschätzungen ab der Periode 2006 darauf,
dass das Steueramt eine gemäss deren eigenen Angaben psychisch kranke Person
schlecht behandelt hätte.
Es geht hier vielmehr darum, dass das Steueramt jahrelang und in immer
unerträglicherem Ausmass seine Untersuchungspflicht und seine Verpflichtung
verletzte, nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen, indem es wider besseres
Wissen falsche und willkürliche Einschätzungen vornahm. Davon liess es sich
nicht einmal abschrecken, als es ihm ziemlich bald einmal in die Augen springen
musste, dass diese abenteuerlich wirklichkeitswidrigen Ermessensveranlagungen
eine zuvor finanziell gutgestellte Kaderärztin innert weniger Jahre in den
wirtschaftlichen Ruin treiben würden.

6.
Es fragt sich, welche Rechtsfolgen die Nichtigkeit der Ermessenseinschätzungen
2006 bis 2012 hier nach sich zieht.

6.1. Notwendig ist zuerst einmal die Rückabwicklung der vorgenommenen
Veranlagungen mitsamt all ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, namentlich der
gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgten Betreibungen und Pfändungen.

6.2. Sodann sind die betreffenden Perioden an sich vollumfänglich neu zu
veranlagen.
Mit ihrem ursprünglichen Revisionsgesuch von November 2014 reichte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für alle hier massgeblichen Perioden
nachträglich Steuererklärungen ein. Nach Massgabe von Art. 133 Abs. 3 DBG und
Art. 148 DBG war die Eingabe mitsamt sämtlicher Beilagen zwar verspätet (vgl.
oben E. 2.2.2). Wenn sich die für 2006 bis 2012 vorgenommenen Veranlagungen
aber als nichtig erweisen, so sind die jeweiligen Verfahren für sämtliche
betroffenen Perioden von Anfang neu durchzuführen, und zwar nicht nur als
Ermessenseinschätzungen gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG nach verweigerter (oder
verspäterer) Einreichung der Steuererklärung. Die Neuveranlagungen haben somit
im ordentlichen Verfahren und aufgrund der nachträglich eingereichten
Steuererklärungen der Beschwerdeführerin zu erfolgen.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

7.
Die in Bezug auf die Erhebung der Staatssteuer massgeblichen Vorschriften (vgl.
insb. Art. 43 Abs. 2, Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 u. 3 StHG;
§ 136 Abs. 2, § 138 Abs. 1, § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 1 u. 2, § 156 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997; StG/ZH) stimmen mit den bei
der direkten Bundessteuer einschlägigen Bestimmungen überein. Die Beurteilung
muss somit zum gleichen Ergebnis führen.

IV. Verfahrens-, Kosten- und Entschädigungsfolgen

8.

8.1. Nach dem Gesagten sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden
hinsichtlich der Steuerperioden 2006 bis 2012 gutzuheissen; es wird
festgestellt, dass die durch das Kantonale Steuamt Zürich für die betreffenden
Perioden vorgenommenen Ermessenseinschätzungen nichtig sind; das
vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zur Rückabwicklung
der rechtswidrig erfolgten Ermessensveranlagungen sowie zur Neuveranlagung an
die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Betreffend die Perioden 2004 und 2005
sind die Beschwerden abzuweisen.

8.2. Die durch die hier massgeblichen, rechtswidrig begründeten
Steuerforderungen zahlungsunfähig gewordene Beschwerdeführerin obsiegt in
überwiegendem Ausmass. Das rechtfertigt es unter den gegebenen Umständen, die
Gerichtskosten vollumfänglich dem Kanton Zürich, der Vermögensinteressen
vertritt, aufzuerlegen. Im gleichen Sinne wird der Kanton gegenüber der
Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig und hat das Verwaltungsgericht die
Kosten- sowie die Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln
(vgl. Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 u. 4, Art. 67, Art. 68 1, 2 u. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_679/2016 und 2C_680/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde 2C_680/2016 betreffend die direkte Bundessteuer wird für die
Steuerperioden 2006 bis 2012 gutgeheissen; es wird festgestellt, dass die durch
das Kantonale Steuamt Zürich für die betreffenden Perioden vorgenommenen
Ermessenseinschätzungen nichtig sind; das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürichs vom 22. Juni 2016 wird insoweit aufgehoben und die Sache zur
Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt Zürich
zurückgewiesen. Für die Perioden 2004 und 2005 wird die Beschwerde abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde 2C_679/2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird für
die Steuerperioden 2006 bis 2012 gutgeheissen; es wird festgestellt, dass die
durch das Kantonale Steuamt Zürich für die betreffenden Perioden vorgenommenen
Ermessenseinschätzungen nichtig sind; das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürichs vom 22. Juni 2016 wird insoweit aufgehoben und die Sache zur
Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt Zürich
zurückgewiesen. Für die Perioden 2004 und 2005 wird die Beschwerde abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 25'000.-- werden dem Kanton Zürich
auferlegt.

5. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'000.-- zu bezahlen.

6. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

7. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter

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